Beim Verwaltungsstrafdelikt der Überladung kommt als Tatort nicht der Standort des Fahrzeuges (§ 40 Abs 1 KFG) in Betracht. Dies deswegen, weil Vorsorgehandlungen zur Hintanhaltung von Überladungen keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein werden, zumal die verpönte Überladung durchaus erst später zustandekommen kann. Dies hat zur Folge, daß Tatort der Ort des "Lenkens" des (überladenen) Fahrzeuges ist.