Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.2.1996, 3-****-93, wurde über den Beschuldigten I L wegen Übertretung nach §368 Z17 Gewerbeordnung 1973 gemäß §368 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt.
In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten für die Zeit vom 2.8.1993 bis "zumindest 24.8.1993" als gewerberechtlichen Geschäftsführer der I L GesmbH, welche eine Betriebsanlage für die Sand- und Schottergewinnung im Standort P*****dorf, Grundstück Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/1, ***/2, ***, ***, ***/1 und ***/2 betreibt, angelastet, daß der Punkt 1 des in der Verhandlung vom 26.4.1993 verkündeten Bescheides nicht eingehalten worden sei. Der Punkt 1 des genannten Bescheides laute wie folgt: "Der 7000 l fassende freistehende Doppelwandbehälter ist sofort stillzulegen und entleeren zu lassen. Der Nachweis hierüber ist bis spätestens 2.8.1993 der Bezirkshauptmannschaft xx vorzulegen." Der Auflagepunkt sei nicht eingehalten worden, da der Nachweis über die Stillegung und Entsorgung des 7000 l fassenden Ölbehälters bis 24.8.1993 nicht vorgelegt worden sei.
Ohne auf die gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung vom 16.2.1995 näher einzugehen, wird zum Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz folgendes in rechtlicher Hinsicht festgestellt:
Mit Verfügung vom 26.8.1993 hat die Bezirkshauptmannschaft xx den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt, bestehend aus einer Anzeige und der Verhandlungsschrift vom 26.7.1993, Zl 12-**-***/**, gemäß §29a VStG an den Magistrat, Magistratisches Bezirksamt für den 6. Bezirk in Wien abgetreten. Das Magistratische Bezirksamt für den 6./7. Bezirk hat in der Folge die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.9.1973 erlassen und in dieser den in der Anzeige angeführten Tatvorwurf übernommen. In diesem an den Beschuldigten gerichteten Schreiben wurde ihm zu Auswahl gestellt, sich entweder am 16.9.1993 um 09.00 Uhr zur Einvernahme im Amtsgebäude des Magistratischen Bezirksamtes einzufinden oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde der Berufungswerber als Beschuldigter am 16.9.1993 beim Magistratischen Bezirksamt für 6./7. Bezirk zu dem in Rede stehenden Tatvorwurf einvernommen.
Nach der Einvernahme hat das Magistratische Bezirksamt für den 6./7. Bezirk den gegenständlichen Verwaltungsakt hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfes an die Bezirkshauptmannschaft xx rückgemittelt und angemerkt, daß eine "Abtretung gemäß §29a nicht sinnvoll sei, da das Verfahren dadurch nicht wesentlich vereinfacht und beschleunigt werde".
Von der Bezirkshauptmannschaft xx ist in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 2.2.1996 erlassen worden.
Gemäß §29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Hatte die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §29a VStG der Wohnsitzbehörde übertragen und hatte diese den Beschuldigten vernommen, dann darf die Strafsache nicht an die erstgenannte Behörde rückübertragen werden (Verwaltungsgerichtshof vom 9.6.1971, Slg 8034A).
Im vorliegenden Fall hätte somit nach der Einvernahme des Beschuldigten durch das Magistratische Bezirksamt für den 6./7. Bezirk in Wien auch ein allfälliges Straferkenntnis von dieser Behörde erlassen werden müssen, nicht aber von der nicht mehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft xx. Aufgrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des eindeutigen Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes war daher mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.