RS UVS Kärnten 1995/05/02 KUVS-17/1/95

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Rechtssatz

Die Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Die angestrebte Rechtsfolge tritt jedoch nur dann ein, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Abtretung des Strafverfahrens auch tatsächlich im Sprengel der Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Liegt das nicht vor und tritt überdies eine unzuständige Behörde das Verfahren nach § 29a VStG einer weiteren Behörde ab, so vermag dies eine Änderung in der Zuständigkeit nicht herbeizuführen, da die örtliche Zuständigkeit einer örtlich unzuständigen Behörde nur durch eine wirksame Übertragung der Zuständigkeit durch die zuständige Behörde begründet werden kann (VwGH vom 10.4.1987, Zl 87/04/0003 ua) (Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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