Auch wenn der Sitz eines Unternehmens, an dem vom Geschäftsführer des Unternehmens eine Übertretung (des LMSVG) begangen wurde, während des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt wird, erfährt der Tatort der Übertretung keine Änderung. Somit ist eine Abtretung des Verfahrens nach § 27 VStG an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die für den neuen Unternehmenssitz verwaltungsstrafrechtlich örtlich zuständig ist, unzulässig und ohne Wirkung. Der Umstand, dass auch eine Abtretung nach § 29a VStG nicht möglich ist, weil etwa der Unternehmenssitz in ein anderes Bundesland verlegt wurde, kann daran nichts ändern.