Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom 07.06.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom 14.06.2021, GZ N.N. Die Dienstbehörde hat Ende der Kalenderwoche 15 im Jahr 2021 aufgrund der medialen Berichterstattung Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung Der Beamte wird im Sinne der beiliegenden Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltscha... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des BPK vom 15.06.2022, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung-PA3 vom 01.06.2022. Die Dienstbehörde hat am 30.05.2022 zunächst durch eine mündlich und in weiterer Folge durch schriftliche Meldungen des BPK Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen Die Beamtin (27 Jahre) w... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 11.04.2022 bzw. auf das Schreiben des N.N. vom 07.04.2022, GZ: N.N. Die Dienstbehörde hat am 07.03.2022 durch eine E-Mail betreffend Mitteilung über einer Anzeige gemäß § 4 Paragraph 4 und 5 StVO Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Der Beamte lenkte mutmaßlich am 27.02.2022 zwischen 14.40 und 14.48 Uhr in seiner Freizeit seinen Privat-PKW, auf der N.N.... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2022 zu Recht erkannt: Der Beamte ist – in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG, vom 14. Jänner 2022– gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat am 10. Juli 2021, um ca. 04:00 Uhr, außer Dienst, am Hauptplatz den stark alkoholisierten N.N.. – nach einer zunächst wörtlichen Auseinandersetzung - durch einen Faustschlag in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch fahrl... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 05.08.2022 sowie den Ermittlungen der StA N.N. Sachverhalt: Am 20.04.2022 langte in der Personalabteilung eine Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde des D.D. betreffend eine Amtshandlung im PAZ N.N. am 19.02.2022 ein. Sachverhalt zur Amtshandlung am 19.02.2022 im PAZ N.N.: Dem Anfallsbericht des N.N. v. 22.02.2022 wegen des Verdachts der Körperverletzung (Misshandlungsvorw... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 18.02.2021, GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am 09.02.2021 mit dem Einlangen der Kopie des Strafaktes Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Aus dem Strafakt ergibt sich, dass der Beamte verdächtig ist, sich der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu h... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 19.10.2022 nach der am 10.10.2022 sowie am 19.10.2022, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte wird vom Vorwurf, er habe Kolleginnen und Kollegen im Hof der PI N.N. A.A. ohne deren Einwilligung von hinten mit beiden Händen an einer eindeutig der zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien, nämlich ihren bekleideten Brüsten erfasst, diese für etwa fünf Sekunden intensiv auf und ab bewegt, sie dadurch sexuell belästigt s... mehr lesen...
Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat sich entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 14.11.2021 – außer Dienst, in einem Lokal aufgehalten, obwohl der Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben nur Personen mit einem entsprechenden 2-G-Nachweis gestattet war und er über keinen solchen Nachweis verfügte und obwohl zu diesem Zeitpu... mehr lesen...
Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte. ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat es entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 22.11.2021 und dem Erlass des BMI GZ 2021-0.817.336, vom 23.11.2021 – im Dienst unterlassen, den verpflichtenden 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz vorzulegen. Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich seine dienstliche... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2022 zu Recht erkannt: Der Beamte ist - in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat im Zeitraum von März 2017 bis Dezember 2017 gegen § 3g VerbotsG verstoßen, indem er als Initiator der ca. 19 bis 24 Teilnehmer umfassenden WhatsApp-Gruppe nachfolgende postings veröffentlichte: am 17.3.2017 ein Bild, das drei Mädchen zeigt, welche den s... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 15.09.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er 1. in N.N. und N.N. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 2014 und 2015 im Internet eine Uniform und Abzeich... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 08.09.2022 nach der am 08.09.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte wegen des Verdachts, 1. er hat am 13.07.2021, um 16:48 Uhr, auf der N.N. in N.N. Höhe Abfahrt N.N. in alkoholisiertem Zustand in zivil und außer Dienst den PKW der Marke Skoda mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. gelenkt und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit P... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.08.2022 nach der am 16.08.2022 in Abwesenheit des Beamten, jedoch in Anwesenheit des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig 1. er hat am 08.02.2022, um 06:40 Uhr, in N.N. in zivil und außer Dienst den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. in einem alkoholisierten Zustand gelenkt, wobei ein durchgeführter Alkomattest einen Wert von 0,66... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 23.12.2021 sowie den Erhebungen der LPD N.N. Sachverhalt: Am 29.07.2021 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. ein Bericht des Referats N.N. ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Der Beamte traf sich in den Abendstunden des 28.06.2021 mit einem ehemaligen Kollegen der EGS, B.B. (Verdeckter Ermittler im Bundeskrimina... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 16.02.2022 zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. und dem rechtskräftigen Gerichtsurteil des LG für Strafsachen N.N.. Sachverhalt: Am 22.10.2019 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. ein Abschlussbericht des Referats N.N. ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben: Am 31.05.2019 kam es im Anschluss an die Klima-Demo... mehr lesen...
Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 02.12.2021 zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. Sachverhalt: Am 22.11.2021 wurde der Personalabteilung der Landespolizeidirektion N.N. durch die begleitenden Beamten C.C. und B.B. Bericht erstattet, wonach folgende Verdachtsmomente festgestellt wurden: Der Beamte führte am 20.11.2021 als Lenker des Arrestantenwagens den Transport einer festgenommenen P... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 15.02.2022 zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. und der diversionellen gerichtlichen Erledigung. Sachverhalt: Am 12.10.2021 langte ho. via Kommando des SPK N.N. ein Amtsvermerk ein, welchem zu entnehmen ist, dass die Besatzung des Stkw „N.N.“ am 10.10.2021, gegen 03:30 Uhr, nach N.N., in den dort ansässigen Club „N.N.“, bezüglich eines Raufhandels beordert wurde. N... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 21.03.2022 nach der am 21.03.2022 in Anwesenheit der Beamtin, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beamtin ist schuldig, h) sie hat am 24.06.2021, um 02:07 und um 02:43 Uhr, bei einem Polizeieinsatz in ihrer Wohnung in N.N., im alkoholisierten Zustand ein standeswidriges Verhalten gesetzt, indem sie sich den Polizisten gegenüber sehr aufbrausend und unf... mehr lesen...
Zur Person: 1. Der Beamte ist auf dem Arbeitsplatz N.N der N.N des N.N. des N.N, PosNr. N.N., eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N., in N.N. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 2.307,3 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal M BUO, Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 07. 2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten vom 27.01.22. Darstellung des Sachverhaltes 1. Der Einheitskommandant hat am 04. November 2021 wegen der im Spruch: geschilderten Handlungen das Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem Dienststellenausschuss des N.N. wurde am 26. Jänner 2022 die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige mitgeteilt. 2. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N als D... mehr lesen...
Beweismittel Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen: ? Übermittlung der Disziplinaranzeige gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ? Meldung der Nebenbeschäftigung aus dem Jahr 1999 ? Arbeitsplatzbeschreibung ? Emailverkehr mit Personalabteilung über Kenntnisnahme des Finanzstrafverfahrens ? Erkenntnis des Spruchsenats ... mehr lesen...
BESCHLUSS Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 22.12.2021 durch den Senatsvorsitzenden Bgdr Mag. iur. Mario Franz SCHAFFER und den weiteren Senatsmitgliedern Vzlt Bernhard WIDI und Vzlt Helmut GÖDL (vom ZA bestellt) im Wege eines Umlaufbeschlusses beschlossen: Gegen den Beschuldigten wird hinsichtlich des in der Disziplinaranzeige vom 07.04.2021, GZ S 90232/12HLogZ W/2021, dargelegten Verdachtes einer Pflichtverletzung auf Grund eines Verstoßes gegen § 43 Ab... mehr lesen...
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.12.2021 nach der am 16.12.2021 in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat am 09.03.2021 um 14.10 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (eine im N.N. durchgeführte Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat einen Wert von 0,69 mg/l ergeben) seinen PKW mit dem Kennzeichen N.N. a... mehr lesen...
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. Die Disziplinaranzeige wurde der Dienstbehörde am 06.04.2020 zugeleitet. Inhalt der Disziplinaranzeige Der Beamte lenkte am 22.02.2020, um 21.00 Uhr, in N.N. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein privates Kraftfahrzeug (außer Dienst und in Zivilkleidung) und war an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt. Der Beamte... mehr lesen...
Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 22.11.2021 durch den Senatsvorsitzenden Bgdr Mag. iur. Mario Franz SCHAFFER und den weiteren Senatsmitgliedern Vzlt Bernhard WIDI und Vzlt Helmut GÖDL (vom ZA bestellt) im Wege eines Umlaufbeschlusses beschlossen: Gegen den Disziplinarbeschuldigten wird hinsichtlich des in der Disziplinaranzeige vom N.N., GZ N.N., dargelegten Verdachtes einer Pflichtverletzung auf Grund eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG (Vertrauenswahru... mehr lesen...