TE Dok 2022/8/18 2022-0.524.298

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Veröffentlicht am 18.08.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 i.V.m. §91

Schlagworte

Alko aD

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.08.2022 nach der am 16.08.2022 in Abwesenheit des Beamten, jedoch in Anwesenheit des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig

1.   er hat am 08.02.2022, um 06:40 Uhr, in N.N. in zivil und außer Dienst den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. in einem alkoholisierten Zustand gelenkt, wobei ein durchgeführter Alkomattest einen Wert von 0,66 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben hat, und

2.   durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung ab 08.02.2022 bis auf weiteres ist die Einsatz-und Dienstfähigkeit herabgesetzt und der Beamte daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihm auch untersagt war, ein Dienst- Kfz zu lenken,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 400,- verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

B E G R Ü N D U N G

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 20.05.2022 zu GZ. N.N., den Erhebungen der LPD N.N. sowie dem Straferkenntnis des PK N.N.

Sachverhalt:

Am 08.02.2022 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. ein Aktenvorgang ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Der Beamte sei am 08.02.2022, um 06:40 Uhr, mit seinem PKW (N.N.) auf der N.N., von der N.N. kommend, in Richtung N.N. gefahren. Nach eigenen Angaben habe der Beamte als erstes Fahrzeug auf der N.N. wegen Rotlicht der Ampelanlage halten müssen. Bei Grünlicht habe er die Kreuzung in gerader Richtung übersetzt. Der Fußgänger A.A. habe nach eigenen Angaben, aus der Fahrtrichtung des PKW gesehen, bei Grünlicht die Fahrbahn zuerst von rechts nach links zur dortigen Ankerfiliale überquert. Aufgrund der hohen Anzahl an Kundschaft sei A.A. in einem Zug, ohne einzukaufen, wieder umgekehrt und hat den Schutzweg zurück, von links nach rechts überquert. Aus den Vernehmungen geht hervor, dass A.A., nachdem er am Rückweg die ersten beiden Fahrspuren im Absperrbereich der dortigen Baustelle überquert hat, erst zur dritten einzig befahrbaren Fahrspur gekommen sei, als der Fahrzeugverkehr bereits Grünlicht gehabt habe. A.A. wurde vom PKW des Beamten niedergestoßen und erlitt Schürfwunden und blaue Flecken, wobei die Verletzungen unter 14 Tagen dauerten. Ein bei dem Beamten durchgeführter Alkomattest ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,66 mg/l (= 1,32 ‰).

Am PKW entstand leichter Sachschaden. Dem Beamten wurde der Führerschein vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt.

Verantwortung:

Von dem Beamten wird in seiner Einvernahme angegeben, am Abend des 07.02.2022 gegen 21:00 Uhr seinen Dienst in der Einsatzeinheit beendet zu haben. Er habe am Nachmittag mit seinem krebskranken Vater telefoniert, wobei ihm dieser mitgeteilt habe, dass die Behandlung nicht so wie gedacht angesprochen habe und sich wieder Metastasen gebildet haben sollen. Da der Beamte nicht bei seinem Vater in Kärnten sein konnte, um ihn zu unterstützen, habe er sich irgendwie ablenken müssen. Er sei zu einem Freund gefahren. Er habe dort einige Biere konsumiert. Es sei geplant gewesen, dass er das Auto stehen lasse und mit dem Taxi zu seiner Wohnung in den N.N. fahre.

Als er gegen 06:20 Uhr die Heimreise habe antreten wollen, sei weit und breit kein Taxi zu sehen gewesen. Es sei sehr kalt gewesen. Durch die frische Luft habe er sich wieder etwas fitter gefühlt, woraufhin er unüberlegter Weise mit seinem PKW losgefahren sei. Auf der besagten Kreuzung sei er mit seinem PKW bei der dortigen Ampel bei Rotlicht zum Stehen gekommen. Als die Ampel wieder auf Grün schaltete, habe er seine Fahrt geradeaus in Fahrtrichtung N.N. fortgesetzt. Nach dem Übersetzen der Kreuzung befinde sich eine Baustelle, wobei von insgesamt drei Fahrstreifen lediglich der eine, auf dem er sich befunden habe, in Fahrtrichtung N.N. frei gewesen sei. Die restlichen beiden entgegenkommenden Fahrstreifen seien durch die Baustelle verdeckt. Somit sei aus seiner Fahrtrichtung die verdeckte linke Seite des Schutzweges für ihn uneinsehbar gewesen. Als er den unmittelbar nach der Baustelle befindlichen Schutzweg übersetzten habe wollen, habe für ihn völlig überraschend ein Fußgänger von links den von ihm befahrenen Fahrstreifen betreten. Der Beamte habe sofort abrupt abgebremst, habe jedoch den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Der Fußgänger habe definitiv Rotlicht gehabt, da er Grünlicht gehabt habe. Nach dem Zusammenstoß sei der Beamte sofort ausgestiegen. Es seien bereits zwei Personen bei dem Unfallopfer gewesen. Der Beamte habe sich erkundigt, ob das Opfer verletzt sei und eine Rettung benötigt werde. Dies sei bejaht worden, woraufhin er selbst die Rettung gerufen habe. Der Geschädigte sei vor seinem PKW gesessen, als er ihn gefragt habe, wie das sein könne, dass er auf dem Schutzweg war, wenn der Beamte Grün gehabt habe. Darauf habe der Fußgänger geantwortet, dass er bei Rotlicht gegangen sei. Dies sei von mehreren Personen vor Ort so wiedergegeben worden. Die Polizei habe einen Alkoholtest durchgeführt (0,66 mg/l). Ein paar Tage nach dem Unfall sei es dem Beamten ein Bedürfnis gewesen, sich bei der verletzten Person nach seinem Wohlbefinden zu erkundigen. Der Beamte habe Rücksprache mit dem SPK – Kommandanten gehalten, welcher ihm die Telefonnummer des A.A. gegeben habe und ihm gesagt habe, es sei in Ordnung, wenn er anrufe. Der Beamte habe sich für den Unfall entschuldigt. A.A. habe ihm von seinen blauen Flecken erzählt und die Situation aus seiner Sicht geschildert. A.A. habe gesagt, dass er bei Grün blinkendem Licht den Schutzweg betreten habe. Unmittelbar danach habe die Ampel auf Rotlicht geschalten. A.A. habe dann weiters angegeben, dass er sich gedacht habe, dass sich das schon irgendwie ausgehen werde und habe den Schutzweg weiter überquert, bis es zum Zusammenstoß mit dem PKW des Beamten gekommen sei. A.A. habe zu dem Beamten gesagt, dass es ihm leidtue, nicht besser aufgepasst zu haben, aber ihm sei auch die Sicht auf den ankommenden Verkehr durch die Baustelle genommen worden. Der Beamte bereue, dass er aufgrund der Ausnahmesituation an diesem Tag noch in seinen PKW gestiegen ist, wolle sich dafür entschuldigen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, andere Personen zu gefährden oder gar zu verletzen.

Gerichtsverfahren bzw. Verwaltungsstraf-/ Führerscheinentziehungsverfahren:

Zu dem angeführten Vorfall wurden vom PK N.N. unter der GZ: N.N. wegen des Verdachts nach § 88 StGB Erhebungen gepflogen und am 02.03.2022 mittels Abschlussbericht der StA N.N. übermittelt. Am 04.03.2022 wurde seitens der StA N.N. ein Strafantrag wegen § 88 Abs. 1 und Abs. 3 StGB eingebracht.

Am 18.05.2022, um 11:15 Uhr, fand im BG N.N. die Hauptverhandlung statt. Der Beamte wurde rechtskräftig gem. § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen.

Mit Straferkenntnis vom 04.07.2022 wurde der Beamte wegen § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.320,- inkl. Verfahrenskosten verurteilt.

Dem Beamten wurde für 3 Monate die Lenkberechtigung entzogen und auch wieder mittlerweile ausgefolgt.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 04.07.2022 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 16.08.2022 anberaumt und durchgeführt.

Aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit und Entschuldigung für den festgesetzten Verhandlungstermin wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beamten gem. § 125 a BDG durchgeführt. Er hat seinen Rechtsbeistand B.B. entsandt.

Im Namen des Beamten bekannte sich der Verteidiger für schuldig und bedauerte sein Verhalten außerordentlich. Derartiges Fehlverhalten werde nie wieder vorkommen.

In Anbetracht der Abwesenheit wurde die Niederschrift des Beschuldigten verlesen, ebenso das Straferkenntnis des PK N.N., wonach eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.320,- verhängt wurde, sowie das Gerichtsurteil, welches den Beamten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Zuge des Verkehrsunfalles mit Personenschaden freigesprochen hat.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des reumütigen Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist. Offensichtlich hat es sich hier um ein einmaliges Versagen gehandelt, weil dieses Verhalten mit der außerordentlich guten Dienstbeschreibung des Beamten grundsätzlich nicht vereinbar ist.

Aufgrund des Freispruchs bei Gericht wird auch nur das alkoholisierte Lenken eines KFZ sowie die Auswirkungen des Entzuges der Lenkberechtigung auf den dienstlichen Betrieb zu bestrafen sein. Auf das Straferkenntnis wird Bezug genommen und auch darin wurde lediglich schuldangemessene Geldstrafe verhängt.

Mildernd war das Geständnis, die sehr gute Dienstbeschreibung und die ungewöhnlichen dienstlichen Leistungen (Nominierung zum 133 Award und Sicherheitsverdienstpreis) trotz geringen Dienstalters zu werten.

Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Antrag: Geldbuße im unteren Bereich.

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass er sich den Ausführungen des Disziplinaranwaltes ausnahmsweise anschließen könne. Der Beamte ist außergewöhnlich engagiert und weist in jungen Jahren erhebliche dienstliche Erfolge auf. Er hat einen einmaligen Fehler begangen, den er sehr bereut hat. Dennoch liegt ein rechtskräftiges Straferkenntnis vor, dass der Senat zu würdigen hat.

Antrag: milde Bestrafung

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlage:

§ 43 Abs. 2 BDG: Der ist Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte im alkoholisierten sein KFZ gelenkt hat und die LB für 3 Monate entzogen wurde, wodurch in weiterer Folge die Dienstfähigkeit für diese 3 Monate herabgesetzt war.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem Alkotest, dem rechtskräftigen Straferkenntnis sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Zur Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Laut ständiger Rechtsprechung trifft die nach § 43 Abs. 2 BDG auferlegte Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient, da gerade ein Exekutivbeamter die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innehat und selbst dagegen verstieß.

Der Beamte hat, wie bereits ausgeführt, sein Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt, wobei er einen Alkoholisierungsgrad von 1,32 Promille aufwies.

Offensichtlich dürfte es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt haben, da dieser Dienstpflichtverletzung die außerordentlich gute Dienstbeschreibung gegenübersteht, die den Beamten als äußerst engagiert und dienstlich erfolgreich beschreibt.

Von einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist dennoch auszugehen, zumal es aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens zu Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist, da dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen wurde und er in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden konnte.

Diesbezüglich wird angemerkt, dass der Mobilität des Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung – nämlich dem notwendigen Lenken von Dienstkraftfahrzeugen - ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen ist. Diese Mobilität war aber im Entziehungszeitraum eingeschränkt und daher in Mitleidenschaft gezogen. Daraus folgt aber, dass durch diesen Umstand – Nichtlenken dürfen eines Dienstkraftfahrzeuges – der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt war.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

 

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldbuße im unteren Bereich als ausreichend an. Es darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass der Beamte trotz seines jungen Dienstalters als außergewöhnlich engagiert und dienstlich erfolgreich beschrieben wurde, der bereits in dieser kurzen Zeit seiner Polizeikarriere auf eine zweifache Nominierung zum „133 Award“ und dem Sicherheitsverdienstpreis zurückblicken darf. Aus diesem Grund wurde auch seitens des Senates mit besonderer Milde vorgegangen.

Im konkreten Fall waren somit das reumütige Geständnis, die sehr gute Dienstbeschreibung sowie die Belobigungen als mildernd zu werten.

Erschwerend wirkte kein Umstand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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