Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Justizwachebeamter, DienstpflichtverletzungText
Der Senat hat am 12. Dezember 2024 bei einer nicht öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
Bezirksinspektor (BezInsp) A.A. ist schuldig,
er hat am 07.10.2023 in der Freizeit seine Ehegattin, RevInspin B.B.
1. mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Weiterführung ihrer „Chat-Konversation“ mit einer anderen Person genötigt, indem er ihr im Zuge eines Gerangels das Mobiltelefon aus der Hand riss, damit zur Tanzfläche ging und es auf den Boden warf sowie ihr im unmittelbaren Anschluss daran eine Ohrfeige versetzte, woraufhin sie gegen einen nahegelegenen Barhocker stürzte, wodurch B.B. eine Prellung an der Lippe sowie Hämatome am
Hals erlitt;
2. zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen des Lokals genötigt, indem er sie kurz nach der oben angeführten Tathandlung zunächst am Oberarm packte und mit sich aus dem Lokal zerrte sowie sie sodann an den Haaren mit sich zum Fahrzeug zog, wodurch B.B. Blutergüsse an ihren beiden Oberarmen erlitt.
Er hat dadurch gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.
Gegen BezInsp A.A. wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.500.-
(elftausendfünfhundert Euro) verhängt. Gemäß § 117 Abs 2 Z 1 BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.-
(fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten, nämlich 35 Monatsraten zu je € 319.- und einer Restrate von € 335.-, wird gemäß § 127 Abs 2 BDG 1979 bewilligt.
Er hat dadurch gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.
Gegen BezInsp A.A. wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.500.-
(elftausendfünfhundert Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.-
(fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten, nämlich 35 Monatsraten zu je € 319.- und einer Restrate von € 335.-, wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 bewilligt.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person:
1. BezInsp A.A. steht als Justizwachebeamter in einem unbefristeten öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinar- und Suspendierungsverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022.1. BezInsp A.A. steht als Justizwachebeamter in einem unbefristeten öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt den Bestimmungen des Disziplinar- und Suspendierungsverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. 333,
zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.
2. BezInsp A.A. ist als Beamter auf dem Arbeitsplatz Abteilungskommandant im Wohnbereich des N.N. (in Folge: N.N.) in N.N., eingeteilt und würde ein monatliches Bruttoeinkommen in der
Höhe von € 3.291,80.- ins Verdienen bringen (ohne fallweise Nebengebühren), wenn er nicht vom Dienst suspendiert wäre. Sein Besoldungsmerkmal lautet Verwendungsgruppe E2a, FG 2,
in der Gehaltsstufe 11.
3. Er ist seit 08.11.2023 geschieden und hat Sorgepflichten für ein Kind. Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses der Exekutivbediensteten des N.N. (DA). Der DA hat am 28.11.2023 die Zustimmung gemäß § 28 Abs. 2 B-PVG zur dienstrechtlichen Verantwortung erteilt, weil die Handlung am 07.10.2023 nicht in Ausübung seiner Funktion als PVer erfolgte.3. Er ist seit 08.11.2023 geschieden und hat Sorgepflichten für ein Kind. Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses der Exekutivbediensteten des N.N. (DA). Der DA hat am 28.11.2023 die Zustimmung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, B-PVG zur dienstrechtlichen Verantwortung erteilt, weil die Handlung am 07.10.2023 nicht in Ausübung seiner Funktion als PVer erfolgte.
Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 22. November 2023, GZ 2023-xxxxxxxx, wurde er gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N., verfügte am 12. Dezember 2023 mit Bescheid die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten BezInsp A.A. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 22. November 2023, GZ 2023-xxxxxxxx, wurde er gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N., verfügte am 12. Dezember 2023 mit Bescheid die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten BezInsp A.A. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
5. Die Anstaltsleitung des N.N. erstattete am 11. Dezember 2023 Disziplinaranzeige an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Beilagen und führte den Sachverhalt aus, der im Spruch dieses Bescheides angeführt ist.
Als Beweismittel wurden folgende Aktenvermerkte angeführt und als Beilage vorgelegt:
Suspendierungsbescheid vom 22.11.2023,
Verfügung vom 23.11.2023,
Ersuchen an den DA für Exekutivbedienstete vom 23.11.2023, Zustimmung Personalvertretung vom 28.11.2023.
Die N.N. führte aus: „Der Dienststelle wurde die mögliche Dienstpflichtverletzung durch einen Anruf von Bezlnsp A.A. am 07.10.2023 bei AbtInsp C.C. bekannt. Bezlnsp A.A. sowie seine Gattin RevInspin B.B. waren zur Teilnahme am „Tag der Sicherheit“ in N.N. am 07.10.2023 vorgesehen gewesen. Zu diesem Zweck hatte der Bedienstete seine Dienstwaffe zuhause verwahrt. Am 07.10.2023 meldete sich Bezlnsp A.A. bei AbtInsp C.C. und setzte ihn telefonisch über einen Vorfall in der vergangenen Nacht in Kenntnis, bei welchem er mit seiner Gattin, RevInspin B.B. in Konflikt
geraten war und welcher einen Cobra-Einsatz nach sich zog. Gegen den Bediensteten sei von der PI N.N. ein Waffenverbot ausgesprochen worden und die Dienstwaffe befände sich nun-
mehr bei der PI N.N. Am 07.10.2023 meldete sich Bezlnsp A.A. telefonisch beim Leiter des N.N. mit dem genannten Vorfall. Als Beweismittel liegt der Dienststelle der Strafantrag
der Staatsanwaltschaft N.N. (GZ: xxxxxxxx) vor, welcher am 22. November 2023 von der Generaldirektion übermittelt wurde. Weitere Beweismittel liegen der Dienststelle nicht vor. Gemäß Auftrag der Generaldirektion wurde mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen und diese um Übermittlung von Erhebungsunterlagen gebeten. Die StA erachtete
§ 109 BDG nicht als ausreichende Grundlage zur Übermittlung bisheriger Erhebungsergebnisse und bot an, nach Ende der Hauptverhandlung am 07.12.2023 eine Mitteilung über den Ausgang
des Verfahrens und den zugehörigen Akt elektronisch freizuschalten. Bis dato liegen noch keine Mitteilungen und Unterlagen zum Verfahren vor. Weitere Verfügungen durch das N.N.:
Am 23.11.2023 vorläufige Stilllegung der Mitgliedschaft von Bezlnsp A.A. bei der Einsatzgruppe des N.N. mit sofortiger Wirkung, keine Teilnahme Einsatzgruppentrainings bis auf Weiteres, Erlöschen der Trageberechtigung des RMS , Abnahme sämtlicher Dienstwaffen
und Verwahrung in der Waffenkammer, Abnahme aller für die Einsatzgruppe ausgegebenen Gegenstände und Einsatzmittel, Einziehung der Zugangsschlüssel zu den Räumlichkeiten der
Einsatzgruppe, Untersagung des Tragens des Einsatzoveralls bis auf Weiteres. Am 23.11.2023 übermittelte der Bedienstete den Scheidungsbeschluss vom 08.11.2023 betreffend seine Person
und RevInspin B.B. an das N.N. Der Bedienstete hätte sich vom 07.10.2023 bis 21.11.2023 im Krankenstand befunden. Seit 22.11.2023 sei er vom Dienst suspendiert. Er nahm
am 22.11.2023 Kontakt mit der Personalstelle des N.N. auf und teilte mit, dass es bereits einen Termin zur Hauptverhandlung am 07.12.2023 gäbe.
6. Mit Schreiben der Generaldirektion (BMJ – II 4 Personalangelegenheiten im Strafvollzug) im Bundesministerium für Justiz vom 11. Dezember 2023 wurde die Disziplinaranzeige mit Anhang des N.N. gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) mit dem Ersuchen um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 BDG 1979 weitergeleitet.6. Mit Schreiben der Generaldirektion (BMJ – römisch II 4 Personalangelegenheiten im Strafvollzug) im Bundesministerium für Justiz vom 11. Dezember 2023 wurde die Disziplinaranzeige mit Anhang des N.N. gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) mit dem Ersuchen um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, BDG 1979 weitergeleitet.
7. Aufgrund der am 28. Dezember 2022 erlassenen Geschäftsordnung der BDB für das Jahr 2023 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 12. Dezember 2023 zugewiesen.
8. Das erstgereihte vom Zentralausschuss nominierte Senatsmitglied war aufgrund eines langen Urlaubes verhindert, das erste Ersatzmitglied erklärte seine Befangenheit, weshalb das zweite Ersatzmitglied in der anhängigen Disziplinarsache in den Senat N.N. einzuberufen war.
9. Vom Senat N.N. der BDB wurde am 12. Dezember 2023 der Einleitungsbeschluss erlassen und an beide Parteien zugestellt. Er erwuchs am 10. Jänner 2024 in Rechtskraft. Mit schriftlicher
Eingabe vom 07. Dezember 2023 übermittelte BezInsp A.A. eine Stellungnahme im Suspendierungsverfahren. Darin gab er eingangs bekannt, dass er aufgrund seiner vollsten Tat- und Schuldeinsicht am heutigen Tag vom Landesgericht N.N. eine Diversion erhalten ha-
be. Das diesbezügliche Protokoll werde er sobald als möglich nachreichen. Weiters hätte seine Exfrau RevInspin B.B. beim Anstaltsleiter Vorsprache gehalten. Er (A.A.) habe sich mehrfach bei seiner Exfrau für sein schändliches Verhalten entschuldigt. Sie würden seit dem bedauerlichen Vorfall ein sehr gutes freundschaftliches Verhältnis, nicht zuletzt aufgrund des
gemeinsamen Sohnes, führen und seine Exfrau wolle deshalb nicht, dass er von der JA N.N. wegmüsse. Er sei sich darüber im Klaren, dass sein Verhalten das Ansehen der Beamten geschädigt habe, auch dieser Umstand tue ihm sehr leid und er sei diesbezüglich zur Gänze tat- und schuldeinsichtig. Er ersuche von einer weiteren Suspendierung Abstand zu nehmen, da er für seine Lebensumstände (Haus/Kredit Alimente usw.) sowie für seinen Sohn aufkommen
müsse und auch seiner Arbeit als Abteilungskommandant gerne nachgehen würde. Es konnte dem Ersuchen um Aufhebung der Suspendierung nicht entsprochen werden, es wurde aber die
mündliche Verhandlung für den nächstmöglichen Termin in Aussicht gestellt (siehe unten).
10. Am 02. Jänner 2024 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte den Beschluss des LG samt Übertragung der Ton- und Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht N.N. vom 07.12.2023. Dieser Beschluss wurde mit Schreiben vom 08. Jänner 2024 von der Dienstbehörde übermittelt. Die GD wies im Anschreiben darauf hin, dass der Angeklagte die im
Rahmen des diversionellen Vorgehens vorgeschriebene Geldbuße samt Pauschalkostenbeitrag von insgesamt € 1.400.- zur Einzahlung gebracht habe. In der Begründung des Beschlusses führt
das LG N.N. aus, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB erhoben hat.
Da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, der unbescholtene Angeklagte zur Tat stehe, keine schwere Schuld vorliege und er sowie die StA dem diversionellen Vorgehen zugestimmt habe,
wäre das Strafverfahren gegen ihn nach Zahlung der € 1.400.- einzustellen. 10. Am 02. Jänner 2024 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte den Beschluss des LG samt Übertragung der Ton- und Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht N.N. vom 07.12.2023. Dieser Beschluss wurde mit Schreiben vom 08. Jänner 2024 von der Dienstbehörde übermittelt. Die GD wies im Anschreiben darauf hin, dass der Angeklagte die im
Rahmen des diversionellen Vorgehens vorgeschriebene Geldbuße samt Pauschalkostenbeitrag von insgesamt € 1.400.- zur Einzahlung gebracht habe. In der Begründung des Beschlusses führt
das LG N.N. aus, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB erhoben hat.
Da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, der unbescholtene Angeklagte zur Tat stehe, keine schwere Schuld vorliege und er sowie die StA dem diversionellen Vorgehen zugestimmt habe,
wäre das Strafverfahren gegen ihn nach Zahlung der € 1.400.- einzustellen.
11. Die mündliche Verhandlung wurde für den 25.01.2024 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien und den Zeugen gesetzeskonform zugestellt.
12. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 2024, bei der der Beschuldigte BezInsp vom Dienst suspendiert B.B. zu Beginn ein reumütiges und umfassendes Tatgeständnis ablegte und die Zeugen Obstlt D.D. sowie der
ChefInsp E.E. befragt wurden, ist für den Senat N.N. der BDB der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.
Zu den Aussagen ist auszuführen:
13. Der Disziplinarbeschuldigte blieb bei seiner umfassend geständigen Verantwortung, die er seit Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen gezeigt hatte. Er erkläre sich vollumfänglich für
schuldig im Sinne des Einleitungsbeschlusses vom 12.12.2023. Der Senatsvorsitzende bringt das Protokoll der Hauptverhandlung vom 07.12.2023 zur Verlesung, in dieser hatte er sich ebenso
reumütig und umfassend geständig verantwortet. Er habe die vorgeschriebenen 6 Stunden beim Verein „Neustart“ zur Gänze absolviert und würde weiterhin in psychotherapeutischer
Betreuung stehen, um den Vorfall vom 07.10.2023 weiter aufzuarbeiten. Es würde ihm alles sehr leidtun. Er sei sich dessen bewusst, dass die Beziehungsprobleme keine Entschuldigung für
sein inakzeptables Verhalten seien, er wolle nur darauf hinweisen, dass sein damaliger Freund die Situation schamlos ausgenützt habe und ihn hintergangen hätte. Auf Nachfrage teilte er mit, dass dieser Vorfall die bisher einzige Wegweisung und Ausspruch eines Waffenverbotes war.
14. Der Zeuge Obstlt D.D. schilderte objektiv, ruhig und nachvollziehbar, dass der Disziplinarbeschuldigte ein sehr geschätzter Justizwachebeamter sei, den er als Leiter des
N.N. seit 01.11.2020 kenne. BezInsp A.A. wäre in seinen dienstlichen Leistungen sehr gut und sei auch der Vorsitzende des Dienststellenausschusses. Das Betriebsklima habe unter dem Vorfall nicht gelitten, weil jedem Justizwachebeamten klar sei, dass ein solches Verhalten nicht geduldet werde. Die Zukunftsprognose wäre ein sehr gute und er würde den BezInsp sehr gerne wieder als Abteilungskommandant einsetzen, da auch die Kollegenschaft seine Rückkehr begrüßen würde.
15. Dem Zeugen ChefInsp E.E. wurde auszugsweise seine Stellungnahme vom 23.11.2023 zu der Dienstleistung des Disziplinarbeschuldigten vorgelesen. Er bestätigte frei von Falschbezichtigungstendenzen und für den Senat völlig überzeugend die darin recht gute Dienstbeschreibung des BezInsp A.A. Er kenne ihn seit ca. 2014, seit 01.09.2023 wäre er auf den Arbeitsplatz als Abteilungskommandant eingeteilt, zuvor bereits einige Zeit in dieser
Funktion tätig. Er zeige stets hohe Motivation, Initiative und hohen Leistungswillen. Auch unter höchster Belastung behalte er jederzeit die Übersicht, agiere ruhig und überlegt. Die gesamte Mannschaft schätze ihn aufgrund seiner zugänglichen Art sehr. Nach einigen verspäteten Dienstantritten („verschlafen“) wurde mit ihm ein klärendes Gespräch geführt, es trat sofort eine Besserung ein. Es müsse ihm die Chance gegeben werden, sich nach Abschluss der Causa zu behaupten zumal ihm klar sei, dass kein Fehlverhalten mehr akzeptiert werde. Auf Nachfrage bezüglich nicht mehr möglicher Funktionsausübung erläuterte der Zeuge, dass temporär die Zugehörigkeit zur Einsatzgruppe und die Funktion als Personalvertreter (Vorsitzender DA) gemeint gewesen sei. Seine Zukunftsprognose als Justizwachebeamter sei jedenfalls eine sehr gute.
16. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Verlesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde daher um 1045 Uhr geschlossen.
17. Die Frau Disziplinaranwältin führte in ihren Schlussworten aus, dass der Sachverhalt ob der reumütigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten – die dieser bereits zu Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen und so auch heute gezeigt hätte – klar erwiesen wäre und er im Sinne des Einleitungsbeschlusses vom 12.12.2023 zu bestrafen sei. Er wäre im Jahre 2005 in
den Justizwachedienst eingetreten und habe als nunmehriger Abteilungskommandant auch in seinem Freizeitverhalten eine Vorbildfunktion. Die Kernbereiche seiner Aufgaben umfassen
auch ein Vorbild gegenüber den Insassen zu sein. Durch das gezeigte Verhalten, das einen „COBRA-Polizeieinsatz“ mit Wegweisung und Waffenverbot nach sich zog, verletzte er nicht nur
sein Ansehen, sondern auch die Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979. Er verschuldete mit Vorsatz einen Vertrauensverlust, da von einem Justizwachebeamten auch in schwierigen Lagen
ein deeskalierendes und umsichtiges Verhalten zurecht von der Allgemeinheit erwartet wird. Die Dienstpflichtverletzung wiege demnach schwer, weil ein besonderer Funktionsbezug durch
die Verletzung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit gegeben sei und eben die Kernbereiche der Aufgabenerfüllung verletzt wurden. General- und spezialpräventive
Aspekte würden eine strenge Bestrafung notwendig machen. Die Unbescholtenheit und der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das umfassende und reumütige Geständnis wären als Milderungsgründe in der Strafbemessung zu berücksichtigen. Abschließend forderte sie eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe.sein Ansehen, sondern auch die Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Er verschuldete mit Vorsatz einen Vertrauensverlust, da von einem Justizwachebeamten auch in schwierigen Lagen
ein deeskalierendes und umsichtiges Verhalten zurecht von der Allgemeinheit erwartet wird. Die Dienstpflichtverletzung wiege demnach schwer, weil ein besonderer Funktionsbezug durch
die Verletzung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit gegeben sei und eben die Kernbereiche der Aufgabenerfüllung verletzt wurden. General- und spezialpräventive
Aspekte würden eine strenge Bestrafung notwendig machen. Die Unbescholtenheit und der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das umfassende und reumütige Geständnis wären als Milderungsgründe in der Strafbemessung zu berücksichtigen. Abschließend forderte sie eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe.
18. In seinem Schlusswort beteuerte BezInsp vom Dienst suspendiert A.A. nochmals, dass ihm sein inakzeptables Verhalten sehr leidtue und niemals wieder vorkommen würde. Er bat abschließend um eine milde Bestrafung.
19. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung
wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch die Parteien ausdrücklich nicht beantragt. Unterbrechung der Verhandlung und Zurückziehung des Senates zur Beratung um 1050 Uhr.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
§ 43 Abs 2 BDG 1979: Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
§ 43 Absatz 2, BDG 1979:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 Abs 1 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 Absatz eins, BDG 1979:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92 Abs 1 und 2 (Auszug) BDG 1979 (Unterstreichung durch BDB):
Disziplinarstrafen sind,Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92 Absatz eins und 2 (Auszug) BDG 1979 (Unterstreichung durch BDB):
Disziplinarstrafen sind,
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. Die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt... Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs 1 BDG 1979 (Strafbemessung): 4. die Entlassung. (2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt... Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Absatz eins, BDG 1979 (Strafbemessung):
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für
die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 112 Abs 6, 1. Satz BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für
die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 112 Absatz 6,, 1. Satz BDG 1979:
Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus dem Strafakt und Disziplinaranzeige des BMJ samt Beilagen. Aufgrund
der vollumfänglichen geständigen Verantwortung des Beschuldigten und den Beweisen ist der im Spruch ausgeführte Sachverhalt erwiesen.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen des Zeugen
und der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Wie die Frau Disziplinaranwältin in ihren Schlussworten überzeugend ausführte, hat er Kernaufgaben des Justizwachebeamten (siehe Vollzugshandbuch RZ 1: Resozialisierung von Straftätern; Schutz vor Schäden an Personen) verletzt und verantwortet folglich eine Verletzung
der in § 43 Abs 2 BDG 1979 normierten Dienstpflicht. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei nichts anderes als die
allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Exekutivbeamte als Vertreter der Ordnungsgewalt haben
u.a. die Aufgabe, Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person entgegen zu treten; derartige Übergriffe zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Aus diesem Grunde bilden aggressive Übergriffe von Exekutivbeamten auf die körperliche Integrität von Personen in der Regel Dienstpflichtverletzungen, denen nicht bloß Bagatellcharakter zukommt und die daher geeignet sind, diese Dienstpflicht zu verletzen. Dabei ist es für die Qualifikation als Dienstpflichtverletzung unerheblich, ob die Misshandelte tatsächlich Verletzungen
davongetragen hat oder nicht (VwGH 22.06.2005, 2004/09/0038; siehe auch BVwG vom 03.07.2023, W170 2272152-1). Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 15.09.2011, 2011/09/0019). Ein solcher Funktionsbezug ist im Fall unstrittig gegeben. Gerade auch an das Verhalten von
Justizwachebeamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im § 20 StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169). Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Beschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflichten zur Vertrauenswahrung zu verletzten. Er handelte vorsätzlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nicht gegeben. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war unstrittig vorhanden und wurde auch im Strafverfahren nicht bezweifelt. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden.Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage, der Aussagen des Zeugen
und der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Wie die Frau Disziplinaranwältin in ihren Schlussworten überzeugend ausführte, hat er Kernaufgaben des Justizwachebeamten (siehe Vollzugshandbuch RZ 1: Resozialisierung von Straftätern; Schutz vor Schäden an Personen) verletzt und verantwortet folglich eine Verletzung
der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierten Dienstpflicht. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei nichts anderes als die
allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Exekutivbeamte als Vertreter der Ordnungsgewalt haben
u.a. die Aufgabe, Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person entgegen zu treten; derartige Übergriffe zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Aus diesem Grunde bilden aggressive Übergriffe von Exekutivbeamten auf die körperliche Integrität von Personen in der Regel Dienstpflichtverletzungen, denen nicht bloß Bagatellcharakter zukommt und die daher geeignet sind, diese Dienstpflicht zu verletzen. Dabei ist es für die Qualifikation als Dienstpflichtverletzung unerheblich, ob die Misshandelte tatsächlich Verletzungen
davongetragen hat oder nicht (VwGH 22.06.2005, 2004/09/0038; siehe auch BVwG vom 03.07.2023, W170 2272152-1). Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 15.09.2011, 2011/09/0019). Ein solcher Funktionsbezug ist im Fall unstrittig gegeben. Gerade auch an das Verhalten von
Justizwachebeamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im Paragraph 20, StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169). Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Beschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflichten zur Vertrauenswahrung zu verletzten. Er handelte vorsätzlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nicht gegeben. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war unstrittig vorhanden und wurde auch im Strafverfahren nicht bezweifelt. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden.
Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979:
Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der §§ 32 ff StGB (vgl. Schroll § 198 Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei
der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt.
Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „schwer“ beurteilt. Die Befolgung von Kernaufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten - dies bestreitet auch der Beschuldigte
nicht - weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich sieht die Rechtsprechung des VwGH bei schwerer
Verletzung der Dienstpflicht kein Bagatelldelikt (siehe VwGH vom 26.06.2012; 2011/09/0032) und der Disziplinaranwältin ist beizupflichten, wenn sie eine Geldstrafe fordert. Es war daher
von einer zu verhängenden Geldstrafe von mehr als einem bis fünf Monatsbezüge auszugehen. Der Disziplinarbeschuldigte handelte wie oben ausgeführt vorsätzlich. Im SV - Vollzugshandbuch ist in der Randziffer 1 ausgeführt: „Oberste Handlungsziele (HZ) stellen die Wahrung der Menschenwürde aller Beteiligten, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz vor Schäden von Personen dar.... Die HZ entsprechen dem grundsätzlichen Verständnis der Resozialisierung von Straftätern und deren Integration in die Gesellschaft... Die Gewährleistung von Sicherheit gilt als eine der Kernaufgaben des Staates.“ Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafhöhe nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – der Beschuldigte gab an wegen
der Aufwendungen zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten und der Sorgepflicht für ein Kind eine monatliche Ratenzahlung von bis zu € 250.- leisten zu können - und angesichts der im
Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Tatgeständnis des Beschuldigten bereits zu Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen, wodurch er zur Wahrheitsfindung mit der Aussage wesentlich beigetragen hatte, waren als Milderungsgründe zu werten. Ebenso sein bisher ordentlicher Lebenswandel wodurch die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch steht. Dazu kommt die positive Zukunftsprognose durch die beiden Vorgesetzten, die ihn als sehr guten Justizwachebeamten und hochgeschätzten Kollegen sowie Personalvertreter beschrieben haben. Als Erschwerungsgrund war die negative Vorbildwirkung ins Treffen zu führen. Ein Abteilungskommandant hat seine ihm untergebenen Kollegen durch
positives Beispiel zu führen. Die Insassen sollen nicht bloß in der Justizanstalt verwahrt werden, sondern – auch durch Vorbildwirkung der Bediensteten – in die Gesellschaft rückgeführt, also
resozialisiert werden. Ruhiges, aggressionsfreies Verhalten eines Justizwachebeamten wird im forensisch therapeutischen Zentrum daher insbesondere notwendig sein, weil den Insassen oft
hohes krankhaftes Konfliktpotential innewohnt und provozierend auftreten. Nicht zuletzt von einem Mitglied der Personalvertretung – im Fall gar des Vorsitzenden des DA – wird zurecht Vorbildfunktion erwartet. Insgesamt kommt es aber nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Nach Ansicht des Senates sind die Milderungsgründe überwiegend vorhanden. Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, sind gegeben, auch wenn die Zukunftsprognose eine positive ist. Ihm ist vor Augen zu führen, dass er eine 2. Chance bekommt, aber im Wiederholungsfall eine Sicherungsmaßnahme und in weiterer Folge die Auflösung des Dienstverhältnisses wahrscheinlich sind. Generalpräventive Gründe sind vorhanden, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass dies kein Bagatelldelikt ist und eine derartige Dienstpflichtverletzung nicht geduldet wird. Es bedarf daher zusammengefasst – auch wenn die Milderung- die Erschwerungsgründe wie oben ausgeführt überwiegen - der Geldstrafe in der Höhe von 350% der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage von € 3.291,80.- ergibt sich aus dem von der Dienstgeberseite zur Verfügung gestellten Monatsnachweis des Beschuldigten im Monat Jänner 2024, wenn sich der Disziplinarbeschuldigte im Dienst befunden hätte aus dem Grundbezug (E2a, Gehaltsstufe 11), der Funktions- und Wachdienstzulage ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren. Die Zahlung eines Geldbetrages bei Diversion und strafrechtlicher Verurteilung darf mangels Deckung im Gesetz nicht strafmildernd gewertet werden (siehe § 34 Abs. 1 Z 19 StGB und RZ,
Teil 2, S8 mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12). Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten geboten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 117 Abs 2 Z. 1 BDG 1979 (siehe BGBl. I Nr. 205/2022).
Zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979:
Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der Paragraphen 32, ff StGB vergleiche Schroll Paragraph 198, Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei
der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt.
Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „schwer“ beurteilt. Die Befolgung von Kernaufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten - dies bestreitet auch der Beschuldigte
nicht - weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich sieht die Rechtsprechung des VwGH bei schwerer
Verletzung der Dienstpflicht kein Bagatelldelikt (siehe VwGH vom 26.06.2012; 2011/09/0032) und der Disziplinaranwältin ist beizupflichten, wenn sie eine Geldstrafe fordert. Es war daher
von einer zu verhängenden Geldstrafe von mehr als einem bis fünf Monatsbezüge auszugehen. Der Disziplinarbeschuldigte handelte wie oben ausgeführt vorsätzlich. Im SV - Vollzugshandbuch ist in der Randziffer 1 ausgeführt: „Oberste Handlungsziele (HZ) stellen die Wahrung der Menschenwürde aller Beteiligten, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz vor Schäden von Personen dar.... Die HZ entsprechen dem grundsätzlichen Verständnis der Resozialisierung von Straftätern und deren Integration in die Gesellschaft... Die Gewährleistung von Sicherheit gilt als eine der Kernaufgaben des Staates.“ Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafhöhe nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – der Beschuldigte gab an wegen
der Aufwendungen zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten und der Sorgepflicht für ein Kind eine monatliche Ratenzahlung von bis zu € 250.- leisten zu können - und angesichts der im
Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Tatgeständnis des Beschuldigten bereits zu Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen, wodurch er zur Wahrheitsfindung mit der Aussage wesentlich beigetragen hatte, waren als Milderungsgründe zu werten. Ebenso sein bisher ordentlicher Lebenswandel wodurch die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch steht. Dazu kommt die positive Zukunftsprognose durch die beiden Vorgesetzten, die ihn als sehr guten Justizwachebeamten und hochgeschätzten Kollegen sowie Personalvertreter beschrieben haben. Als Erschwerungsgrund war die negative Vorbildwirkung ins Treffen zu führen. Ein Abteilungskommandant hat seine ihm untergebenen Kollegen durch
positives Beispiel zu führen. Die Insassen sollen nicht bloß in der Justizanstalt verwahrt werden, sondern – auch durch Vorbildwirkung der Bediensteten – in die Gesellschaft rückgeführt, also
resozialisiert werden. Ruhiges, aggressionsfreies Verhalten eines Justizwachebeamten wird im forensisch therapeutischen Zentrum daher insbesondere notwendig sein, weil den Insassen oft
hohes krankhaftes Konfliktpotential innewohnt und provozierend auftreten. Nicht zuletzt von einem Mitglied der Personalvertretung – im Fall gar des Vorsitzenden des DA – wird zurecht Vorbildfunktion erwartet. Insgesamt kommt es aber nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Nach Ansicht des Senates sind die Milderungsgründe überwiegend vorhanden. Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, sind gegeben, auch wenn die Zukunftsprognose eine positive ist. Ihm ist vor Augen zu führen, dass er eine 2. Chance bekommt, aber im Wiederholungsfall eine Sicherungsmaßnahme und in weiterer Folge die Auflösung des Dienstverhältnisses wahrscheinlich sind. Generalpräventive Gründe sind vorhanden, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass dies kein Bagatelldelikt ist und eine derartige Dienstpflichtverletzung nicht geduldet wird. Es bedarf daher zusammengefasst – auch wenn die Milderung- die Erschwerungsgründe wie oben ausgeführt überwiegen - der Geldstrafe in der Höhe von 350% der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage von € 3.291,80.- ergibt sich aus dem von der Dienstgeberseite zur Verfügung gestellten Monatsnachweis des Beschuldigten im Monat Jänner 2024, wenn sich der Disziplinarbeschuldigte im Dienst befunden hätte aus dem Grundbezug (E2a, Gehaltsstufe 11), der Funktions- und Wachdienstzulage ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren. Die Zahlung eines Geldbetrages bei Diversion und strafrechtlicher Verurteilung darf mangels Deckung im Gesetz nicht strafmildernd gewertet werden (siehe Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB und RZ,
Teil 2, S8 mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12). Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten geboten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024