TE Dok 2022/9/8 2022-0.436.130

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Veröffentlicht am 08.09.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 i.V.m. §91

Schlagworte

Alko aD, VU mit Pers

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 08.09.2022 nach der am 08.09.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte wegen des Verdachts,

 

1.   er hat am 13.07.2021, um 16:48 Uhr, auf der N.N. in N.N. Höhe Abfahrt N.N. in alkoholisiertem Zustand in zivil und außer Dienst den PKW der Marke Skoda mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. gelenkt und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, wobei ein um 18:12 Uhr durchgeführter Alkomattest einen Wert von 0,46 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben hat,

2.   durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten war die Einsatz-und Dienstfähigkeit herabgesetzt und der Beamte daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihm auch untersagt war, ein Dienst- Kfz zu lenken,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.

Über den Beschuldigten wird gem. § 92. Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.500,- (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

B E G R Ü N D U N G

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 18.02.2022 zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. und dem anhängigen Gerichtsverfahren.

Sachverhalt:

Am 14.07.2021 langte im hs. Referat eine E-Mail des A.A. ein, wonach der Beamte - Angehöriger des SPK N.N. - am 13.07.2021 in einen außerdienstlichen Verkehrsunfall mit Personenschaden verwickelt war, bei welchem ihm auf Grund seiner Alkoholisierung (0,46 mg/l) der Führerschein abgenommen wurde.

Laut vorliegendem Aktenvorgang an die Staatsanwaltschaft N.N., liegt folgender Sachverhalt vor:

Der Beamte fuhr am 13.07.2021, um 16:48 Uhr, mit seinem PKW auf der N.N., in Richtung N.N. und fuhr dieser dabei aus ungeklärter Ursache gegen das Heck des vor ihm fahrenden PKW der Frau B.B. auf. Hierbei wurde die Lenkerin leicht verletzt.

Im Zuge der Anzeigenaufnahme vor Ort wurde bei dem Beamten ein Alkomattest durchgeführt und ergab dieser einen relevanten Messwert von 0,46 mg/l. Auf Grund der Alkoholisierung wurde dem Beamten der Führerschein vorläufig abgenommen.

Verwaltungsstraf- Gerichtsverfahren/Führerscheinentziehungsverfahren:

Seitens der StA N.N. wurde das Verfahren gem. § 200 Abs. 5 StPO mittels Diversion unter Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 3.499,- eingestellt.

Mit Bescheid des Verkehrsamtes Wien vom 27.07.2021, wurde dem Beamten der Führerschein für sechs Monate, bis einschließlich 13.01.2022 entzogen.

Gem. § 24 Abs. 3 FSG i.V.m. § 57 AVG wurde ihm angeordnet, sich einem Verkehrscoaching zu unterziehen. Der Bescheid erwuchs am 18.08.2021 in Rechtskraft.

Das Verwaltungsstrafverfahren bei der BH N.N. wurde eingestellt.

Verletzungen:

Frau B.B. erlitt leichte Schulterverletzungen. Sie begab sich am 14.07.2021 auf Grund von Beschwerden in Form vaginaler Blutungen in das N.N. Unterbauchverletzungen konnten keine festgestellt werden.

Verantwortung:

Der gesamte Vorfall sowie die Abnahme des Führerscheins wurden durch den Beamten am 13.07.2021 der PI N.N. telefonisch und am 14.07.2021 dem Stv. PI Kdt. C.C. persönlich zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls informiert wurde der PI Kdt. D.D.

Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung aus dienstrechtlicher Sicht wurde von dem Beamten angegeben, er habe am besagten Tag in der Werkstatt seiner Eltern gearbeitet und über den Tag verteilt 3-4 Biere getrunken. Er habe nicht vorgehabt, noch am selben Tag mit dem Auto zu fahren, da jedoch seine Nichte angerufen und Hilfe gebraucht hätte, habe er sich auf den Weg zu ihr gemacht. Von einer Beeinträchtigung sei er nicht ausgegangen, da er die Biere über den Tag verteilt konsumiert habe. Der gesamte Vorfall täte ihm sehr leid. Er trinke sonst äußerst selten alkoholische Getränke und wenn, würde das Auto stehen bleiben.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 02.03.2022 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung nach Abschluss des Gerichtsverfahrens für 08.09.2022 anberaumt und durchgeführt.

Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung zu den Anlastungen für schuldig und gab an, den ganzen Tag über bei seinen Eltern gewesen zu sein, wo er in der Werkstätte Arbeiten zu erledigen hatte. Dabei konsumierte er über den Tag etwa 2-4 Flaschen Bier, genau wisse er das aber nicht mehr. Er hatte auch nicht mehr vor, das Auto zu lenken, als aber seine Nichte anrief und noch seine Hilfe benötigte, hätte er sich ins Auto gesetzt und wäre zu ihr gefahren. Auf der Südautobahn bei NN. wäre es dann zu dem Unfall gekommen, wobei er selbst die Polizei verständigt hatte. Die Zweitbeteiligte wäre zunächst nicht verletzt gewesen und hätte erst später das Krankenhaus aufgesucht.

Seine Lenkberechtigung wurde für 6 Monate entzogen, mittlerweile aber wiederausgestellt. Seitens der Versicherung wurden bis dato keine Regresskosten verlangt.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Entscheidung der StA N.N. verwiesen, wonach das Verfahren mittels Diversion nach Bezahlung von € 3.499,- eingestellt wurde. An eine derartige Entscheidung der StA ist der Senat gem. § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des Geständnisses auch ausreichend geklärt ist. Hinsichtlich der Diversion gibt es natürlich keine Bindungswirkung an diese Entscheidung, aber die Anschuldigungen sind sehr stichhaltig. Mildernd wirkte jedenfalls das Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung und auch das Nachtatverhalten.

Erschwerend ist der Umstand zu werten, dass eben 2 Dienstpflichtverletzungen zusammenkommen und deswegen wird eine Disziplinarstrafe im untersten Bereich beantragt.

Der Beschuldigte war nicht anwaltlich vertreten und führte in seinem Schlusswort an, dass er sein Verhalten bedaure und ersuchte um eine milde Strafe.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlage:

§ 43 Abs. 2 BDG: Der ist Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte in zivil und außer Dienst alkoholisiert einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Seitens der StA N.N. wurde das Verfahren mittels Diversion beendet und das Verfahren nach Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 3.499,- eingestellt.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, stellt die Judikatur grundsätzlich darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist in diesem Sinn nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung hieraus negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würde (VwGH 30.06.1994, 93/09/0016). Als Beamter der PI N.N. wird er im motorisierten Streifendienst als auch als Arrestanten- und Rayonsposten verwendet. Damit gehört sowohl der Verkehrsdienst als auch die Normen des StGB zum Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten: Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird und Vorschriften verletzt, die er beinahe täglich zu exekutieren hat.

Durch die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (0,46 mg/l) und einem dadurch verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden hat der Beamte über seine strafrechtliche Verantwortung hinaus seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hinsichtlich der Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 91 BDG schuldhaft verletzt.

 

Dem beschuldigten Beamten wurde aufgrund seines außerdienstlichen Verhaltens die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Ihm war es daher für diesen Zeitraum untersagt, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese Maßnahme hatte sich aber nicht nur auf den außerdienstlichen Bereich, sondern auch auf den dienstlichen, d.h. auf das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen, ausgewirkt, da ihm das Lenken von DienstKFZ für die Dauer von 6 Monaten untersagt war.

Seitens der StA N.N. wurde lediglich mittels Diversion und Verhängung einer Geldbuße im Ausmaß von € 3.499,- vorgegangen, wobei der Senat gem. § 95 Abs. 2 BDG an eine derartige Entscheidung der StA nicht gebunden ist.

Eine diversionelle Entscheidung entbindet den Beamten aber nicht von seiner disziplinären Verantwortung.

Strafbemessung:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat vorliegendenfalls in einem alkoholisierten Zustand ein KFZ gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht.

Aufgrund der guten Dienstbeschreibung, des Geständnisses des Beamten, der disziplinären Unbescholtenheit, 10 Belobigungen sowie dem positiven Nachtatverhalten war der Senat der Ansicht, mit einer Geldbuße im mittleren Bereich sowohl aus spezial - als auch generalpräventiven Gründen, um künftige Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten hintan zu halten und der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte entgegen zu wirken - als ausreichend anzusehen.

Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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