Norm
BDG 1979 §43 Abs2 i.V.m. §91Schlagworte
Starke Alkoholisierung, Lokaltour während KrankenstandText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 31.01.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 10.01.2024 in Abwesenheit des Beschuldigten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beamte ist schuldig,
er hat sich am 05.03.2023 um 03:25 Uhr trotz Krankenstandes und stark alkoholisiert mit einem Taxi vom Lokal „N.N.“ zum Lokal „A.A.“ chauffieren lassen, wobei sich über den Fuhrlohn ein Streit mit dem Taxifahrer entzündete, der einen Polizeieinsatz auslöste.
Die Gesundmeldung erfolgte erst am 05.03.2023 um 18:30 Uhr und somit nach den oben angeführten Vorfällen,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.500,- (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt. Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.500,- (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt.
B) Verfahrenskosten:
Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 150,- vorgeschrieben. Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 150,- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM f. Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 17.08.2023 zu N.N. sowie den fristgerecht eingebrachten Einspruch des Disziplinaranwaltes.
Sachverhalt:
Am 05.03.2023 um 03:25 Uhr wurde die Besatzung des StKW wegen eines Streites zweier Männer nach N.N. beordert. Vor Ort konnte der Beschuldigte im Streit mit einem Taxilenker wahrgenommen werden, wobei es bei diesem Streit um die Höhe des Fuhrlohns für die Taxifahrt ging.
Seitens der einschreitenden Beamten konnte wahrgenommen werden, dass der Beschuldigte augenscheinlich stark alkoholisiert gewesen ist.
Seitens der LPD wurde am 13.03.2023 sowohl gegen den Taxilenker als auch gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes des Betruges Anzeige an die StA erstattet, wobei die StA am 12.04.2023 gem. § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hat, weil kein Anfangsverdacht bestand.Seitens der LPD wurde am 13.03.2023 sowohl gegen den Taxilenker als auch gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes des Betruges Anzeige an die StA erstattet, wobei die StA am 12.04.2023 gem. Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hat, weil kein Anfangsverdacht bestand.
Mit Bericht vom 06.03.2023 teilte das Kommando des SPK der Dienstbehörde mit, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der oa. Amtshandlung- und damit auch auf dem Weg zum nächsten Nachtclub - im Krankenstand befunden hat.
Die Krankmeldung erfolgte am 02.03.2023 und die Gesundmeldung am 05.03.2023 um 18:30 Uhr (siehe AS 51).
Verantwortung:
Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme an, dass er gemeinsam mit seinem Kollegen C.C. zuerst in einem Lokal im N.N. war und anschließend gemeinsam mit dem Taxi zum nächsten Lokal fahren wollten. Sein Kollege musste jedoch dringend auf die Toilette, weswegen er alleine mit dem Taxifahrer war. Für die Wegstrecke von 3 km wollte dieser einen Fuhrlohn von € 30,- und wäre er der Ansicht gewesen, dass der Taxifahrer ihn betrügen wollte, weswegen er auch die Polizei gerufen hätte. Er gab zwar zu, aufgebracht gewesen zu sein, jedoch hätte er den Taxifahrer nicht beschimpft.
Weiters bestritt der Beschuldigte, dass er während des Krankenstandes eine Lokaltour gemacht hätte, da er sich bereits am 05.03.2023 am Vormittag gesund gemeldet hätte. Er wäre lediglich beim Laufen beeinträchtigt gewesen, normales Gehen war möglich und wurde ihm auch keine Bettruhe verordnet.
Maßnahmen der Dienstbehörde:
Seitens der Dienstbehörde wurde in weiterer Folge eine Disziplinarverfügung wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG erlassen, wobei eine Geldbuße in der Höhe von € 500,- verhängt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Disziplinaranwalt fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb seitens der Bundesdisziplinarbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten war.Seitens der Dienstbehörde wurde in weiterer Folge eine Disziplinarverfügung wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erlassen, wobei eine Geldbuße in der Höhe von € 500,- verhängt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Disziplinaranwalt fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb seitens der Bundesdisziplinarbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten war.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 04.09.2023 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft für 10.01.2024 anberaumt und durchgeführt.
Der Beschuldigte befindet sich zurzeit in Väterkarenz und erklärte sich damit einverstanden, dass die Disziplinarverhandlung gem. § 125a BDG in seiner Abwesenheit durchgeführt werde. Er wurde dahingehend aufgeklärt, dass ihm das Verhandlungsprotokoll postalisch zugestellt und er darin aufgefordert werde, eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen abzugeben.Der Beschuldigte befindet sich zurzeit in Väterkarenz und erklärte sich damit einverstanden, dass die Disziplinarverhandlung gem. Paragraph 125 a, BDG in seiner Abwesenheit durchgeführt werde. Er wurde dahingehend aufgeklärt, dass ihm das Verhandlungsprotokoll postalisch zugestellt und er darin aufgefordert werde, eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen abzugeben.
In der in weiterer Folge eingelangten Stellungnahme bedauerte der Beamte sein Fehlverhalten und führte an, nicht gewusst zu haben, dass er während des Krankenstandes das Haus nicht verlassen hätte dürfen. Soweit erinnerlich, wurde ihm seitens des Hausarztes keine Bettruhe verordnet.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde der gesamte Akteninhalt verlesen und auf die damals abgegebene Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten sowie auf die Einstellung der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass ein Schuldspruch im Sinne des Einleitungsbescheides gefordert werde. Die Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere der Zeitnachweisliste des Monats März 2023, wonach der Beamte seitens der Dienstführung am 05.03.2023 als „KRANK“ geführt wurde, erwiesen. Im Übrigen verwies der Disziplinaranwalt auf seinen Einspruch vom 23.08.2023 und die disziplinäre Vorbelastung des Beschuldigten, welche ebenfalls den Genuss von Alkohol zum Hintergrund hatte.
Es wurde eine angemessene Geldbuße gefordert.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Zum Schuldspruch:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte während des Krankenstandes in alkoholisiertem Zustand nach einer Lokaltour einen Streit mit einem Taxifahrer um den Fuhrlohn hatte und damit einen Polizeieinsatz auslöste.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie den Stellungnahmen des Beschuldigten. Es ist darauf zu verweisen, dass der Einstellung des Strafverfahrens aus disziplinärer Sicht keine maßgebende Bedeutung zukommt und daran im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung geknüpft ist.
Rechtsgrundlage:
Ein Beamter ist gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Ein Beamter ist gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Für das Bestehen dieser Dienstpflichtverletzung kommt es nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, es muss nicht an die Öffentlichkeit gelangen (VwGH 21.03.2022).
Hiezu hat der VwGH ausgeführt, dass bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört; damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten „nur in besonders krassen Fällen“ eingreifen (VwGH 26.01.2012). Dies ist hier der Fall und liegt somit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor. Der Beamte wurde seitens der LPD wegen des Verdachts des Betruges bei der StA zur Anzeige gebracht, weil er den Fuhrlohn für das Taxi zum damaligen Zeitpunkt nicht entrichtet hatte. Erst im Zuge des Verfahrens wurde dieser Betrag seitens des beschuldigten Beamten bezahlt, sodass dem Taxilenker kein Schaden entstanden ist. Auch wenn das Verfahren in weiterer Folge, wie oben dargestellt, von der StA eingestellt wurde, hat das Verhalten des Beamten disziplinarrechtliche Relevanz, zumal die Verhinderung und Aufklärung von Betrugsfällen in den unmittelbaren dienstlichen Aufgaben eines Exekutivbeamten gehört und damit zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählt. Durch sein Verhalten gegenüber dem Taxifahrer wurde erst der oben angeführte Polizeieinsatz ausgelöst – und dadurch kam zu Tage, dass es sich bei dem Fahrgast um einen Polizisten handelt, der während des Krankenstandes im alkoholisierten Zustand eine Lokaltour machte.Hiezu hat der VwGH ausgeführt, dass bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört; damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten „nur in besonders krassen Fällen“ eingreifen (VwGH 26.01.2012). Dies ist hier der Fall und liegt somit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor. Der Beamte wurde seitens der LPD wegen des Verdachts des Betruges bei der StA zur Anzeige gebracht, weil er den Fuhrlohn für das Taxi zum damaligen Zeitpunkt nicht entrichtet hatte. Erst im Zuge des Verfahrens wurde dieser Betrag seitens des beschuldigten Beamten bezahlt, sodass dem Taxilenker kein Schaden entstanden ist. Auch wenn das Verfahren in weiterer Folge, wie oben dargestellt, von der StA eingestellt wurde, hat das Verhalten des Beamten disziplinarrechtliche Relevanz, zumal die Verhinderung und Aufklärung von Betrugsfällen in den unmittelbaren dienstlichen Aufgaben eines Exekutivbeamten gehört und damit zu den Kernaufgaben des Beschuldigten zählt. Durch sein Verhalten gegenüber dem Taxifahrer wurde erst der oben angeführte Polizeieinsatz ausgelöst – und dadurch kam zu Tage, dass es sich bei dem Fahrgast um einen Polizisten handelt, der während des Krankenstandes im alkoholisierten Zustand eine Lokaltour machte.
Das Verhalten des Beschuldigten am 05.03.23 entspricht – wie schon oben ausgeführt - nicht dem, was man sich von einem Beamten der Exekutive erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist während des Krankenstandes eine Lokaltour macht und dabei im stark betrunkenen Zustand eine Streiterei mit dem Taxilenker um den Fuhrlohn beginnt, und damit einen Polizeieinsatz auslöst. Genau dieses Verhalten ist nicht geeignet, die „Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung zu erwerben und zu wahren.“
Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten während seines Krankenstandes entspricht nicht dem, was sich die Allgemeinheit – aber auch seine Kameraden - von einem Polizeibeamten erwarten. Der nächtliche Besuch von diversen Bars bzw. Lokalen – noch dazu mit übermäßigen Alkoholkonsums - während eines mehrtägigen Krankenstandes ist geeignet, in der öffentlichen Meinung den Eindruck zu erwecken, dass sich Beamte alles erlauben können, Krankenstände eventuell nur vortäuschen und vielleicht dazu nutzen, eigene Interessen zu verfolgen oder dass diese Krankenstände gar lediglich ihrem Vergnügen dienen.
Gerade der öffentliche Dienst ist – auch wegen seiner in der öffentlichen Meinung bestehenden angeblich zahlreichen Privilegien – ständiger Kritik ausgesetzt. Beamte, insbesondere Polizeibeamte, denen wichtigste hoheitliche Aufgaben übertragen sind, müssen sich daher stets so verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstandes keinen Schaden leidet und der Bürger Vertrauen in die Beamtenschaft und damit letztlich auch in den Staat hat. Einem Polizeibeamten muss bewusst sein, dass auch sein außerdienstliches Verhalten in der Öffentlichkeit kritischer wahrgenommen wird. Verhaltensweisen, wie jene des Disziplinarbeschuldigten, sind geeignet, das Ansehen des Amtes zu schädigen und zwar unabhängig davon, ob der nächtliche Lokalbesuch und der hohe Alkoholisierungsgrad auf die Genesung Einfluss hatte oder nicht.
Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein, was nichts anderes bedeutet, als dass die verhängte Strafe geeignet sein muss, den Beamten selbst - aber auch die Kollegenschaft - von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Als mildernd konnte das Geständnis, die gute formlose Dienstbeschreibung als auch eine einmalige Belobigung herangezogen werden.
Als erschwerend wurde die Disziplinarverfügung aus 2021 gewertet, da somit keine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit mehr gegeben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024