TE Dok 2023/1/18 2022-0.455.235

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Veröffentlicht am 18.01.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm BDG 1979 §91

Schlagworte

lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand, Alkotest verweigert

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 18.01.2023 nach der am 18.01.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

am 27.02.2022, um 15.20 Uhr (laut Verwaltungsstrafanzeige) im Bereich der N.N. im Bereich der dortigen Kontrollbucht, Fahrtrichtung N.N. die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, nämlich gegenüber der Besatzung der N.N. (A.A. – laut Verwaltungsstrafanzeige), obwohl aufgrund dienstlicher Wahrnehmung des B.B. anlässlich der Einreisekontrolle am Grenzübergang N.N. vermutet werden konnte, dass er in seiner Freizeit seinen Privat-PKW zwischen 14.40 Uhr und 14.48 Uhr auf der N.N., Höhe N.N. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (der durch die Besatzung „N.N.“ durchgeführte Vortest lieferte ein Ergebnis von 0,95 mg/l),

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43Paragraph 43, Abs. 2Absatz 2, BDG 1979 i. V. m.

§ 91Paragraph 91, BDG 1979 begangen, über den Beamten wird gemäß § 92Paragraph 92, Abs. 1Absatz eins,, Z. 3Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 3.600,- verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117Paragraph 117, Abs. 2Absatz 2, BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 11.04.2022 bzw. auf das Schreiben des N.N. vom 07.04.2022, GZ: N.N. Die Dienstbehörde hat am 07.03.2022 durch eine E-Mail betreffend Mitteilung über einer Anzeige gemäß § 4Paragraph 4 und 5 StVO Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Der Beamte lenkte mutmaßlich am 27.02.2022 zwischen 14.40 und 14.48 Uhr in seiner Freizeit seinen Privat-PKW, auf der N.N., als es auf Höhe N.N. zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Unfallspuren und Beschädigungen am PKW wiesen auf eine Beteiligung des Beamten hin.

Nach Beendigung der Einreisekontrollen am Grenzübergang N.N. bemerkte die Besatzung der Streife „N.N.“ (B.B., C.-C.) im Bereich der N.N. das oben beschriebene und beschädigte Fahrzeug im Bereich der dortigen Kontrollbucht. Der Beamte befand sich zu diesem Zeitpunkt alleine neben seinem Fahrzeug.

Die Streife „N.N.“ identifizierte eindeutig den Beamten als alleinigen Fahrzeuglenker des N.N. mit oben angeführten Kennzeichen aufgrund eigener Wahrnehmung im Zuge der unmittelbar zuvor durchgeführten Einreisekontrollen. Der Lenker blieb den Streifenbeamten unter anderem deswegen in Erinnerung, weil ein direkt nachfolgender Fahrzeuglenker, der pensionierte D.D., bei der Einreisekontrolle den Beamten auf den vor ihm fahrenden N.N. aufgrund eines auffälligen unsicheren Fahrverhaltens hinwies. Deswegen hätte er auch kurz zuvor den Notruf, verständigt. Wie das N.N. bestätigte, ging der gegenständliche Notruf am 27.02.2022 um 13.44 Uhr bei der Einsatzzentrale ein.

Einem der Beamten, B.B., fielen sofort deutliche Alkoholisierungsmerkmale (undeutliche Sprache, schwankender Gang, starrer Blick) beim Beamten auf, weswegen über die LLZ die zuständige Streife der PI N.N. zwecks Übernahme der Amtshandlung angefordert wurde. Ein ELKOS Einsatz wurde im System angelegt. In der Zwischenzeit wurde die Identität des mutmaßlichen Lenkers anhand eines Personalausweises festgestellt. Nach der Mitteilung über die geplante Durchführung eines Alkotests reagierte der Beamte mit der Feststellung, dass er ein Kollege der N.N. sei. Er sehe nicht ein, warum wegen eines Sachschadenunfalls ein Alkotest gemacht werden solle.

Als Grund der Fahrt von N.N. nach N.N. gab er an, dass er von der Dienststelle verständigt worden wäre, sich zur N.N. zu begeben, da er für einen erkrankten Kollegen (E.E.) einzuspringen habe. Dies kann nach Prüfung des Dienstplans und erfolgter Rücksprache mit der stv. Leiterin und zuständigen Dienstplanerin der N.N., F.F. nicht bestätigt werden. E.E. ist zwar erkrankt, jedoch waren am 27.02.2022 alle Dienste besetzt und kein Ersatz notwendig. Auch wurde seitens der N.N. kein Anruf an den Beamten in dieser Angelegenheit getätigt. Um 14.58 Uhr übernahm die Streife „N.N.“ nach einer kurzen Instruktion durch „N.N.“ die weitere Amtshandlung.

Nach dem Unfallhergang befragt, machte der Beamte unterschiedliche Angaben. Zunächst gab er an, von einem anderen PKW geschnitten worden zu sein, weshalb er ausweichen musste und die Leitschiene touchierte. Danach behauptete er, nicht er selbst habe das Fahrzeug gelenkt, sondern sein Freund G.G. Nachdem die Beamten mit G.G. Kontakt aufnehmen wollten, um diese Angaben zu bestätigen, rief zunächst der Beamte selbst seinen Freund G.G. an, instruierte ihn augenscheinlich über die Umstände der Anhaltung und dass er (G.G.) bis N.N. gefahren ist und er dann im Anschluss, vor dem Eintreffen der Polizei, in Richtung Flughafen weggegangen ist. Dieses Gespräch wurde von H.H. mitgehört, obwohl der Beamte augenscheinlich versuchte, dies zu verhindern, indem er sich von ihm entfernte. Die nachfolgenden Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme mit G.G. durch H.H. waren größtenteils akustisch unverständlich oder wurden von G.G. durch Auflegen beendet. G.G. bestätigte jedoch nicht, der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein.

Eine Verkehrsunfallmeldung hat der Beamte deshalb nicht in Betracht gezogen, da er der Ansicht war, dass diesbezüglich keine Meldepflicht besteht, weil nur ein Sachschaden am eigenen PKW entstanden ist. Außerdem sei nicht er, sondern sein Freund G.G. gefahren. Nach dem Unfall hat er den Pannenservice des ÖAMTC verständigt und dieser sollte den Unfall melden. Während der gesamten Amtshandlung widersprach sich der Beamte wiederholt in Bezug auf die Person des Fahrzeuglenkers.

Nachdem beim Beamten auch von der Besatzung „N.N.“ deutliche Symptome einer Alkoholisierung (unsicherer wankender Gang, gerötete Bindehaut) festgestellt wurden, wurde er zum Alkotest aufgefordert. Der darauffolgende Vortest lieferte ein Ergebnis von 0,95/l. Er gab an, nur 3 große Radler (0,5l) zwischen 11:30 Uhr und 12:30 Uhr des betreffenden Tages, im Zuge einer privaten Feier, konsumiert zu haben.

Den in Folge durchzuführenden Alkotest, mit geeichtem Alkomat, hat der Beamte mit der Begründung verweigert, dass er nicht gefahren sei. Im Zweifel über den tatsächlichen Fahrzeuglenker wurde von den einschreitenden Beamten von einer Führerscheinabnahme gemäß § 39Paragraph 39, Abs. 1Absatz eins, FSG an Ort und Stelle Abstand genommen.

Auf Anfrage konnte der Beamte keinen Zulassungsschein für seinen PKW vorweisen. Eine Datenabfrage im zentralen Melderegister ergab, dass er seinen Wohnsitz in N.N. hat. Im Widerspruch dazu gab er jedoch an, dass er in N.N. wohne. Dies ist dienstliche Anschrift.

Der Beamte äußerte mehrfach, dass er ein Kollege und Leiter der N.N. sei. Er ist seit 16 Jahren bei der Polizei und seit 14 Jahren Leiter der N.N. Er ist N.N. und kenne die §§ 4Paragraphen 4 und 5 der Straßenverkehrsordnung. Im Zuge der Amtshandlung wurden vom Beamten mehrfach sich widersprechende und falsche Aussagen getätigt. Außerdem betonte er ausdrücklich seine Führungsfunktionen innerhalb der N.N., sowie angebliche Bekanntschaften zu ranghohen Führungspersonen des N.N.

Gegen den Beamten wurden Anzeigen wegen Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäß § 4Paragraph 4, Abs. (Anmerkung: es wurde keine Ziffer angeführt) StVO, sowie wegen Verweigerung eines Alkotests gemäß § 99Paragraph 99, Abs. 1Absatz eins, lit bLitera b, iVm.in Verbindung mit § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2,, 2. Satz Ziffer 1 eingebracht.

Am 22.03.2022 brachte der Beamte bei der Abteilung eine persönliche Meldung gem. § 53Paragraph 53, BDG 1979 ein. Darin bestätigt er den behördlichen Entzug der Lenkberechtigung durch die N.N. für 10 Monate. Er hat gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung gem. § 57Paragraph 57, Abs. 2Absatz 2, AVG erhoben.

Der Beamte steht durch das beschriebene außerdienstliche Verhalten vom 27.02.2022 im Verdacht, gegen die Bestimmung des § 43Paragraph 43, Abs. 2Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben, insbesondere da sich durch den Entzug der Lenkberechtigung und damit der Verkehrszuverlässigkeit Einschränkungen im Dienstbetrieb ergeben. Der allgemeine Funktionsbezug als Exekutivbediensteter ist dabei beim Beamten ebenso gegeben wie der besondere als N.N., welche auch regelmäßig die Landespolizeidirektionen (Landesverkehrsabteilungen) im Bereich des Verkehrswesens unterstützt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte als ranghoher dienstführender Exekutivbediensteter in unterschiedlichen Führungsfunktionen in der N.N. eine Vorbildfunktion gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern innehat.

Derzeit sind diesbezüglich noch keine Informationen vorhanden. Gegen den Mandatsbescheid der N.N. über den Entzug der Lenkberechtigung wurde nach Angabe des Beamten das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.

Angaben des Verdächtigen

In einer Stellungnahme vom 01.04.2022 gibt der Beamte an, zum jetzigen Zeitpunkt keine ergänzenden Angaben machen zu wollen. Gegebenenfalls wird dies zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.

Am 13.04.2022 wurde zur GZ 2022-0.270.303 nur hinsichtlich des im Spruch angeführten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet, hinsichtlich des Vorwurfs der Fahrerflucht kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dem Beamten wurde mit, seit 28.07.2022 rechtskräftigem, Bescheid der N.N. die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten entzogen, wobei sich die Entzugsdauer aufgrund des Umstandes, dass ihm über seinen Antrag die Teilnahme am alternativen Bewährungssystem ermöglicht worden ist und er damit seit 30.08.2022 einen vorläufigen Führerschein besitzt, um weitere 5 Monate verlängert hat, sohin bis Ende Mai 2023.

Mit Bescheid der N.N. vom 29.08.2022, AZ N.N., mit wurde der Beamte wegen § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2 und 4 Abs. 1Absatz eins,, lit. bLitera b, StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.800,- (davon € 1.600,- wegen § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, StVO), zuzüglich der Verfahrenskosten in Höhe von € 1.980,- (sohin € 1.760,- wegen § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, StVO) verurteilt. Gegenständliches Straferkenntnis erwuchs am 29.09.2022 in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurde für den 01.12.2022 eine Verhandlung anberaumt, welche auf Ersuche des Beamten auf den 18.01.2023 verlegt und in seiner Anwesenheit durchgeführt wurde.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

§ 43Paragraph 43, Abs. 2Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).

Gemäß § 95Paragraph 95, Abs. 1Absatz eins, BDG ist, wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang) ist nach § 93Paragraph 93, BDG vorzugehen.

Der Beamte wurde mit Straferkenntnis der BH N.N. vom 29.08.2022, AZ N.N., wegen § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2 und 4 Abs. 1Absatz eins,, lit. bLitera b, StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.800,- (davon € 1.600,- wegen § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, StVO), zuzüglich der Verfahrenskosten in Höhe von € 1.980,- (sohin insgesamt € 1.760,- wegen § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, StVO) verurteilt.

Gegenständliches Erkenntnis erwuchs am 29.09.2022 in Rechtskraft.

Der Beamte zeigte sich geständig. Seinen Erläuterungen, wie es überhaupt zu diesem Verhalten kam, kommt, wie er selbst betont, keine rechtfertigende bzw. exkulpierende Wirkung zu.

Die Schuldfrage war einerseits aufgrund der Bindungswirkung an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Verwaltungserkenntnisses aber auch aufgrund seines Geständnisses als erwiesen anzunehmen. Von grobfahrlässiger Begehung war auszugehen.

Trotz der von ihm gezeigten Einsichtigkeit und Reue ist allerdings schon darauf hinzuweisen, dass sein Vorgehen ein absolutes no-go war. Bei der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung handelt es sich durchaus um eine schwere.

Die Dienstbeschreibung des Beamten zeigt an sich das Bild eines außerordentlich bemühten und befähigten Beamten, sodass berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beamte aus dem Vorfall seine Lehren gezogen hat.

Allerdings erschien die Verhängung der Strafe bereits aus generalpräventiven Gründen für angezeigt. Einerseits deshalb, weil es sich bei der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung um eine schwere handelt und eine nur unzureichende oder mangelnde Sanktionierung derselben nicht verstanden werden würde.

Andererseits auch deshalb, um zu verdeutlichen, dass selbst ein Beamter in Vorgesetztenfunktion bei entsprechendem Verhalten mit nennenswerten Sanktionen zu rechnen hat.

Es war daher dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe Folge zu geben.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Das Ausmaß der Strafe bemisst sich in erster Linie an der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Zwar ist der Beamte im Moment Alleinverdiener, doch steht es ihm frei, die Abstattung der Strafe in Raten zu beantragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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