TE Dok 2022/9/29 2022-0.315.534

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Verbotsgesetz

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2022 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist - in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat im Zeitraum von März 2017 bis Dezember 2017 gegen § 3g VerbotsG verstoßen, indem er als Initiator der ca. 19 bis 24 Teilnehmer umfassenden WhatsApp-Gruppe nachfolgende postings veröffentlichte:

am 17.3.2017 ein Bild, das drei Mädchen zeigt, welche den sog. „Hitler-Gruß“ bzw. „deutschen Gruß“ ausführen, wobei eines ein T-Shirt mit einem ‚Hakenkreuz‘, und ein anderes ein T-Shirt mit dem ‚Reichsadler‘ trägt, und darüber der Schriftzug „Hoch die Hände Wochenende“;

am 18.3.2017 (00:29h UTC +1, ident mit 17.3.2017 23:29h UTC +0) ein Bild, welches Adolf Hitler zeigt, sowie darüber der Schriftzug „AUS DER TÜRKEI“ und darunter der weitere Schriftzug „HÄTTE ICH IN EINER WOCHE EINEN PARKPLATZ GEMACHT“;

am 20.4.2017 ein Posting des Wortlautes „Alles Gute zum Geburtstag!“, dieses offenbar anspielend auf den Geburtstag von Adolf Hitler;

am 24.6.2017 ein Bild welches einen militärischen Schützen offenbar der deutschen Wehrmacht hinter einem Maschinengewehr zeigt, und darunter der Schriftzug „Das schnellste deutsche Asylverfahren, lehnt bis zu 1400 Anträge in der Minute ab!“;

am 16.9.2017 ein Bild, welches Adolf Hitler als Koch zeigt, und darunter der Schriftzug „Also … zuerst drehen wir das Gas auf“, offenbar anspielend auf die nationalsozialistischen Konzentrationslager und Massenvernichtungen insbesondere an den Juden und anderen Bevölkerungsgruppen;

am 7.12.2017 ein Posting, zeigend die (nicht mehr aktive) E-Mail-Adresse Adolf.hitler@gmx.at.

Der Beamte hat – unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortung wegen der Begehung des Verbrechens nach § 3g VerbotsG – seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von einem Monatsbezug verhängt. Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der Beamte ist Mitarbeiter der Justizanstalt und auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b in Verwendung.

Strafgerichtliche Maßnahmen

Mit rechtskräftigem Urteil des LG wurde er wegen der Begehung des Verbrechens nach § 3g VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf 3 Jahre und einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.600,- verurteilt.

Dienstbericht des Vorgesetzten

Der Leiter der JA führte in seinem Bericht vom 02.03.2020 im Wesentlichen aus, dass der Beamte bis dato nicht rechtsextrem, rassistisch oder sonst negativ aufgefallen sei. Sein dienstliches Verhalten sei vorbildlich, er sei sehr engagiert und werde von allen Kollegen geschätzt.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des BMJ vom 28. April 2022, samt Beilagen, insbesondere den Akten des Strafverfahrens und hier dem rechtskräftigen Urteil des LG. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des Strafgerichts gründete der Beamte am 17. März 2017 die whats-app Gruppe. Im Zeitraum von 17. März bis 07. Dezember 2017 postete er insgesamt 6 Nachrichten, die im Sinne des § 3g VerbotsG geeignet waren den Nationalsozialismus und dessen Gedankengut zu verherrlichen. Dabei handelte es sich um folgende postings:

17.3.2017: ein Bild, das drei Mädchen zeigt, welche den sog. „Hitler-Gruß“ bzw. „deutschen Gruß“ ausführen, wobei eines ein T-Shirt mit einem ‚Hakenkreuz‘, und ein anderes ein T-Shirt mit dem ‚Reichsadler‘ trägt, und darüber der Schriftzug „Hoch die Hände Wochenende“

18.3.2017: ein Bild, welches Adolf Hitler zeigt, sowie darüber der Schriftzug „AUS DER TÜRKEI“ und darunter der weitere Schriftzug „HÄTTE ICH IN EINER WOCHE EINEN PARKPLATZ GEMACHT“;

20.4.2017: ein Posting des Wortlautes „Alles Gute zum Geburtstag!“, dieses offenbar anspielend auf den Geburtstag von Adolf Hitler;

24.6.2017: ein Bild welches einen militärischen Schützen offenbar der deutschen Wehrmacht hinter einem Maschinengewehr zeigt, und darunter der Schriftzug „Das schnellste deutsche Asylverfahren, lehnt bis zu 1400 Anträge in der Minute ab!“;

16.9.2017: ein Bild, welches Adolf Hitler als Koch zeigt, und darunter der Schriftzug „Also … zuerst drehen wir das Gas auf“, offenbar anspielend auf die nationalsozialistischen Konzentrationslager und Massenvernichtungen insbesondere an den Juden und anderen Bevölkerungsgruppen;

07.12.2017: ein Posting, zeigend die (nicht mehr aktive) E-Mail-Adresse Adolf.hitler@gmx.at.

Mündliche Disziplinarverhandlung

Die mündliche Disziplinarverhandlung wurde am 29. September 2022 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der rechtsanwaltlich vertretene Beamte war umfassend geständig und reuig. Er gab bei seiner Befragung an, dass er die Postings aus Dummheit versandt habe. Er habe keinerlei rechtsextreme Gesinnung. Es tue ihm sehr leid, dass er sich dazu habe hinreißen lassen.

Plädoyer des Disziplinaranwalts

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten habe. Er beantragte die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe innerhalb des Rahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG (Geldstrafe).

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger führte zusammenfassend aus, dass der umfassend geständige Beamte keine rassistische, oder faschistische Gesinnung habe. Zu beachten sei, dass sich die Tat bereits 2017 ereignet habe und der Täter mit solchen – zweifellos unangebrachten Postings – noch vor Bekanntwerden der Tat aufgehört habe. Angesichts der Milderungsgründe und seiner guten Dienstbeschreibung beantragte er die Verhängung eines Verweises, in eventu einer niedrigen Geldbuße.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung für das Jahr 2022 anzuwenden.

§ 43 Abs. 2 BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Verbotsgesetz 1947 idF BGBl Nr. 148/1992 (Verfassungsgesetz)

§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.

Zu den strafgerichtlich relevanten Vorwürfen

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde an das oben angeführte strafgerichtliche Urteil gebunden – es ist daher erwiesen, dass der Beamte das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung begangen hat, wobei ein Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Die Disziplinarbehörde hatte zu prüfen, ob sich – über das strafgerichtliche Urteil hinausgehend - ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung begründen. Dies ist der Fall. § 3g Verbotsgesetz ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und setzt daher weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus. Die abstrakte Gefährdungssituation wird durch jede Betätigung im nationalsozialistischem Sinne – also durch jedes Verhalten, welches geeignet ist, spezifische Zielsetzungen der NSDAP zu revitalisieren oder zu propagieren – hergestellt. Bereits das Ansammeln von nationalsozialistischem Propagandamaterial kann daher § 3g vollenden (Lässig in Höpfel/Ratz, WK Verbotsgesetz § 3g Rz 8 mwN).

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).

Der Beamte hat als Justizwachebeamter alle von der Justiz zu besorgenden Vollzugsaufgaben zu erfüllen; dazu gehören vor allem die Bestimmungen des Strafrechts und damit auch des Verbotsgesetzes. Gerade letzterem kommt vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit des NS-Gedankengutes besondere Bedeutung zu. Außerdem muss der Beamte jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen (Parteilichkeit, Eigennützigkeit) einfließen lassen. Für eine disziplinäre Relevanz genügt es bereits, dass nach einem rein objektiven, allgemeinen Maßstab Zweifel an der vollständigen Unbefangenheit des Beamten auftreten können (BK 18.5.2010, GZ 25/14-BK/10). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft zu bewirken; insofern sind gerade an Justizwachebeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Verfassungstreue, ihrem Bekenntnis zur Republik Österreich und ihrer Rechtstreue aufkommen. Aussagen, oder auch nonverbale Handlungen die geeignet sind, den Eindruck einer radikalen, rechts- oder linksextremen, menschenverachtenden oder rassistischen Gesinnung hervorzurufen, müssen sowohl im, als auch außer Dienst strikt vermieden werden. Nur dadurch kann erreicht werden, dass alle Teile der österreichischen Bevölkerung – mögen sie auch Randgruppen, Minderheiten, oder unterschiedlichsten politischen Parteien, bzw. Interessengruppen angehören – der Justiz als Träger für Recht und Ordnung vertrauen und keine Zweifel an ihrer sachlichen und unvoreingenommenen Amtsführung haben. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Justizwache spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Auch wenn das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass der Beamte keine nationalsozialistische Gesinnung hat, erwecken die postings objektiv den Eindruck, er könnte sich mit den Ideen des Nationalsozialismus identifizieren, verharmlose die Folgen des Nationalsozialismus (posting vom 16.09.2017), ziehe die Folgen der NS-Herrschaft ins Lächerliche (z.B. postings vom 18.03.2017 und 24.06.2017) und sei rassistisch, bzw. antisemitisch (postings vom 24.06.2017 und 16.09.2017). Damit setzt er sich dem Verdacht aus, Verbrechen eines zutiefst menschenverachtenden Regimes dessen 12-jährige Terrorherrschaft Millionen an Toten forderte, zu bagatellisieren bzw. gut zu heißen. Dies ist für einen österreichischen Justizwachebeamten der einen Eid auf die Republik Österreich geschworen und zur Verfassungstreue verpflichtet ist, nicht statthaft und in hohem Maße geeignet das Ansehen der österreichischen Justiz zu schädigen.

Strafbemessung - § 93 BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint.

Milderungsgründe:

Schuldeinsicht und umfassendes Geständnis

gute Dienstbeschreibung

Unbescholtenheit

lange zurückliegende Tatzeit

Beenden des strafbaren Verhaltens noch vor dessen Bekanntwerden

Erschwerungsgründe:

mehrere Tathandlungen über einen längeren Zeitraum

Nach dem Ergebnis des Disziplinarverfahrens hat der Beamte keine rassistische, bzw. nationalsozialistische Gesinnung. Seine Verantwortung, die inkriminierten postings aus Dummheit weitergegeben, bzw. in der Gruppe veröffentlicht zu haben, war glaubwürdig. Es kamen keinerlei Gründe hervor, die eine rassistische Gesinnung oder Voreingenommenheit gegenüber Minderheiten annehmen ließen. Insofern besteht eine deutlich positive Zukunftsprognose und es ist – auch in Verbindung mit seiner guten Dienstbeschreibung - nicht davon auszugehen, dass er seine Dienstpflichten neuerlich verletzen wird. Aufgrund des objektiv nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalts der ihm vorgeworfenen und strafrechtlich relevanten Tat war jedoch aus generalpräventiven Gründen eine Geldbuße in höchstmöglichen Ausmaß zu verfügen. Der erkennende Senat der BDB verkennt nicht, dass der Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf eine Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG generalpräventiv durchaus berechtigt war. In spezialpräventiver Hinsicht bestand dafür – auch unter Berücksichtigung der vom DB zu tragenden Sanktion im strafgerichtlichen Verfahren – jedoch kein Grund. Die vom erkennenden Senat gewählte Sanktion in der Höhe von einem Monatsbezug ist ausreichend, den disziplinären Unrechtsgehalt der Tat abzudecken und macht in generalpräventiver Hinsicht deutlich, dass an das außerdienstliche Verhalten von Exekutivbeamten hohe Ansprüche gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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