Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Achtungsvoller UmgangText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2024 zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, BDG schuldig:
1. Er hat seiner ehemalige Mitarbeiterin N.N. um ca. 02:00 Uhr, außer Dienst, während seines Aufenthaltes beim Fest a) mit einer Misshandlung am Körper gedroht, indem er sie vor mehreren Personen mehrfach anschrie: „Ich bringe dich um! Du kommst schon noch in meine Gasse, ich bringe Dich um!“ und
b) sie beschimpft, bzw. verächtlich gemacht, indem er gegenüber mehreren Personen schrie sie gehöre „zruckgefickt und abgetrieben“,
weshalb gegen ihn eine einstweilige Verfügung nach § 382 c EO, ein Betretungsverbot nach § 38a SPG und ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz verfügt wurde. weshalb gegen ihn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, c EO, ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG und ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Waffengesetz verfügt wurde.
2. Er hat die Frau gegenüber einer anderen Person beschimpft und verächtlich gemacht, indem er sie als „Deppate“ und „Gschissene“ bezeichnete.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und
§ 43a BDG, nämlich Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen,Paragraph 43 a, BDG, nämlich Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 20.000,- (zwanzigtausend) verhängt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 20 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2, Ziffer 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 20.000,- (zwanzigtausend) verhängt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 20 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2,, Ziffer 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Gemäß § 112 Abs. 6 BDG wird die Suspendierung mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienst zu melden. Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG wird die Suspendierung mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienst zu melden.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Mitarbeiter der Bildungsdirektion und war Vorgesetzter. Mit Schreiben vom 15. März 2022 trat er von dieser Funktion zurück und ist seitdem als Lehrer in Verwendung. Er war von 2018 bis 2021 Vorgesetzter von N.N.
Suspendierung
Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde wurde er – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung durch die Bildungsdirektion - gemäß § 112 Abs. 1 Ziffer 3 BDG vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde wurde er – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung durch die Bildungsdirektion - gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 BDG vorläufig vom Dienst suspendiert.
Strafverfahren, gerichtliche und verwaltungsbehördliche Maßnahmen
1. Das Bezirksgericht erließ gemäß § 382 c EO eine einstweilige Verfügung gegen den Beamten, in welcher ihm die Annäherung an die gefährdete Partei, N.N., sowie jegliche Kontaktaufnahme verboten wurde. Die einstweilige Verfügung gilt bis 12.03.2024.1. Das Bezirksgericht erließ gemäß Paragraph 382, c EO eine einstweilige Verfügung gegen den Beamten, in welcher ihm die Annäherung an die gefährdete Partei, N.N., sowie jegliche Kontaktaufnahme verboten wurde. Die einstweilige Verfügung gilt bis 12.03.2024.
2. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Entscheidung vom 17. Oktober 2023, das nach §§ 15, 105, 107 StGB anhängige Strafverfahren gemäß § 190 Ziffer 2 StPO ein. 2. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Entscheidung vom 17. Oktober 2023, das nach Paragraphen 15,, 105, 107 StGB anhängige Strafverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO ein.
3. Die PI veranlasste gemäß § 38a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot, sowie ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 WaffG. 3. Die PI veranlasste gemäß Paragraph 38 a, SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot, sowie ein vorläufiges Waffenverbot nach Paragraph 13, WaffG.
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der von der Bildungsdirektion vorgelegten Disziplinaranzeige, einschließlich Beilagen. Daraus ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Sachverhalt
Vorbemerkungen
Der DB war Vorgesetzter von N.N. Über ihr Ersuchen wurde sie ab dem Schuljahr 2021/2022. versetzt. N.N. erstattete Meldung an die Bildungsdirektion, wonach der Beamte während ihrer Zeit an der Schule häufig alkoholisiert gewesen und den Lehrkörper tyrannisiert und schikaniert haben soll. Die Dienstbehörde ermittelte daraufhin den Sachverhalt und teilte dem Beamten mit Schreiben gemäß § 38 Abs. 6 BDG mit, dass beabsichtigt sei, ihn von seiner Leitungsfunktion abzuberufen. Der DB war Vorgesetzter von N.N. Über ihr Ersuchen wurde sie ab dem Schuljahr 2021/2022. versetzt. N.N. erstattete Meldung an die Bildungsdirektion, wonach der Beamte während ihrer Zeit an der Schule häufig alkoholisiert gewesen und den Lehrkörper tyrannisiert und schikaniert haben soll. Die Dienstbehörde ermittelte daraufhin den Sachverhalt und teilte dem Beamten mit Schreiben gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG mit, dass beabsichtigt sei, ihn von seiner Leitungsfunktion abzuberufen.
N.N. besuchte das Fest, wo sie gegen 02:00 Uhr mit dem Beamten zusammentraf. Dieser schrie sie zunächst lautstark mit „Du“ an, wodurch auch andere Personen im Umfeld auf die Situation aufmerksam wurden. Als sich die Frau zu ihm umgedreht hatte, brüllte er sie an, dass sie „zruckgfickt und abgetrieben gehöre“. Weiters schrie er wörtlich: „Ich bringe Dich um!“ und „Du kommst schon noch in meine Gasse, ich bringe dich um“. Mehrere anwesende Personen stellten sich daraufhin zwischen die beiden und versuchten den Beamten zu beruhigen. Zeitnah in den darauffolgenden Tagen schrieb der Beamte per WhatsApp (Datum nicht erkennbar) offensichtlich an einen der Organisatoren des Festes folgenden Text: „Ich hoffe die Partie ist nicht ganz ganz böse auf mich… Ich kann dir mal erzählen, was ich mit dieser Person als Schulleiter mitgemacht habe. Sie war der Grund, dass ich die Schulleitung zurück gelegt habe…. Leider war ich fett und als ich diese Person gesehen habe, sind meine Sicherungen durchgebrannt… Es tut mir sehr leid“.
Bereits zuvor, äußerte er sich gegenüber anderen Personen verächtlich über die Frau, indem er sie als „Depperte“ und „Gschissene“ bezeichnete.
Angaben von Zeugen:
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 12. Jänner 2024 durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der DB bekannte sich schuldig. Er gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, dass ihm die Anschuldigungen von N.N. fast seine berufliche Existenz gekostet hätten. Als er sie am Fest gesehen habe, sei alles wieder hochgekommen und es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Er sei völlig betrunken gewesen. Er bereue den Vorfall und wolle ihr nichts antun. Um derartige Entgleisungen in Zukunft zu vermeiden, sei er in psychotherapeutischer Behandlung. Er sei auch bereit, ihr – über seinen Rechtsanwalt – eine angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung anzubieten.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Die Disziplinaranwalt fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte die Tathandlungen des DB unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte zusammenfassend fest, dass der DB Dienstpflichtverletzungen zu verantworten habe. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung einer Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG im höheren Bereich.Die Disziplinaranwalt fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte die Tathandlungen des DB unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte zusammenfassend fest, dass der DB Dienstpflichtverletzungen zu verantworten habe. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG im höheren Bereich.
Plädoyer des Rechtsvertreters
Der Rechtsanwalt verwies auch auf das umfassende und reuige Geständnis des DB, sowie die weiteren zu berücksichtigenden Milderungsgründe. Der Beamte sehe ein, dass er seine Dienstpflichtpflichten grob verletzt habe. Es sei nicht notwendig die höchste Strafe zu verhängen. Er beantragte eine schuldangemessene, milde Strafe.
Schlusswort des Disziplinarbeschuldigten
Der DB schloss sich den Ausführungen seines Vertreters an und beantragte eine milde Strafe.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2023 anzuwenden.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Strafrechtliche Beurteilung
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung oder einer Einstellung des Strafverfahrens hat sie den Sachverhalt selbständig auch nach strafrechtlichen Erwägungen zu beurteilen. Das Verhalten des DB beim Fest, begründet objektiv den Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB. Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten, oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze angedroht. Ob eine Privatanklage (§ 117 StGB) tatsächlich erhoben wird, ist nicht relevant. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung oder einer Einstellung des Strafverfahrens hat sie den Sachverhalt selbständig auch nach strafrechtlichen Erwägungen zu beurteilen. Das Verhalten des DB beim Fest, begründet objektiv den Tatbestand der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB. Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten, oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze angedroht. Ob eine Privatanklage (Paragraph 117, StGB) tatsächlich erhoben wird, ist nicht relevant.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Das außerdienstliche Verhalten des DB ist in höchstem Maße geeignet Bedenken an einer sachlichen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben hervorzurufen. Er war zum Tatzeitpunkt davon überzeugt, dass seine ehemalige Mitarbeiterin verantwortlich für seine berufliche Situation sei und er wegen ihr seine Führungsfunktion habe zurücklegen müssen. Dies manifestiert sich einerseits in der unmittelbaren Tat beim Fest und andererseits auch in seiner Aussage gegenüber dem Zeugen wonach er die Frau als „Gschissene“ und „Deppate“ bezeichnet habe. Auch seine Whatsapp Nachricht, welche er nach seinen Beschimpfungen beim Fest an einen der Organisatoren schrieb, weist darauf hin, dass er nicht in der Lage war sich mit dem Verlust seiner Führungsfunktion abzufinden und seine ehemalige Mitarbeiterin dafür verantwortlich machte. Insoweit er in dieser Nachricht sogar anführt, er werde einmal erzählen, „was er mit dieser Person alles mitgemacht habe“ kündigt er im Ergebnis nichts anderes als eine beabsichtigte Verletzung der Amtsverschwiegenheit nach § 46 BDG an. Zumal er in dieser Nachricht wörtlich auf seine Zeit als Schulleiter verwies kann es sich nur um schulinterne Ereignisse handeln, deren Geheimhaltung zumindest im Interesse der betroffenen Partei liegt. Insgesamt war bei seinen gegen die Ehre und die Reputation seiner ehemaligen Mitarbeiterin gerichteten Tathandlungen bereits von einem hohen Maß an vorhandener „krimineller Energie“ auszugehen. Dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nach § 107 StGB (gefährliche Drohung) von der StA zu Recht eingestellt wurde, vermag an der grundsätzlichen strafrechtlichen Verwirklichung des Tatbestandes des § 115 StGB (Beschimpfung, bzw. Drohung mit einer Misshandlung vor mehreren Personen), sowie der disziplinären Relevanz seines Verhaltens nichts zu ändern. Maßgebend ist, dass er in mehreren Angriffen versuchte seine ehemalige Mitarbeiterin zu diskreditieren und dies den Höhepunkt in der mehrfach erhobenen Drohung mit einer Misshandlung, bzw. den Beschimpfungen beim Fest fand. Das außerdienstliche Verhalten des DB ist in höchstem Maße geeignet Bedenken an einer sachlichen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben hervorzurufen. Er war zum Tatzeitpunkt davon überzeugt, dass seine ehemalige Mitarbeiterin verantwortlich für seine berufliche Situation sei und er wegen ihr seine Führungsfunktion habe zurücklegen müssen. Dies manifestiert sich einerseits in der unmittelbaren Tat beim Fest und andererseits auch in seiner Aussage gegenüber dem Zeugen wonach er die Frau als „Gschissene“ und „Deppate“ bezeichnet habe. Auch seine Whatsapp Nachricht, welche er nach seinen Beschimpfungen beim Fest an einen der Organisatoren schrieb, weist darauf hin, dass er nicht in der Lage war sich mit dem Verlust seiner Führungsfunktion abzufinden und seine ehemalige Mitarbeiterin dafür verantwortlich machte. Insoweit er in dieser Nachricht sogar anführt, er werde einmal erzählen, „was er mit dieser Person alles mitgemacht habe“ kündigt er im Ergebnis nichts anderes als eine beabsichtigte Verletzung der Amtsverschwiegenheit nach Paragraph 46, BDG an. Zumal er in dieser Nachricht wörtlich auf seine Zeit als Schulleiter verwies kann es sich nur um schulinterne Ereignisse handeln, deren Geheimhaltung zumindest im Interesse der betroffenen Partei liegt. Insgesamt war bei seinen gegen die Ehre und die Reputation seiner ehemaligen Mitarbeiterin gerichteten Tathandlungen bereits von einem hohen Maß an vorhandener „krimineller Energie“ auszugehen. Dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nach Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung) von der StA zu Recht eingestellt wurde, vermag an der grundsätzlichen strafrechtlichen Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 115, StGB (Beschimpfung, bzw. Drohung mit einer Misshandlung vor mehreren Personen), sowie der disziplinären Relevanz seines Verhaltens nichts zu ändern. Maßgebend ist, dass er in mehreren Angriffen versuchte seine ehemalige Mitarbeiterin zu diskreditieren und dies den Höhepunkt in der mehrfach erhobenen Drohung mit einer Misshandlung, bzw. den Beschimpfungen beim Fest fand.
Beim DB handelt es sich um einen akademisch ausgebildeten Pädagogen, der sogar eine hohe Führungsfunktion innehatte und dem minderjährige Schüler anvertraut sind. Neben dem Elternhaus prägen vor allem Lehrer in besonders hohem Maße die Entwicklung Minderjähriger, weshalb an sie vor dem Hintergrund ihrer Vorbildfunktion, sowohl an ihr dienstliches als auch außerdienstliches Verhalten hohe Ansprüche zu stellen sind. Der Beamte wurde diesen von ihm zu erwartenden Ansprüchen nicht gerecht. Ein erfahrener, langjähriger Pädagoge der eine ehemalige Mitarbeiterin in der Öffentlichkeit beschimpft und wiederholt mit Misshandlungen (arg.: „Ich bring dich um“) droht, verliert in der öffentlichen Wahrnehmung sein Ansehen und seine Reputation. Sein Verhalten, welches sich – wie schon oben ausgeführt – darauf fokussierte, seine ehemalige Mitarbeiterin wiederholt öffentlich zu bedrohen, sie verächtlich zu machen ist in höchstem Maße geeignet das Ansehen der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Die Öffentlichkeit erwartet sich zu Recht, dass Beamte und insbesondere Lehrer, denen Minderjährige anvertraut sind, in ihrem gesamten Verhalten vorbildlich agieren und sich weder zu Gewalttaten, noch zu massiven verbalen Entgleisungen, wie im vorliegenden Fall, verleiten lassen. Von ihnen muss erwartet werden, dass sie sich charakterlich einwandfrei verhalten und es darf nicht der Eindruck entstehen, sie seien gewaltbereit. Für Drohungen, insbesondere Drohungen jemanden anderen Gewalt anzutun (umbringen) besteht kein Raum. Das Niveau, auf welches sich der Beamte begeben hat, schadet dem Vertrauen, welches Beamte in der Allgemeinheit genießen. Für das Vorliegen einer sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ist vor allem maßgebend, dass es sich um keine einmalige Entgleisung handelte. Vielmehr liegt ein Handlungsablauf vor, der sich offenbar über einen längeren Zeitraum hinzog und der dazu führte, dass die Dienstbehörde eine Abberufung von der Funktion als Vorgesetzter beabsichtigte. Hinsichtlich der disziplinär relevanten Qualität verschärfte sich das Konfliktpotential offensichtlich und fand im Verhalten gegenüber seiner ehemaligen Mitarbeiterin seinen Höhepunkt. Sein Verhalten ist geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines gewaltbereiten Beamtenzu erwecken, der möglicherweise nicht davor zurückschreckt innerbetriebliche Probleme und Konflikte mit ehemaligen Mitarbeiterinnen mit Gewalt lösen zu wollen. Dass er zum Zeitpunkt seiner Tathandlungen außer Dienst war, vermag am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Beim DB handelt es sich um einen akademisch ausgebildeten Pädagogen, der sogar eine hohe Führungsfunktion innehatte und dem minderjährige Schüler anvertraut sind. Neben dem Elternhaus prägen vor allem Lehrer in besonders hohem Maße die Entwicklung Minderjähriger, weshalb an sie vor dem Hintergrund ihrer Vorbildfunktion, sowohl an ihr dienstliches als auch außerdienstliches Verhalten hohe Ansprüche zu stellen sind. Der Beamte wurde diesen von ihm zu erwartenden Ansprüchen nicht gerecht. Ein erfahrener, langjähriger Pädagoge der eine ehemalige Mitarbeiterin in der Öffentlichkeit beschimpft und wiederholt mit Misshandlungen (arg.: „Ich bring dich um“) droht, verliert in der öffentlichen Wahrnehmung sein Ansehen und seine Reputation. Sein Verhalten, welches sich – wie schon oben ausgeführt – darauf fokussierte, seine ehemalige Mitarbeiterin wiederholt öffentlich zu bedrohen, sie verächtlich zu machen ist in höchstem Maße geeignet das Ansehen der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Die Öffentlichkeit erwartet sich zu Recht, dass Beamte und insbesondere Lehrer, denen Minderjährige anvertraut sind, in ihrem gesamten Verhalten vorbildlich agieren und sich weder zu Gewalttaten, noch zu massiven verbalen Entgleisungen, wie im vorliegenden Fall, verleiten lassen. Von ihnen muss erwartet werden, dass sie sich charakterlich einwandfrei verhalten und es darf nicht der Eindruck entstehen, sie seien gewaltbereit. Für Drohungen, insbesondere Drohungen jemanden anderen Gewalt anzutun (umbringen) besteht kein Raum. Das Niveau, auf welches sich der Beamte begeben hat, schadet dem Vertrauen, welches Beamte in der Allgemeinheit genießen. Für das Vorliegen einer sehr schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ist vor allem maßgebend, dass es sich um keine einmalige Entgleisung handelte. Vielmehr liegt ein Handlungsablauf vor, der sich offenbar über einen längeren Zeitraum hinzog und der dazu führte, dass die Dienstbehörde eine Abberufung von der Funktion als Vorgesetzter beabsichtigte. Hinsichtlich der disziplinär relevanten Qualität verschärfte sich das Konfliktpotential offensichtlich und fand im Verhalten gegenüber seiner ehemaligen Mitarbeiterin seinen Höhepunkt. Sein Verhalten ist geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines gewaltbereiten Beamtenzu erwecken, der möglicherweise nicht davor zurückschreckt innerbetriebliche Probleme und Konflikte mit ehemaligen Mitarbeiterinnen mit Gewalt lösen zu wollen. Dass er zum Zeitpunkt seiner Tathandlungen außer Dienst war, vermag am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.
Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG
Der DB hat diese Dienstpflicht gegenüber seiner Kollegin und ehemaligen Mitarbeiterin verletzt. Die Drohung sie umzubringen, ist - unabhängig einer allfälligen strafrechtlichen Dimension (§ 115 StGB) - jedenfalls geeignet eine Verletzung des von jedem Beamten zu erwartenden achtungsvollen Umgangs untereinander zu begründen. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Drohung, verbunden mit den weiteren Verächtlichmachungen geeignet ist, die Würde der betroffenen Person zu verletzen. Der DB hat diese Dienstpflicht gegenüber seiner Kollegin und ehemaligen Mitarbeiterin verletzt. Die Drohung sie umzubringen, ist - unabhängig einer allfälligen strafrechtlichen Dimension (Paragraph 115, StGB) - jedenfalls geeignet eine Verletzung des von jedem Beamten zu erwartenden achtungsvollen Umgangs untereinander zu begründen. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Drohung, verbunden mit den weiteren Verächtlichmachungen geeignet ist, die Würde der betroffenen Person zu verletzen.
Erschwerungsgründe
mehrere Tathandlungen und Tatzeitraum
Milderungsgründe:
disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Ziffer 2 StGB)disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 StGB)
umfassendes und reuiges Geständnis
Anbot eine Entschädigung an das Opfer leisten zu wollen.
Die Dienstpflichtverletzungen des Beamten wiegen schwer und sind – angesichts des Handlungsablaufes und seiner Stellung in der Öffentlichkeit, sowie seiner Vorbildwirkung – grundsätzlich geeignet auch eine Entlassung zu tragen. Aufgrund des von Anfang an reuigen Geständnisses des Beamten, der auch in der Disziplinarverhandlung nichts beschönigte und seine Schuld glaubhaft einsah, konnte der erkennende Senat jedoch von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich seine Dienstpflichten verletzen wird. In Verbindung mit den weiteren Milderungsgründen und hier insbesondere dem freiwilligen Anbot dem Opfer für die erlittene Kränkung eine Entschädigung anzubieten, konnte daher – wie auch der Disziplinaranwalt zutreffend erkannte – mit einer hohen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die Strafhöhe selbst war unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Beamten mit € 20.000,- zu bestimmen. Die gewählte Strafe ist schuldangemessen und auch generalpräventiv ausreichend abschreckend.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024