Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Vertrauen, WeisungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 zu Recht erkannt
Die Beamtin ist – in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG vom 16. November 2023 – gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Sie hat ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie in 27 Fällen, im Dienst, aber ohne dienstliche Gründe und zu ausschließlich privaten Zwecken, personenbezogene Abfragen und Einsichtnahmen in das PAD durchführte Die Beamtin ist – in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG vom 16. November 2023 – gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Sie hat ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie in 27 Fällen, im Dienst, aber ohne dienstliche Gründe und zu ausschließlich privaten Zwecken, personenbezogene Abfragen und Einsichtnahmen in das PAD durchführte
Die Beamtin hat ihre Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt und
§ 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit dem Erlass des BMI OA1000/0169-II/1/2019 vom 14.06.2019, nämlich die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen,Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit dem Erlass des BMI OA1000/0169-II/1/2019 vom 14.06.2019, nämlich die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,- (dreitausendfünfhundert) verfügt. Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 350,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,- (dreitausendfünfhundert) verfügt. Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 350,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
Begründung
Die Beamtin ist Mitarbeiterin der LPD.
Strafgerichtliches Verfahren:
Mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 16. November 2023, wurde sie wegen der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen a´€ 20,- (€ 6.000,-) sowie einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen
Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 07. Dezember 2023, samt Beilagen, sowie den Akten des strafgerichtlichen Verfahrens. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Sachverhalt:
Das PAD ist ein polizeiliches Aktenverwaltungssystem, welches im Wesentlichen der Erstattung von Anzeigen an Verwaltungsbehörden und Strafgerichte dient. In diesem System sind daher sämtliche personenbezogenen Daten, samt den zuzuordnenden Sachverhalten (Delikte, Strafanzeigen usw.) gespeichert. Jeder Zugriff auf das PAD wird automatisch im Hintergrund protokolliert. Im Zeitraum von 09.06.2022 bis 24.08.2022 nahm die DB in insgesamt 76 Zugriffen in 27 unterschiedliche PAD-Akte Einsicht, ohne dass dafür ein dienstlicher Auftrag, oder eine dienstliche Notwendigkeit vorlag.
Beweismittel:
PAD-Protokolle
Urteil des LG
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 23. Jänner 2024 durchgeführt. Die DB war unentschuldigt abwesend; konnte jedoch telefonisch erreicht werden und gab an, erkrankt zu sein. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wurde ihr zugestellt – sie gab dazu keine Stellungnahme ab.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass die DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass die DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-.
Angaben der Disziplinarbeschuldigten
Die DB war im Straf- und im Disziplinarverfahren geständig; sie gab an aus Neugier und Langeweile gehandelt zu haben. Sie habe die erlangten Informationen an niemanden weitergegeben.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2023 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
BMI-OA1000/0169-II/1/2019
Einschau in PAD
Die Abfrage/Verwendung der Daten ist unbedenklich, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ist oder im Rahmen des Art. 22 B-VG geschieht. Die Abfrage/Verwendung der Daten ist unbedenklich, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ist oder im Rahmen des Artikel 22, B-VG geschieht.
Würdigung der strafgerichtlichen Beweislage
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden. Es ist daher erwiesen, dass die DB das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB begangen hat. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden. Es ist daher erwiesen, dass die DB das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB begangen hat.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des gesamten Strafrechts. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Straftaten aufklären, die Tatverdächtigen verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des gesamten Strafrechts. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Straftaten aufklären, die Tatverdächtigen verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.
Die Beamtin ist in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG der Begehung von Straftaten nach dem StGB überführt. Sie hat über einen mehrmonatigen Tatzeitraum, aus ausschließlich privaten Gründen in 27 PAD-Akte Einsicht genommen. In keinem der Fälle lag auch nur annähernd ein dienstlicher Bezug vor. Die Taten der Beamtin, die exzessiv ohne dienstliche Gründe in das PAD Einsicht genommen hat, sind in hohem Maße geeignet das Ansehen der Polizei und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtstreue der Polizeibeamten zu beeinträchtigen.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.
Wie sich aus der oben dargestellten Erlasslage ergibt, ist die Einsichtnahme in einen PAD-Akt nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Einsichtnahmen sind selbstverständlich dem jeweiligen Sachbearbeiter (der den Akt bearbeitet), den Vorgesetzten zur Wahrnehmung ihrer Dienstaufsicht und allen weiteren Beamten, wenn sie dafür einen dienstlichen Grund haben (z.B. Abgleichung von Tathergängen bei einer vermuteten Einbruchsserie; Erledigung berechtigter Ersuchen anderer Sicherheitsdienststellen, oder Behörden, Gewährung von Akteneinsicht an Parteien) erlaubt. Derartige Einsichtnahmen, deren Rechtfertigung sich nicht schon per se ergibt (wie z.B. wenn der Sachbearbeiter selbst Einsicht nimmt) sind entsprechend zu dokumentieren, damit die Rechtmäßigkeit auch nachträglich überprüft werden kann.
Die DB hat – wie oben ausgeführt – in 27 Fällen rechtswidrig in PAD-Akte unterschiedlicher Dienststellen der LPD Einsicht genommen. Weder gab es dafür einen dienstlichen Grund, noch dokumentierte sie diese Einsichtnahmen.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis
Unbescholtenheit
Belobigungen
Erschwerungsgründe
längerer Tatzeitraum mit mehreren Zugriffen
Durch das in der Dienstzeit realisierte und disziplinär relevante Fehlverhalten beging die Beamtin eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, welche – wie auch der DA zutreffend erkannte - innerhalb des Rahmens der Geldstrafe zu sanktionieren war. Aufgrund der bereits im Strafverfahren ausgesprochenen Strafe und der zu berücksichtigenden Milderungsgründe konnte die konkrete Sanktion jedoch im unteren Bereich des Strafrahmens (1 bis 5 Monatsbezüge) gewählt werden. Die Strafe in der Höhe von € 3.500,- wird dem disziplinär relevanten Unrechtsgehalt ihrer Tat (disziplinärer Überhang) gerecht und deckt sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen noch ausreichend ab.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 350,- zu bestimmen.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 350,- zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024