TE Dok 2024/1/23 2024-0.004.123

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Veröffentlicht am 23.01.2024
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Norm

BDG 1979 §§43 Abs2, 44 Abs1 i.V.m. §10

Schlagworte

Misshandlungen im Zuge einer Amtshandlung, tatsachenwidrigen Amtsvermerk verfasst

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 23.01.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 23.01.2024 in Anwesenheit der Beschuldigten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beamtin ist schuldig,

1.   sie hat am 01.08.2022, um 10:30 Uhr, in N.N im dort etablierten Lokal im Zuge einer Amtshandlung gemeinsam mit A.A. und dem ehemaligen B.B. (Assistenzleistung wegen eines vor längerer Zeit gekündigten Mitarbeiters) die beamtshandelte Person C.C. teilweise festgehalten, als A.A. diesen in eine Ecke drängte und ihm mehrfach Schläge versetzte, wodurch sie an den Misshandlungen des C.C. zumindest beteiligt war,

2.   sie hat nach der oben angeführten Amtshandlung an der Festnahme des C.C. mitgewirkt, obwohl offenbar die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 170 Abs. 1 Z 1 StPO für die Festnahme nicht vorgelegen sind,

3.   sie hat am 01.08.2022 nach der oben angeführten Amtshandlung einen tatsachenwidrigen Amtsvermerk verfasst bzw. mitverfasst und unterschrieben, zumal in diesem Amtsvermerk die strafbaren Handlungen bzw. das strafbare Verhalten des C.C. dokumentiert wurde, obwohl diese Behauptungen laut Videoauswertung falsch waren,

sie hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG sowie § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ Pkt. II.3. „Dokumentation“ und § 10 der Richtlichtlinienverordnung i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,sie hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ Pkt. römisch II.3. „Dokumentation“ und Paragraph 10, der Richtlichtlinienverordnung i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

Über die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 1.650,- (in Worten tausendsechshundertundfünfzig) verhängt.Über die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 1.650,- (in Worten tausendsechshundertundfünfzig) verhängt.

B)

Der Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 165,- vorgeschrieben.Der Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 165,- vorgeschrieben.

Diese hat die Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM f. Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 15.05.2023 sowie den Erhebungen der LPD, der StA und der vorliegenden Videoauswertung.

Zur Person:

Die Beamtin absolvierte in der Zeit von 01.09.2013 – 31.08.2015 die Polizeigrundausbildung im BZS N.N. und wurde mit 01.09.2015 dem SPK N.N., PI N.N., zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen. Seit 01.05.2023 wird die Beamtin vorübergehend in der EA N.N. verwendet. Ihre Definitivstellung erfolgte am 01.09.2019.

Sachverhalt:

Am 26.01.2023 langte in der Personalabteilung der LPD ein Abschlussbericht ein, wonach A.A. und die Beamtin des Missbrauchs der Amtsgewalt verdächtig sind.

Die LPD wurde am 02.08.2022 vom PK N.N. bzgl. einer behaupteten Misshandlung verständigt. Herr C.C. habe in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass die Polizei gekommen sei und ihn geschlagen habe. Herr C.C. wurde am 01.08.2022 wegen §§ 269, 83 i.V.m. 84 StGB unter der GZ. PAD/N.N. vorläufig festgenommen und zur Anzeige gebracht. Die o.a. Beamten wurden am 01.08.2022, um 10:30 Uhr in die Filiale N.N. beordert. Herr C.C. habe in dem Restaurant in der Küche gearbeitet, sei jedoch gekündigt worden. Er sei am 01.08.2022 dennoch wieder in das Restaurant gekommen, um zu arbeiten und habe dann das Lokal nicht mehr verlassen wollen. Die LPD wurde am 02.08.2022 vom PK N.N. bzgl. einer behaupteten Misshandlung verständigt. Herr C.C. habe in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass die Polizei gekommen sei und ihn geschlagen habe. Herr C.C. wurde am 01.08.2022 wegen Paragraphen 269,, 83 i.V.m. 84 StGB unter der GZ. PAD/N.N. vorläufig festgenommen und zur Anzeige gebracht. Die o.a. Beamten wurden am 01.08.2022, um 10:30 Uhr in die Filiale N.N. beordert. Herr C.C. habe in dem Restaurant in der Küche gearbeitet, sei jedoch gekündigt worden. Er sei am 01.08.2022 dennoch wieder in das Restaurant gekommen, um zu arbeiten und habe dann das Lokal nicht mehr verlassen wollen.

Lt. Amtsvermerk des A.A. habe Herr C.C. im Zuge der Sachverhaltsklärung seine Faust geballt und seinen Arm angespannt. Herr C.C. sei von den EB aufgefordert worden, sich nach hinten in die Ecke zu bewegen, da aus dieser Position ein Angriff auf die Beamten aufgrund des Sicherheitsabstands leichter abzuwehren sei. Der Aufforderung sei Herr C.C. nicht nachgekommen, sondern habe er den Abstand zwischen ihm und den Exekutivbediensteten unterschritten.

Die Aufforderung sei von den Beamten mit Nachdruck wiederholt worden, jedoch habe sich Herr C.C. weiterhin geweigert. Herrn C.C. sei daraufhin von A.A. ein Handballenstoß zur Abwehr eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs versetzt worden, um ihn in Richtung Wand zu stoßen und die Distanz zu vergrößern. Herr C.C. sei jedoch nicht zurückgetreten und in Angriffsposition gegangen.

Lt. A.A. habe Herr C.C. mit einem gezielten Faustschlag in Richtung Kopf des A.A. geschlagen. Eine Fixierung des Herrn C.C. sei durch seine heftige Gegenwehr nicht möglich gewesen. Herr C.C. habe auf die nächstgelegenen Beamten (Anmerkung: Zum Zeitpunkt der AH war B.B. anwesend und Angehöriger der LPD, dieser begründete jedoch mit 14.02.2023 seinen freiwilligen Austritt) eingeschlagen. Auch die Körperkraftanwendung mit mehreren Kniestößen durch A.A. soll keine Wirkung gezeigt haben.

Herr C.C. habe abermals A.A. gegen die Schläfe geschlagen. Da alle Aufforderungen und die zuvor eingesetzten Einsatztechniken sich als wirkungslos erwiesen haben sollen, sei der Einsatz von Pfefferspray angedroht worden. In weiterer Folge kam es zum Einsatz des Pfeffersprays durch A.A., welcher zwei gezielte Sprühstöße gegen Herrn C.C. ausführte. Auch der ehem. B.B. setzte einen gezielten Sprühstoß mittels Pfefferspray gegen Herrn C.C. Anschließend setzte A.A. abermals einen Sprühstoß gegen Herrn C.C.

Weil der Einsatz des Pfeffersprays keinerlei Wirkung gezeigt haben soll, seien von A.A. mehrere Kniestöße im Bereich des Oberkörpers des Herrn C.C. gesetzt worden. Weiters habe der EB mehrere Faustschläge in die Seite des Herrn C.C. gesetzt. Schließlich sei Herr C.C. von A.A. und die Beamtin zu Boden gebracht und geschlossen worden. Herr C.C. sei im Anschluss von der Rettung erstversorgt worden.

Eine Videosicherung erfolgte.

Zum angeführten Vorfall wurde am 03.08.2022 ein Bericht gem. § 100 Abs. 3a StPO an die StA übermittelt. Von der Einleitung eines EV wurde von der StA N.N. am 04.08.2022 gem. § 35c StAG abgesehen Zum angeführten Vorfall wurde am 03.08.2022 ein Bericht gem. Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO an die StA übermittelt. Von der Einleitung eines EV wurde von der StA N.N. am 04.08.2022 gem. Paragraph 35 c, StAG abgesehen

Am 22.08.2022 wurde jedoch von der StA erneut eine Ermittlungsanordnung übermittelt. Darin ersuchte die StA nochmals um Befragung der Beamten (unter Vorhalt des sichergestellten Videos) zu den gesetzten Maßnahmen gegen Herrn C.C.. Es wurden Erhebungen gepflogen und am 18.11.2022 ein Abschlussbericht an die StA übermittelt.

Am 19.01.2023 wurde von der StA eine weitere Anordnung zur Vernehmung des Herrn C.C. erteilt. Dieser wurde entsprochen und am 26.01.2023 ein weiterer Abschlussbericht an die StA übermittelt.

Beweismittel:

Aussagen:

Der ehem. B.B. gibt in seiner Stellungnahme an, dass die gegenständliche Amtshandlung von A.A. geführt worden sei, der alleine mit Herrn C.C. gesprochen habe. Herr C.C. sei aufgefordert worden, in die Ecke des im Video sichtbaren Raumes zu gehen. Auf die Information, er würde im Restaurant nicht mehr arbeiten, habe er sehr gereizt bzw. emotional reagiert und sei der Aufforderung, nach hinten zu gehen, nicht nachgekommen, weshalb ihm A.A. einen Handballenstoß versetzt und ihn in die Ecke gedrängt habe. Dort sei ihm durch A.A. ein weiterer Handballenstoß versetzt worden, worauf ein „Gerangel“ entstanden sei. Auf Aufforderung des A.A. habe er schließlich später im Laufe des Geschehens einen kurzen Sprühstoß in das Gesicht von Herrn C.C. mit dem mitgeführten Pfefferspray getätigt, was er im Nachhinein zutiefst bereue. Als Aspirant sei er mit der gegenständlichen Amtshandlung überfordert gewesen und habe den Anweisungen des A.A. Folge geleistet. Ebenso habe er über Aufforderung des A.A. den von ihm verfassten Amtsvermerk unterfertigt.

Herr C.C. gibt im Zuge seiner Vernehmung an, dass er von den Polizisten geschlagen worden sei. Er habe sich lediglich gegen die Schläge gewehrt. Herr C.C. gab in einer weiteren Vernehmung an, den Pfefferspray gespürt zu haben. Er sei aber durch den ganzen Vorfall mit der Polizei und den Pfeffersprayeinsatz nicht verletzt worden. Er sei daher auch nicht zu einem Arzt gegangen, weil er gar nicht verletzt worden sei. Auf die Frage nach Verletzungsfolgen, gab Herr C.C. zur Antwort, dass er nichts habe, weil er nicht verletzt worden sei. Herr C.C. habe nichts mehr dazu angegeben, da er die ganze Geschichte vergessen und Ruhe haben wolle.

Videoaufzeichnung/StA:

Der Anklageschrift ist auf Grundlage der Videoaufzeichnung folgendes zu entnehmen:

„(…)C.C. verhielt sich im Zuge dieses Gespräches (Anm. Sachverhaltsklärung durch die EB) ruhig. Nichtsdestotrotz wurde ihm unvermittelt vom Erstangeklagten (Anm. A.A.) ein massiver Stoß gegen den Körper versetzt, sodass C.C. ein paar Schritte zurückweichen musste (Video Minute 0,47). C.C. befand sich nun zurückgedrängt in einer Ecke und wurde von den drei Angeklagten umzingelt, als ihm der Erstangeklagte einen weiteren Stoß gegen die Brust versetzte, was von der Zweitangeklagten (Anm. der Beamtin) und dem Drittangeklagten (Anm. ehem. B.B.) ebenso wie der erstmalige Handballenstoß eindeutig wahrgenommen werden konnte. „(…)C.C. verhielt sich im Zuge dieses Gespräches Anmerkung Sachverhaltsklärung durch die EB) ruhig. Nichtsdestotrotz wurde ihm unvermittelt vom Erstangeklagten Anmerkung A.A.) ein massiver Stoß gegen den Körper versetzt, sodass C.C. ein paar Schritte zurückweichen musste (Video Minute 0,47). C.C. befand sich nun zurückgedrängt in einer Ecke und wurde von den drei Angeklagten umzingelt, als ihm der Erstangeklagte einen weiteren Stoß gegen die Brust versetzte, was von der Zweitangeklagten Anmerkung der Beamtin) und dem Drittangeklagten Anmerkung ehem. B.B.) ebenso wie der erstmalige Handballenstoß eindeutig wahrgenommen werden konnte.

Als C.C. daraufhin einen Schritt auf den Erstangeklagten zumachte, ging dieser sofort auf ihn los und wurde er in weiterer Folge von allen drei Polizeibeamten an den Armen gepackt, erhielt von dem Erstangeklagten Schläge in den Bauchbereich und anschließend Tritte in den Unterkörper, während er von der Zweitangeklagten und dem Drittangeklagten festgehalten wurde (Video Minute 1:08). Während der Drittangeklagte den Angeklagten festhielt, umklammerte der Erstangeklagte dessen Hals mit beiden Händen und versetzte ihm mehrfach weitere Tritte. Anschließend wurde er von allen drei Angeklagten zurück in die Ecke gedrängt und sprühte der Erstangeklagte mit seinem mitgeführten Pfefferspray aus einer geringen Distanz gegen dessen Oberkörper.

Die drei Angeklagten wichen daraufhin alle ein paar Schritte zurück und stand C.C. mit dem Gesicht zur Wand in der Ecke, als der Drittangeklagte, nach Aufforderung des Erstangeklagten und in diesem Moment wiederrum völlig grundlos, ebenfalls mit dem Pfefferspray auf ihn sprühte. Nachdem C.C. nunmehr massiv beeinträchtigt war und versuchte, sich die Augen abzuwischen, erfolgte eine neuerliche Attacke des Erstangeklagten mit dem Pfefferspray, der daraufhin unmittelbar körperlich gegen C.C. losging, ihm wieder Tritte versetzte, woraufhin die Zweitangeklagte und der Drittangeklagte ihm erneut zu Hilfe kamen und ungerechtfertigte körperliche Gewalt gegen ihn anwendeten. In weiterer Folge bzw während diesem Angriff wurde gegen C.C. rechtsgrundlos die Festnahme nach § 170 Abs. 1 Z 1 StPO ausgesprochen.Die drei Angeklagten wichen daraufhin alle ein paar Schritte zurück und stand C.C. mit dem Gesicht zur Wand in der Ecke, als der Drittangeklagte, nach Aufforderung des Erstangeklagten und in diesem Moment wiederrum völlig grundlos, ebenfalls mit dem Pfefferspray auf ihn sprühte. Nachdem C.C. nunmehr massiv beeinträchtigt war und versuchte, sich die Augen abzuwischen, erfolgte eine neuerliche Attacke des Erstangeklagten mit dem Pfefferspray, der daraufhin unmittelbar körperlich gegen C.C. losging, ihm wieder Tritte versetzte, woraufhin die Zweitangeklagte und der Drittangeklagte ihm erneut zu Hilfe kamen und ungerechtfertigte körperliche Gewalt gegen ihn anwendeten. In weiterer Folge bzw während diesem Angriff wurde gegen C.C. rechtsgrundlos die Festnahme nach Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ausgesprochen.

Anschließend verfasste der Erstangeklagte einen Amtsvermerk über den Vorfall, der vom dem Drittangeklagten auf Aufforderung des Erstangeklagten ebenso unterfertigt wurde.

In dem Amtsvermerk hält der Erstangeklagte tatsachenwidrig im Widerspruch zu den Videoaufzeichnungen (Video ab Sekunde 50) fest, C.C. habe die Faust geballt, seinen Arm angespannt und den Abstand zu den Beamten durch einen Schritt auf sie zu, verkürzt. Daraufhin sei vom Erstangeklagten zur Abwehr eines bevorstehenden Angriffes ein Handballenstoß ausgeführt worden.

C.C. sei in eine Angriffsposition gegangen, habe die Schultern zurückgezogen, seine Arme angespannt und dem Erstangeklagten, als dieser erneut auf ihn zuging, einen gezielten Faustschlag gegen den Kopf versetzt. Die Angeklagten hielten es bei ihrem Angriff ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, C.C. in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie persönliche Freiheit zu schädigen und am Körper zu verletzen, wobei von diesem im Zuge seiner Opfereinvernahme offenbar verharmlosend angegeben wurde, nicht verletzt worden zu sein.

Sie hatten die Absicht, C.C. durch ihren Angriff gefügig zu machen sowie einzuschüchtern und wussten, dass sie durch ihren Angriff als Beamte ihre Befugnis im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Sachverhaltsklärung vorzunehmen, missbrauchten und dass ihre Gewaltanwendung und die ausgesprochene Festnahme ohne jeglichen Anlass rechtswidrig war und sie diese durchführten, um die weitere Amtshandlung zu erleichtern. Der Erstangeklagte wusste überdies, dass er durch das wahrheitswidrige Verfassen des Amtsvermerks seine ihm als Polizeibeamten zukommende Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbrauchte. Er hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Staat dadurch in seinem Rechtsverfolgungsanspruch zu schädigen. Die Angeklagten werden einerseits durch die glaubwürdigen Angaben von C.C., wonach dieser keinen Widerstand leistete, sondern vielmehr von den Polizisten zuerst tätlich attackiert wurde, belastet.

Diese Angabe findet auch Deckung in dem vorliegenden Video. Diese Videoaufzeichnung belegt, dass sich der Vorfall genauso, wie von C.C. geschildert, zugetragen hat und ist darauf die von den Polizeibeamten als Schutzbehauptung vorgebrachte Aggression von C.C. keinesfalls erkennbar.“

Festgehalten wird, dass sich Herr C.C. tatsächlich ruhig verhalten hat, die geschilderten Körperhaltungen des Herrn C.C. durch A.A. können nicht nachvollzogen werden. Herr C.C. stand mit dem Rücken zur Wand, weshalb es aus hs. Sicht widersprüchlich erscheint, dass Herr C.C. der Aufforderung zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht nachgekommen sei, zumal diese aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Rücken zur Wand stand, gar nicht möglich war und er kein sichtbares aggressives Verhalten setzte und somit auch die Begründung des A.A., dass ein gefährlicher Angriff unmittelbar bevorgestanden habe, nicht glaubhaft erscheint.

Anzumerken ist auch, dass das Verfahren gegen Herrn C.C. wegen § 269 StGB von der StA N.N. gem. § 190 Ziff. 2 StPO eingestellt wurde. Der von ihm gesetzte Faustschlag gegen A.A. wurde dabei als Abwehrhandlung gewertet. Anzumerken ist auch, dass das Verfahren gegen Herrn C.C. wegen Paragraph 269, StGB von der StA N.N. gem. Paragraph 190, Ziff. 2 StPO eingestellt wurde. Der von ihm gesetzte Faustschlag gegen A.A. wurde dabei als Abwehrhandlung gewertet.

Strafrechtliche Ermittlungen:

Am 19.04.2023 wurde von der StA Anklage gegen A.A. und der Beamtin (und den ehem. B.B.) wegen des Verdachts nach § 302 Abs. 1 StGB erhoben.Am 19.04.2023 wurde von der StA Anklage gegen A.A. und der Beamtin (und den ehem. B.B.) wegen des Verdachts nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhoben.

Mit Urteil vom 03.07.2023 wurde die Beamtin wegen § 302 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.Mit Urteil vom 03.07.2023 wurde die Beamtin wegen Paragraph 302, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Verantwortung:

Durch Rechtsanwalt D.D. wurde seitens A.A. eine Stellungnahme abgegeben. A.A. gibt in seiner schriftlichen Stellungnahme an, dass der von ihm in dem Amtsvermerk festgehaltene Faustschlag des Herrn C.C. auf der Videoaufzeichnung nur schwer sichtbar sei. Es habe sich um einen kurzen Zeitraum seiner Aktion im Sekundenbereich bzw. Sekundenbruchteilbereich gehandelt. Er gehe jedoch davon aus, dass dieser Faustschlag in seine Richtung von den beiden anderen einschreitenden Beamten wahrgenommen werden konnte. Der von ihm als Rechtfertigung herangezogene Faustschlag fand jedoch erst im Zuge der von ihm selbst begonnenen körperlichen Auseinandersetzung als Abwehrhandlung statt. Entgegen der Videoaufzeichnung, auf der erkennbar ist, dass Herr C.C. zu Beginn der Amtshandlung keine Bewegung in Richtung A.A. machte, gibt A.A. an, dass sich Herr C.C. in aggressiver Haltung in seine Richtung bewegt habe und der gegen ihn ausgeführte Handballenschlag dazu gedient habe, den entsprechenden Sicherheitsabstand herzustellen. A.A. gibt also an, dass er trotz nicht vorhandener Erstattacke des Herrn C.C. eine neuerliche Attacke abwehren habe müssen, da dieser seinen Anweisungen nicht gefolgt sei, wobei auf die statische Körperhaltung des Herrn C.C. bis zu dem erhaltenen Handballenschlag durch A.A. hingewiesen werden darf. A.A. gibt weiters an, dass die gesetzten Maßnahmen wie im Amtsvermerk dokumentiert notwendig gewesen seien und Herr C.C. seiner Meinung nach Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet habe.

Die Beamtin gibt in ihrer Vernehmung an, den Handballenstoß von A.A. im Augenwinkel mitbekommen zu haben und nicht genau angeben zu können, wer wen zuerst attackiert habe. Angemerkt wird, dass diese Angaben im Widerspruch zu den Videoaufnahmen stehen, auf denen erkennbar ist, dass sich die Beamtin unmittelbar und sofort in das Geschehen einmischte und daher ihre Angaben, den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung nicht gesehen zu haben, unrichtig erscheinen. Außerdem gibt die Beamtin an, dass sie einen Faustschlag des Herrn C.C. gegen A.A. nicht wahrgenommen habe. Die Beamtin betont, dass sie von einer rechtmäßigen Amtshandlung ausgegangen sei, weshalb sie im Zuge des „Gerangels“ ihre Kollegen unterstützte, indem sie versucht habe, Herrn C.C. festzuhalten und ihn in weiterer Folge mit A.A. zu Boden zu bringen. Sie habe nach dem Einsatz des Pfeffersprays selbst nicht mehr die Augen öffnen können, weshalb sie nur noch wenig mitbekommen habe. Außerdem sei sie mit dem Funken um Unterstützung beschäftigt gewesen. Die Beamtin gibt an, den Amtsvermerk des A.A. gelesen zu haben, jedoch sei dieser hauptsächlich aus dessen Sicht geschrieben worden. Mehr wollte die Beamtin dazu nicht angeben.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 24.06.2022 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Beendigung des Strafverfahrens für 23.01.2024 anberaumt und durchgeführt.

Die Beamtin bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und führte an, dass sie am 01.08.2022 gemeinsam mit ihren Kollegen A.A. und dem Aspiranten B.B. zur Filiale des N.N. gerufen wurde. Einsatzgrund war, dass ein gekündigter Mitarbeiter den Küchenbereich nicht verlassen wollte. Beim Eintreffen hätte sie sich so in den Raum gestellt, dass sie den Überblick sowohl über den Küchenbereich als auch einen kleinen Nebenraum hatte. Kollege A.A. führte die Amtshandlung und ersuchte den C.C., aus der Küche herauszukommen und in den kleineren Raum zu wechseln. Sie selbst führte währenddessen ein Gespräch mit dem Geschäftsführer, um den Sachverhalt zu erfragen. Dennoch hätte sie die Amtshandlung ihres Kollegen weiterhin im Auge behalten. Sie bemerkte, dass sich die Körperhaltung des C.C. anspannte und wie dieser die Fäuste ballte. Beschimpfungen des C.C. den Beamten gegenüber hätte sie nicht gehört. Die Provokation, die von ihm ausging, war nur durch seine Körperhaltung ersichtlich. Was sich in weiterer Folge zwischen C.C. und ihrem Kollegen ereignete, könne sie nicht sagen, da sie – wie bereits oben erwähnt – mit dem Geschäftsführer sprach und dadurch abgelenkt war. Es ging jedoch dann alles sehr schnell, A.A. verabreichte dem C.C. einen Handballenstoß, um die nötige Distanz zu ihm zu wahren und dann hatte die Rangelei begonnen. Sie hatte daraufhin ein paar Sekunden den Arm von C.C. gehalten und wollte um Unterstützung funken, ihr Funkgerät löste sich jedoch nicht aus der Halterung an der Schulter und sie ergriff das Funkgerät des Aspiranten. In diesem Moment schrie A.A. „Pfefferspray“, der Aspirant sprühte und sie hätte einen Teil der Ladung abbekommen, sodass sie selbst beeinträchtigt war. Den Funkspruch konnte sie jedoch noch absetzen. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie von einer rechtmäßigen Festnahme ausgegangen. Nach der Festnahme und dem Abtransport des C.C. mittels „Frosch“ informierte sie der Geschäftsführer, dass die Räumlichkeiten videoüberwacht wären und der Vorfall aufgezeichnet wurde. A.A. veranlasste daraufhin die Sicherung des Videos. In der PI zurückgekehrt, übernahm E.E. (Offizier in Ausbildung) die Berichterstattung hinsichtlich der Zwangsmittelanwendung und mindergefährlichen Waffengebrauchs und A.A. verfasste den Amtsvermerk. Dieser wurde sowohl von ihr als auch von Aspiranten unterschrieben. Nach der Amtshandlung hätte sie versucht, mit A.A. über dessen Vorgangsweise zu reden, da sie ein „ungutes Gefühl“ hatte und glaubte, dass die Amtshandlung nicht optimal verlaufen wäre. A.A. zerstreute aber ihre Bedenken und fühlte sich noch mehr im Recht, als er den Bericht des E.E. las, der die Amtshandlung als rechtskonform darstellte.

Was an diesem besagten Tag passiert war, könne sie nicht nachvollziehen. Sie bedauerte nochmals ihr fehlerhaftes Verhalten und führte an, dass dieser Vorfall sie derart geprägt hätte, dass sie sich zurzeit nicht vorstellen können, jemals wieder Außendienst zu verrichten. Zurzeit wäre sie im Innendienst, erledige Parteienverkehr und führe administrative Tätigkeiten aus.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf das rechtskräftige Gerichtsurteil Bezug genommen, welches ua in den Milderungsgründen von einer Teilschuld des Opfers aufgrund dessen Provokationen ausging.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des reumütigen Geständnisses und dem Gerichtsurteil hinreichend geklärt ist. Derartige Amtshandlungen sind nicht leicht und es ist immer einfacher, diese im Nachhinein anders zu bewerten.

Aufgrund der Bindungswirkung ist ein disziplinärer Überhang gegeben und aus generalpräventiven Gründen wird eine schuldangemessene Geldstrafe beantragt.

Mildernd war das reumütige Geständnis, die gute Dienstbeschreibung, die disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit und das Auftreten vor der Kommission zu werten.

Erschwerend wirkten mehrere Dienstpflichtverletzungen.

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass ein reumütiges Geständnis vorliegt und natürlich auch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Geprüft werden müsse, ob durch diese hohe Gerichtsstrafe überhaupt ein disziplinärer Überhang noch vorliege und eine Bestrafung erforderlich erscheint. Spezialpräventive Gründe würden jedenfalls wegfallen, da die Beamtin nachweislich aus dem Vorfall ihre Lehren gezogen hat und nunmehr im Innendienst tätig ist.

Antrag: Einstellung des Verfahrens

Die Beamtin entschuldigte sich im Zuge des Schlusswortes nochmals für ihr Fehlverhalten und schloss sich den Worten ihres Verteidigers an.

Der Senat hat dazu erwogen:

A)

Zum Schuldspruch:

Rechtsgrundlage:

Ein Beamter ist gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Ein Beamter ist gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Paragraph 44, (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Nach Pkt. II.3 „Dokumentation“ der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ der LPD N.N. v. 19.05.2014, GZ: N.N., sind die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.Nach Pkt. römisch II.3 „Dokumentation“ der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ der LPD N.N. v. 19.05.2014, GZ: N.N., sind die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.

Richtlinienverordnung:

Üben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen diese freiwillig in Anspruch (§4), so haben sie gem. § 10 der Richtlinienverordnung dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können.Üben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen diese freiwillig in Anspruch (§4), so haben sie gem. Paragraph 10, der Richtlinienverordnung dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass die Beamtin als Beteiligte gemeinsam mit ihren beiden Kollegen A.A. und B.B. (damals Aspirant) den C.C. ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festnahm, dabei seine körperliche Integrität schädigte und einen inhaltlich falschen Amtsvermerk mitverfasste.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem rechtskräftigen Gerichtsurteil, dem vorliegenden Video sowie aus den Ausführungen der Beschuldigten.

Unbeschadet dessen hat die Beschuldigte aber ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Norm enthält nämlich – wie unten noch weiter auszuführen sein wird - mit dem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000).Unbeschadet dessen hat die Beschuldigte aber ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt. Diese Norm enthält nämlich – wie unten noch weiter auszuführen sein wird - mit dem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000).

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Wie bereits oben festgestellt, wurde die Beschuldigte vom LG für Strafsachen rechtskräftig wegen 2fachen Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Als mildernd hat das Gericht das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die untergeordnete Beteiligung sowie die Provokation - und damit das Mitverschulden des Opfers - gewertet. An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden. Wie bereits oben festgestellt, wurde die Beschuldigte vom LG für Strafsachen rechtskräftig wegen 2fachen Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Als mildernd hat das Gericht das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die untergeordnete Beteiligung sowie die Provokation - und damit das Mitverschulden des Opfers - gewertet. An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden.

Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur mehr, ob und zu welchen Punkten ein disziplinärer Überhang gegeben ist.

Dazu ist folgendes anzuführen:

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.

Zum damaligen Zeitpunkt ging die Disziplinarbeschuldigte davon aus, dass A.A. eine rechtmäßige Festnahme durchgeführt hätte und sie selbst lediglich unterstützend mitwirkte, um die Amtshandlung zu vollziehen. Sie verließ sich dabei auf ihren Kollegen.

Erst im Nachhinein wären Bedenken aufgekommen, die jedoch A.A. im Hinblick auf den Bericht von E.E. zerstreute.

Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. Pkt. II.3 „Dokumentation“ der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ der LPD v. 19.05.2014, sind die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG i.V.m. Pkt. römisch II.3 „Dokumentation“ der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ der LPD v. 19.05.2014, sind die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.

Richtlinienverordnung:

Üben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen diese freiwillig in Anspruch (§ 4), so haben sie gem. § 10 der Richtlinienverordnung dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können.Üben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen diese freiwillig in Anspruch (Paragraph 4,), so haben sie gem. Paragraph 10, der Richtlinienverordnung dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können.

Zum wahrheitswidrigen Amtsvermerk wird ausgeführt:

Aus der Treuepflicht des § 43 Abs. 1 BDG ergibt sich, dass der Bedienstete dem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein muss. Er hat also insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen so zu erstatten, dass diese die tatsächlich erledigten Aufgaben richtig abbilden. Meldungen und Aktenvermerke sind somit nicht nur ein wichtiges Instrument der Dienstaufsicht. Aus der Treuepflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG ergibt sich, dass der Bedienstete dem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein muss. Er hat also insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen so zu erstatten, dass diese die tatsächlich erledigten Aufgaben richtig abbilden. Meldungen und Aktenvermerke sind somit nicht nur ein wichtiges Instrument der Dienstaufsicht.

Es handelt sich dabei um Dokumentationen, die bei Amtshandlungen, bei der es zur Ausübung von Zwangsmaßnahmen kommt oder bei Beschwerden gegen Beamte, wichtige Beweismittel in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren darstellen können und welche im vorliegenden Fall auch als wichtiges Beweismittel fungierte und wahrheitswidrig erstellt wurde.

Wie die Beamtin in der heutigen Verhandlung ausdrücklich hervorhob, hat sie sich auf ihren Kollegen A.A. verlassen und ist von einer rechtmäßigen Festnahme ausgegangen, zumal der Bericht von E.E. hinsichtlich der Zwangsmittelanwendung und dem mindergefährlicher Waffengebrauch eine ordnungsgemäße Amtshandlung bestätigte.

Hinsichtlich des Amtsvermerks fügte die Beschuldigte hinzu, dass es üblich wäre, dass alle beteiligten Kollegen diesen unterfertigen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Veraltungsorganisation.

Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991).

Wie auch die DOK in ihrer Judikatur ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisung negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.Wie auch die DOK in ihrer Judikatur ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisung negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.

Vorliegendenfalls könnte der wahrheitswidrige Amtsvermerk somit auch einen Weisungsverstoß darstellen. Da aber seitens des Gerichts die wahrheitswidrige Dokumentation als Amtsmissbrauch verurteilt wurde, wird dieser seitens des Senates lediglich unter § 43 Abs. 2 BDG subsumiert.Vorliegendenfalls könnte der wahrheitswidrige Amtsvermerk somit auch einen Weisungsverstoß darstellen. Da aber seitens des Gerichts die wahrheitswidrige Dokumentation als Amtsmissbrauch verurteilt wurde, wird dieser seitens des Senates lediglich unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG subsumiert.

Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint. In der mündlichen Verhandlung hinterließ die Disziplinarbeschuldigte beim Senat einen äußerst positiven Eindruck. Aus der lebensnahen und klaren Schilderung des Vorfalles durch die Beschuldigte konnte seitens des Senates durchaus nachvollzogen werden, dass der Polizeieinsatz ohne ihr Zutun eskalierte. Die tatsächlichen Gründe für diese Eskalation bleiben auch nach Sichtung des Videos unklar. Dass die Beamtin Vorort ihren Kollegen bei der Amtshandlung unterstützte, gehört nicht nur zu ihren Aufgaben, sondern ist eine Selbstverständlichkeit. Die Frage der Aufarbeitung der Amtshandlung – dazu gehört auch die damit einhergehende Berichterstattung – hätte allerdings wahrheitsgetreu erfolgen müssen.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Die Beamtin hat vorliegendenfalls einen zweifachen Amtsmissbrauch begangen und hat das Gericht festgestellt, dass aufgrund der Heftigkeit der angewendeten Gewalt und der Verwendung eines Pfeffersprays (durch den Drittbeteiligten B.B.) aus spezialpräventiven Gründen keine Geldstrafe verhängt werden konnte. Aufgrund der Schwere der Schuld und der nicht unerheblichen Verletzung der Rechte des Opfers konnte auch nicht diversionell vorgegangen werden.

Aus der formlosen Dienstbeschreibung der Beamtin war jedoch ersichtlich, dass sie überaus engagiert und erfolgreich ist.

Mildernd waren das reumütige Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die gute Dienstbeschreibung sowie das provokante Verhalten des Opfers zu werten, das als Mitschuld angesehen wurde.

Als erschwerend hingegen war zu werten, dass die Beschuldigte mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat (laut Gerichtsurteil war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen erschwerend).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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