Norm: AZG §10
Rechtssatz: Da der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, können die Grundsätze des Urlaubsrechts über den Urlaubsantritt angewendet werden. Da der Zeitausgleich aber nur ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, ist der Erholungzweck beim Zeitausgleich weniger von Bedeutung als beim Urlaub. Entscheidungstexte 14 Ob 65/86 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Auch im Rahmen einer grundsätzlichen Vereinbarung kann der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs nicht einseitig vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bestimmt werden. Entscheidungstexte 14 Ob 65/86 Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 65/86 Veröff: RdW 1986,314 = ZAS 1987/20 S 168 (Adamovic) 9 ObA 47/92... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Zahlung eines Bruttobetrages von S 41.896,50 sA. Davon entfällt ein Teilbetrag von S 34.214,- sA. auf Überstundenentgelt, von dem nur mehr ein Teilbetrag von S 17.502,96 den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte, soweit dies für das letzterwähnte Teilbegehren von Bedeutung ist, vor, allfällige, an sich bestritt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren als Gipser bei der beklagten Partei beschäftigt. Der Erstkläger schied auf Grund des Schreibens vom 6.6.1983 durch eigene Kündigung, die übrigen Kläger durch vorzeitigen Austritt am 3.10.1983 wegen Vorenthaltens ihrer Löhne aus dem Dienstverhältnis aus. Die Kläger machen mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen rückständige Lohnforderungen für jeweils mehrere Monate, die Zweit- bis Neuntkläger ferner anteilige Weih... mehr lesen...
Norm: ARG §3 Abs1AZG §10
Rechtssatz: Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 Abs 1 ARG), abgelten. Die
Gründe: für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Bei Vereinbarung von Überstundenpauschalvergütungen hat der Arbeitgeber an Hand entsprechender Aufzeichnungen die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden dem Finanzamt nachzuweisen. Die Steuerfreiheit des Mehrarbeitszuschlages kann nur für tatsächlich geleistete Überstunden beansprucht werden. Der Arbeitgeber ist daher zu einer Widmung und Verrechnung eines bestimmten, im voraus vereinbarten Prozentsatzes des Gehaltes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1.4.1967 bei der beklagten Partei beschäftigt. Bis 28.8.1983 leitete er das Baureferat in Graz, seither wird er als fachkundiges Organ im Unfallverhütungsdienst verwendet. Auf das Dienstverhältnis des Klägers findet die "Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A)" Anwendung. Der Kläger behauptet, die beklagte Partei habe mit ihm unbefristet ein Gehalt vereinbart, das sich nicht oder nur mit Sc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sämtliche Kläger sind Kraftfahrer der beklagten Partei. Auf ihr Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Arbeiter in der erdölgewinnenden Industrie Österreichs (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Überstunden 1. Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Nomalarbeitszeit (Absch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.2.1971 bis 15.5.1984 bei der beklagten Partei als Angestellter im Werbeaußendienst beschäftigt. Er leistete, insbesondere von 1979 bis 1981, Überstunden. Der Kläger behauptet, er habe mit seinem damaligen Vorgesetzten, Direktor S***, vereinbart, daß ihm für diese Überstunden pauschal pro Jahr ein Zeitausgleich von vier Wochen gewährt werde. Es sei jedoch zu keinem Zeitausgleich gekommen, weil stets mehr Überstunden angefallen seien, als de... mehr lesen...
Norm: AZG §6AZG §10
Rechtssatz: Die Überstundenvergütung gebührt dem Arbeitnehmer auch für eine die zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschreitende und deshalb verbotene Arbeitsleistung. Verbotszweck der zulässige Höchstgrenze festsetzenden Bestimmungen des AZG ist es nämlich, den Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft zu schützen, nicht aber, seine Lohnansprüche aus bereits erbrachten Überstunden zu bes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 2.5.1975 bis 27.7.1982 als Filialleiterin und seit 1978 zusätzlich als Filialinspektorin angestellt. Sie bezog auf Grund der Gehaltsvereinbarung vom 1.2.1980 zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 14.025,-- und ein monatliches überstundenpauschale von S 4.462,50, zahlbar 14 x jährlich, dem eine Leistung von 35 überstunden monatlich zugrundegelegt wurde. Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung folgender, nicht... mehr lesen...
Norm: AZG §10AZG §26KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9KollV für Angestellte des Gewerbes §5 Abs10
Rechtssatz: Unter "Geltendmachung" im Sinne des § 7 Z 9 KollV ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklär... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim beklagten Bauunternehmen vom 1. Oktober 1980 bis 30. Juni 1983 beschäftigt und wurde nach dem auf sein Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie (im folgenden nur: Kollektivvertrag oder KV) in die Beschäftigungsgruppe A 4 als Fachkraft in gehobener Stellung eingestuft. Der Kläger begehrte für geleistete überstunden S 82.992,17 und an Trennungs- und Bauzul... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung, welcher bis zur Nor 1971/238 nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspr... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist zwar von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden (siehe dazu insbesondere SZ 11/117; Arb 8183 = SozM IC,563; Arb 8651 = SozM IC,747; SozM IIIE,415 ua) sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung du... mehr lesen...
Norm: AZG §10DO.A §44
Rechtssatz: Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jahrelang eine Funktionszulage, welche zumindest teilweise zur Abdeckung von Überstundenleistungen bestimmt war und ist ihm aus den monatlichen Überstundennachweisen die Anzahl der Überstunden bekannt, ist es Sache des Arbeitnehmers in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden durch das - in Form der Funktionszulage - gezahlte Pau... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 17. Juni 1966 im Verwaltungsdienst der beklagten Versicherungsanstalt tätig. Seit 1.1.1969 ist sie Verwalterin der Kurheims Rosalienhof in Bad Tatzmannsdorf. Auf das Arbeitsverhältnis ist die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Die Klägerin erhält ein monatliches Bruttogehalt von 22.491 S 14mal jährlich und außerdem - gleichfalls 14mal im Jahr - eine Funktionszulage von 4.498 S zuzüg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 2. November 1976 bis 18. November 1980 als Autoverkäufer (Platzvertreter mit Provision und Fixum in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs) beschäftigt. Am 18. November 1980 erklärte der Kläger den vorzeitigen Austritt, weil ihm die beklagte Partei kollektivvertraglich gebührende Gehaltsansprüche, überstundenentschädigungen etc. durch Jahre vorenthalten und innerhalb der g... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war im Unternehmen der Beklagten vom 11.7.1978 bis 9.6.1983 als Elektromonteur beschäftigt. Am 8.6.1983 erhielt er um 13,30 Uhr den Auftrag, mit dem um 19,30 Uhr von Graz abgehenden Zug nach Innsbruck zu fahren, um auf einer Baustelle der Beklagten in Reutte/Tirol einen Regler in einen Kran einzubauen. Der Kläger sollte in Innsbruck von dem in Reutte tätigen Arbeiter der Beklagten, Ernst C, abgeholt werden. Da der Kläger diesem Auftrag nicht nachkam, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAZG §2AZG §5AZG §10AZG §20b
Rechtssatz: Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen, weil der hiefür benötigte Zeitraum (das ist die Zeit bis zur Ankunft an dem Ort, an dem die auswärtige Tätigkeit verrichtet werden soll, und auf der Rückreise von dort verbrachten Zeit) prinzipiell Arbeitszeit darstellt. Im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft lassen sich aber für die Intensität, mit der ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Stellt sich heraus, daß es dem Arbeitnehmer trotz richtiger Einteilung der Arbeit nicht möglich ist, geleistete Überstunden entsprechend der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung später durch Zeitausgleich zu verrechnen, etwa weil der erwartete geringere Arbeitsanfall nicht eintritt, so kann der Arbeitnehmer die Bezahlung der offenen Überstunden begehren. Den Arbeitnehmer trifft aber die Pflicht, den Arbeitgeber... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BABGB §1153 AAZG §2AZG §10
Rechtssatz: Für einen Entgeltanspruch des leistungsbereiten Arbeitnehmers ist es auch außerhalb von Dienstreisen nicht entscheidend, inwieweit er vom Arbeitgeber zu den eigentlich vertraglich bedungenen Arbeitsleistungen herangezogen wird. Wenn der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse den Arbeitnehmer mit der Durchführung einer Dienstreise beauftragt und dadurch dessen Freizeit für seine Zwecke in ... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Soweit Zeitausgleich rechtswirksam vereinbart werden kann, sind nicht nur Vereinbarungen über die (jeweilige) Abgeltung bereits geleisteter Überstunden durch Zeitausgleich zulässig. Eine solche Vereinbarung kann sich auch auf künftige Überstunden beziehen. So könnte vereinbart werden, daß zu bestimmten Zeiten (zB Hochsaison) erfahrungsgemäß erforderliche Überstunden in anschließenden Zeiten geringen Geschäftsganges dur... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAZG §2AZG §10
Rechtssatz: Da die Intensität der Inanspruchnahme des Arbeitsnehmers auf einer Dienstreise regelmäßig geringer als bei der eigentlichen Arbeitsleistung ist, können jedenfalls rechtswirksam (kollektivvertraglich und einzelvertraglich) Vereinbarungen getroffen werden, dass diese besondere Arbeitszeit mit einem geringeren als dem sonstigen Entgelt zu vergüten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1. August 1970 als kaufmännischer Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt und seit 1. Jänner 1973 Passageleiter im Stadtbüro Wien mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 25.043,- 14 x jährlich. Auf die Dienstverhältnisse der Angestellten der beklagten Partei findet der Kollektivvertrag für die Angestellten der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich in der Fassung vom 30. Mai 1979 (im Folgenden kurz: Kollektivvertrag) Anwendu... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Wurde das Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Überstundenvergütung und Zeitausgleich ausgeübt, sind die Arbeitnehmer damit an die einmal getroffene Wahl gebunden. Ein Geldersatz für bisher nicht gewährte Freizeit zur Voraussetzung, daß der Naturalanspruch nicht mehr gewährt werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 120/83 Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 O... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Ob von einem auch außerhalb des Anwendungsbereiches des AZG geltenden "allgemeinen Rechtsgrundsatz" gesprochen werden könnte, daß Freizeitausgleich stets in jenem Verhältnis zu gewähren ist, das für die Entlohnung von Normalstunden und Überstunden gilt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidungstexte 4 Ob 120/83 Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 120/8... mehr lesen...
Norm: ABGB §1491AZG §10
Rechtssatz: § 10 AZG regelt ausschließlich die Höhe und die Berechnungsart der Überstundenvergütung, nicht aber Fragen der Verjährung oder des Verfalls solcher Ansprüche. Diesbezüglich enthält das AZG keine Bestimmungen. Gerade bei Überstunden ist eine Beweisführung nach Ablauf einer längeren Zeitspanne unter Umständen äußerst schwierig, so daß es sachlich gerechtfertigt erscheint, die Geltendmachung derartiger Ansprüch... mehr lesen...
Der Kläger brachte vor, er habe bis Ende Feber 1981 für von der Beklagten bestätigte Überstunden einen Entlohnungsanspruch von 374 063 S erworben. Hierauf habe die Beklagte lediglich 148 565 S gezahlt, sodaß sie ihm aus diesem Titel noch 225 498 S schulde. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe keine über das vereinbarte Überstundenpauschale hinausgehenden Überstunden geleistet; allfällig geleistete Überstunden seien nicht angeordnet od... mehr lesen...
Norm: AngG §10 IAZG §10KollV für die Handelsangestellten PktVII
Rechtssatz: Die Provision ist Leistungsentgelt (Erfolgsvergütung), das Überstundenentgelt ist ein Zeitlohn. Mangels anderer Vereinbarung erhält ein Angestellter, der über die - von ihm einzuhaltende - Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbringt, bei Vorliegen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen zur Abgeltung dieser Mehrarbeit unabhängig von der Erfolgs... mehr lesen...