RS OGH 1985/10/1 4Ob113/85, 9ObA283/88, 9ObA56/91, 9ObA166/00b, 9ObA300/01k, 9ObA163/05v, 8ObA44/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

AZG §10
AZG §26
KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9
KollV für Angestellte des Gewerbes §5 Abs10

Rechtssatz

Unter "Geltendmachung" im Sinne des § 7 Z 9 KollV ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte; eine neben den geleisteten Arbeitsstunden auch andere Daten enthaltende monatliche Gehaltsempfängermeldung ist in der Regel nicht als Willenserklärung anzusehen mit der die über das Pauschale hinausgehenden Überstunden geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 113/85
    Veröff: RdW 1985,380
  • 9 ObA 283/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 283/88
    Vgl auch; Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = RdW 1989,201
  • 9 ObA 56/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 56/91
    Vgl auch
  • 9 ObA 166/00b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 166/00b
    Beisatz: Hier: Durch die Übergabe klarer und unmittelbarer Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden ist der Anspruch auf deren Abgeltung hinreichend "geltend gemacht". (T1)
  • 9 ObA 300/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 300/01k
    Auch; nur: Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. (T2)
  • 9 ObA 163/05v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 163/05v
    Beisatz: Hier: § 5 Abs 10 KollV für Angestellte des Metallgewerbes. (T3)
  • 8 ObA 44/06p
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 44/06p
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 68/06z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 68/06z
    Beis wie T1; Beisatz: Der erkennende Senat hat zu 9 ObA 166/00b zu § 10 der Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk ausgeführt, dass unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt kein förmliches Einmahnen zu verstehen ist, sondern ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbar ersichtliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung. (T4)
  • 8 ObA 13/07f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 ObA 13/07f
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste. (T5)
    Beisatz: Hier: KollV für die Handelsangestellten. (T6)
  • 8 ObA 29/12s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObA 29/12s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 166/13x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 166/13x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. (T7)
  • 9 ObA 44/14g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler. (T8)
  • 9 ObA 100/14t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 100/14t
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 103/16m
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 103/16m
    nur: Unter Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen kollektivvertraglicher Verfallsfristen ist zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen. (T9)
  • 9 ObA 43/17i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. (T10)
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
  • 9 ObA 36/21s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 36/21s
    Vgl; nur T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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