Norm
AZG §10Rechtssatz
Unter "Geltendmachung" im Sinne des § 7 Z 9 KollV ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte; eine neben den geleisteten Arbeitsstunden auch andere Daten enthaltende monatliche Gehaltsempfängermeldung ist in der Regel nicht als Willenserklärung anzusehen mit der die über das Pauschale hinausgehenden Überstunden geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021