Norm
AZG §10Rechtssatz
Stellt sich heraus, daß es dem Arbeitnehmer trotz richtiger Einteilung der Arbeit nicht möglich ist, geleistete Überstunden entsprechend der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung später durch Zeitausgleich zu verrechnen, etwa weil der erwartete geringere Arbeitsanfall nicht eintritt, so kann der Arbeitnehmer die Bezahlung der offenen Überstunden begehren. Den Arbeitnehmer trifft aber die Pflicht, den Arbeitgeber auf die geänderten Umstände hinzuweisen, nur, wenn er aus besonderen Gründen nicht erwarten darf, daß der Arbeitgeber von der eingetretenen Änderung der Verhältnisse Kenntnis hat oder haben mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051668Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00049_8400000_007