RS OGH 1985/9/10 4Ob66/84, 14ObA17/87, 9ObA139/87, 9ObA287/89, 9ObA132/90, 9ObA218/90, 9ObA43/91, 9O

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist zwar von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden (siehe dazu insbesondere SZ 11/117; Arb 8183 = SozM IC,563; Arb 8651 = SozM IC,747; SozM IIIE,415 ua) sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist (SozM IIIE,269).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/84
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 66/84
    Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = RdW 1986,51 = Arb 10451
  • 14 ObA 17/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 17/87
    Beisatz: Hier: Anrechnung von Provision auf Überstundenentgelt. (T1)
    Veröff: Arb 10624
  • 9 ObA 139/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 139/87
    nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 9 ObA 287/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 287/89
    Beisatz: Es ist daher vor allem Sache des Arbeitgebers gewesen, sich in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, ob die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden durch das Pauschale gedeckt waren. (T4)
    Beis wie T3
  • 9 ObA 132/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 132/90
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 218/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 218/90
    Auch; Beisatz: Das gilt sowohl für Vereinbarungen, die für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festsetzen, als auch für Vereinbarungen, die nur die Überstundenvergütung pauschalieren wollen. Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne daß es auf deren Bezeichnung ankäme. (T5)
    Beis wie T3
  • 9 ObA 43/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 43/91
    Auch; Beis wie T3; Veröff: ecolex 1991,485
  • 9 ObA 56/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 56/91
    Vgl auch; Beisatz: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der internen Weisung des Arbeitgebers, hinsichtlich der Angestellten mit Überstundenpauschale grundsätzlich keine Überstundenmeldung zu erstellen. (T6)
  • 9 ObA 268/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 268/92
    nur T2; Veröff: DRdA 1993,464 (Grillberger)
  • 9 ObA 158/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 158/93
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Urlaubsabfindung und die Sonderzahlungen umfasst. (T7)
    Veröff: WBl 1993,121
  • 9 ObA 277/93
    Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 277/93
    Beisatz: Hier: Funktionszulage nach der DO.A. (T8)
  • 9 ObA 364/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 9 ObA 364/93
    Auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss aber erkennbar sein, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung (Normallohn und Zuschlag) abgegolten sein soll. (T9)
    Beis wie T3
  • 9 ObA 98/95
    Entscheidungstext OGH 06.06.1995 9 ObA 98/95
    Auch
  • 9 ObA 237/00v
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 237/00v
    nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T10)
    Beis wie T7 nur: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Sonderzahlungen umfasst. (T11)
  • 9 ObA 9/01s
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 ObA 9/01s
    Auch; nur T2; nur: Sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben. (T12)
    Beis wie T5 nur: Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme. (T13)
    Beis wie T9
  • 9 ObA 161/01v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 161/01v
    Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale erfassten Überstunden hat der Oberste Gerichtshof mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums ein Jahr als angemessen erachtet. (T14)
  • 9 ObA 267/01g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 267/01g
    Auch
  • 8 ObA 79/01b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 79/01b
    Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, dass die über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgehende Entlohnung zur Abgeltung von Mehrarbeit dient, ist zulässig, sofern nur der vereinbarte Pauschalbetrag den Betrag erreicht, den der Dienstnehmer mindestens für seine Normalarbeit und seine geleisteten Überstunden erhalten muss. (T15)
  • 9 ObA 39/03f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 39/03f
    Beis wie T6 nur: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. (T16)
  • 8 ObA 23/04x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 23/04x
    Auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 73/05a
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 73/05a
    Beis wie T14
  • 8 ObA 11/06k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 11/06k
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 29/10p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 29/10p
    Auch; nur T2; Beisatz: Das Pauschale darf aber im Durchschnitt eines längeren Zeitraums nicht geringer sein als die zwingend zustehende Überstundenvergütung. (T17)
  • 9 ObA 61/11b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 61/11b
    Vgl auch
  • 9 ObA 160/11m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 160/11m
    Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung wurde bereits mehrfach die Prüfung zugrunde gelegt, ob das vereinbarte All?In?Entgelt das kollektivvertragliche Mindestentgelt und das auf dessen Grundlage (als Normallohn) errechnete Überstundenentgelt abdeckt; in diesem Fall ist der Anspruch auf Überstundenentgelt erfüllt. (T18)
    Beisatz: Hier: Bestimmung des kollektivvertraglichen Normallohns nach der „besonderen Kollektivvertragsangehörigkeit“ iSd § 2 Abs 13 GewO. (T19)
  • 8 ObA 32/13h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 32/13h
    Ähnlich
  • 9 ObA 166/13x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 166/13x
    Beis wie T16
  • 9 ObA 12/17f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 12/17f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051519

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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