Entscheidungsgründe: Die Beklagte entstand im Rahmen der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen mit Eintragung in das Firmenbuch am 24. 6. 2004. Am 12. 12. 2004 trat der Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB in Kraft. Die bis dahin geltenden Überstundenrichtlinien für ÖBB-Angestellte sowie die Dienstdauer-Vorschrift wurden außer Kraft gesetzt. § 10 des Arbeitszeit-Kollektivvertrags lautet: „Für Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit g... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Arbeitskräfteüberlasserin. Die Kläger waren bei ihr vom 1. 2. 2000 (Erstkläger) bzw 3. 7. 2000 (Zweitkläger) bis 31. 8. 2003 beschäftigt. Sie waren während der gesamten Zeit des Dienstverhältnisses als (überlassene) Flugzeugbetanker auf dem Flughafen Schwechat tätig, wobei als Vertragspartner der Beklagten bzw Beschäftiger der Kläger die A***** GmbH auftrat. Klagebegehren und Vorbringen der Kläger: Die Kläger begehrten zuletzt den Zuspruch von... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1. 12. 1972 bei der b***** GmbH & Co KG angestellt. Am 3. 2. 2003 schloss er mit seiner Arbeitgeberin eine schriftliche Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum 1. 2. 2003 bis 30. 9. 2006 („Blockvariante"). Danach sollte die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers von 40 Stunden um die Hälfte auf 20 Stunden herabgesetzt werden. Die Wochenarbeitszeit sollte im Durchrechnungszeitraum von 44 Monaten wie folgt verteilt werden: 1. 2. 2003 bis 3... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bei der beklagten Partei sind mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt, die bis 31. 12. 2005 eine Überstundenpauschale erhielten. Ab 1. 1. 2006 wurde die Verrechnung der Überstunden seitens der beklagten Partei nach vorheriger Information der Betroffenen einseitig auf Einzelverrechnung umgestellt. Bei den betroffenen Arbeitnehmern handelt es sich um Vertragsbedienstete, die im Zug der Ausgliederung der Universität Arbeitnehmer der beklagten Partei wurden. Diese be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim späteren Gemeinschuldner vom 3. 7. 2000 bis 15. 10. 2004 als Tankwart beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung. Der Kläger erhielt die Lohnabrechnung für Oktober 2004. Darin waren als offene Beträge ausgewiesen: Lohn für den Zeitraum 1. 10. 2004 bis 15. 10. 2004 (490,16 EUR), Weihnachtsremuneration (760,88 EUR) und die Abfertigung in Höhe von 2.248,42 EUR. Am 4. 11. 2004 erhielt der Kläger eine dem Lohn und der We... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der seit 1994 bei der Beklagten mit einem Stundenlohn von EUR 9,48 und Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen von EUR 0,40 (2005, 2006 EUR 0,41) sowie einer Montagezulage von EUR 0,61 (2005, 2006 EUR 0,63) jeweils brutto beschäftigte Kläger leistete im Jahr 2005 91,47 Überstunden mit einem 50 %-igen Zuschlag, 19 Überstunden mit einem 100 %igen Zuschlag und 2006 weitere 21 Überstunden mit einem 50 %igen Zuschlag. Die Beklagte rechnete diese Überstunden so a... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte H*****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Norbert L*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte bezweifelt in der ao Revision nicht mehr, dass das von der Klägerin am 30. 10. 2003 und neuerlich am 5. 11. 2003 unter detaillierter Aufschlüsselung geforderte Überstundenentgelt für in den Monaten April bis September 2003 geleistete Überstunden bis zur Austrittserklärung der Klägerin am 16. 12. 2003 unberichtigt aushaftete. Trotz einer am 5. 12. 2003 von der Klägerin bis 12. 12. 2003 gesetzten Nachfrist leistete die Beklagte keine Zahlung. R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens Fragen der Berechnung der geltend gemachten Ansprüche auf restliches laufendes Entgelt sowie der Urlaubsentschädigung sind. Die Parteien gehen grundsätzlich übereinstimmend von einem Stundenlohn laut Dienstzettel von ATS 72,76 aus (AS 42 und 281). Die Klägerin war in den Jahren 1998 und 1999 jeweils befristet, zuletzt von 1. März 1999 bis 30. November 1999, beim Zirkusunternehmen der Gemeinschuldne... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karisa K*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Siglinde G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Seit der Gründung seines Unternehmens im Jahr 2000 befasst sich der Beklagte mit der Herstellung diverser Planen; nur 10 % des gesamten Umsatzes werden aus der Handelstätigkeit erzielt. Der Beklagte verfügt über die Berechtigung für das Handelsgewerbe und seit 15. 5. 2001 auch über die Gewerbeberechtigung als Tapezierer und Dekorateur, eingeschränkt auf die Herstellung von Autoplanen. Die Klägerin war vom 2. 5. 2002 bis 30. 9. 2004 beim Beklagten als Buchhalteri... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die konkrete Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen stellt eine Frage der Beurteilung im Einzelfall dar, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen kann, soweit nicht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegt (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 ebenso RIS-Justiz RS0042936 oder RIS-Justiz RS0044358 uva). Eine solche liegt hier nicht vor... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Paul P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei James R*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider d... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrte wie im
Spruch: ersichtlich und führte im Wesentlichen aus, die Bestimmungen über den Bereitschaftsdienst und dessen Entlohnung im Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs, die zum Teil auf das Jahr 1972 zurückgingen, seien unschlüssig und inkongruent. Es werde für Bereitschaftsdienste während der Nacht, nicht jedoch für Bereitschaftsdienste am Tag, eine geringere Entlohnung (1... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Dem „Revisionsrekurs" wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. II. zu Recht erkannt: Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. römisch II. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung Zur Revision: Die Anwendbarkeit des NÖ SÄG auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl § 1 Abs 1 NÖ SÄG). Gemäß § 6 Abs 2 NÖ SÄG ist die Diensteinteilun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 3. 1975 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVArb) beschäftigt, vom 1. 1. 1983 bis 31. 12. 2000 war er Verwalter der von der PVArb betriebenen Sonderkrankenanstalt Rehabilitationszentrum L*****. Sein Dienstverhältnis unterlag der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A). Er bezog zuletzt ein monatliches Gehalt von ATS 80.7... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 21. 5. 1979 bei der Beklagten angestellt. Am 12. 12. 2001 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeit nach § 27 AlVG für den Zeitraum 1. 1. 2002 bis 30. 6 2005. Danach sollte die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers von bisher 38,5 auf 19,5 Stunden, demnach auf knapp über der Hälfte des bisherigen Ausmaßes herabgesetzt werden. Die Wochenarbeitszeit sollte im Durchrechnungszeitraum von 42 Monaten wie folgt ... mehr lesen...
Begründung: Bis 1993 war der seit 1964 bei der Sparkasse tätige Kläger Vorstandsdirektor einer Sparkasse. Als diese fusioniert wurde, wurde er Regionalleiter, später (1999) Hauptgeschäftsstellenleiter. Mit dem neuen Dienstvertrag sollte für den Kläger gehaltsmäßig keine Verschlechterung eintreten. Im Dienstvertrag findet sich ua folgende Regelung: "Punkt 2.2. Zu diesem Gehalt gebührt Ihnen eine pensionsanrechenbare Überstundenpauschale in Höhe von 17 Normalüberstunden und 10 Übers... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger trat am 1. 9. 1970 als Praktikant beim Verband l***** (V*****) ein. Er war in Wien und Tulln dienstzugeteilter Direktionsmitarbeiter. Von 1975 bis 1980 war er Angestellter des Raiffeisen-Lagerhauses in A*****. Von 1. 1. 1981 bis 31. 12. 1985 war der Kläger als Geschäftsführer dem Raiffeisen-Lagerhaus E***** dienstzugeteilt. In der Folge übte er Geschäftstätigkeiten im Raiffeisen-Lagerhaus N***** aus. Der Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der V**... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 9. 4. 2001 bis zum 22. 3. 2002 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (in der Folge: KV) anzuwenden. In den Kalenderwochen 37 bis 41 des Jahres 2001 war der Kläger auf einer Baustelle in Linz im Einsatz. Die Beklagte stellte ihm in dieser Zeit ein Quartier in Baustellennähe zur Verfügung. Der Kläger wurde jeden Montag um 4:00 Uhr in der Früh mit dem Firmenb... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön und Gottfried Winkler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Karl P*****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer und Mag. Wolfgang Kof... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Hofrat Dipl. Ing. Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei August Z*****, Angestellter *****, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten du... mehr lesen...
Begründung: Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen und des Ganges des Verfahrens wird auf die umfassende Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hier wird nur das für das Verständnis des vorliegenden Aufhebungsbeschlusses Erforderliche hervorgehoben. Strittig ist im Rahmen des bisherigen (2.) Teilurteils nur mehr ein Betrag von EUR 11.878,44 = S 163.423,38 brutto sA an Überstundenentgelt, der abgewiesen wurde, weil eine Überstundenentlohnung nur bei abhängigen,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 2. 12. 1992 bis 21. 6. 1999 bei der Beklagten (bzw zuerst bei ihrer Rechtsvorgängerin) als Chef de Range beschäftigt. Vereinbarungsgemäß galt für den Kläger die 5-Tage-Woche. Sein letzter Monatslohn (Kollektivvertragslohn samt durchschnittlichen Prämien) betrug ATS 22.022 brutto. Das Arbeitsverhältnis, das dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (im Folgenden kurz KV) unterlag, wurde durch Arbeitnehmerkündigung per 21. 6. 1... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 1. 3. 1980 bis 31. 8. 2000 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde im Jahre 1994 zusätzlich zu seiner sonstigen Tätigkeit zum verantwortlichen Beauftragten für die Talsperren bestellt. Aufgrund des mit der WRG-Novelle 1997 eingeführten § 23a WRG, der die Bestellung eines in angemessener Frist leicht erreichbaren Talsperrenverantwortlichen vorsieht gab die Beklagte mit Schreiben vom 5. 8. 1997 der Wasserrechtsbehörde, dem A... mehr lesen...
Norm: ARG §9AZG §10AZG §19cKA-AZG §5
Rechtssatz: Die Ermittlung der Normalarbeitszeit für die Berechnung von Überstunden kann von einem Feiertag nur insofern beeinflusst werden, als eben eine theoretische Einteilung, aber mangelnde Verwendung zu einer Anrechnung als Arbeitszeit führt. Diese Bestimmungen geben jedoch nicht Aufschluss darüber, wie eine freie Diensteinteilung (hier: der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Ös... mehr lesen...
Norm: ARG §9AZG §10AZG §19cKA-AZG §5
Rechtssatz: Zur Frage der Berücksichtigung von Feiertagen bei der für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind, üblichen freien Diensteinteilung. Entscheidungstexte 9 ObA 210/01z Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 210/01z ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber; sämtliche Parteien sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arb... mehr lesen...