Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Da die Intensität der Inanspruchnahme des Arbeitsnehmers auf einer Dienstreise regelmäßig geringer als bei der eigentlichen Arbeitsleistung ist, können jedenfalls rechtswirksam (kollektivvertraglich und einzelvertraglich) Vereinbarungen getroffen werden, dass diese besondere Arbeitszeit mit einem geringeren als dem sonstigen Entgelt zu vergüten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010