RS OGH 1984/6/5 4Ob49/84, 8ObA321/01s, 9ObA34/10f

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

ABGB §1152 B
AZG §2
AZG §10

Rechtssatz

Da die Intensität der Inanspruchnahme des Arbeitsnehmers auf einer Dienstreise regelmäßig geringer als bei der eigentlichen Arbeitsleistung ist, können jedenfalls rechtswirksam (kollektivvertraglich und einzelvertraglich) Vereinbarungen getroffen werden, dass diese besondere Arbeitszeit mit einem geringeren als dem sonstigen Entgelt zu vergüten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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