Norm
AZG §10Rechtssatz
Ob von einem auch außerhalb des Anwendungsbereiches des AZG geltenden "allgemeinen Rechtsgrundsatz" gesprochen werden könnte, daß Freizeitausgleich stets in jenem Verhältnis zu gewähren ist, das für die Entlohnung von Normalstunden und Überstunden gilt, kann dahingestellt bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051816Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00120_8300000_002