Norm: AZG §10
Rechtssatz: Nimmt ein Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß Freizeitausgleich in Anspruch, ist ihm die Überstundenarbeit zeitlich im Verhältnis der Überstundenentlohnung zum Entgelt der Normalarbeitsstunde abzugelten. Entscheidungstexte 9 ObA 283/88 Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 283/88 Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = WBl 1989,62 = Arb 10758 = RdW 198... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 25. Mai 1981 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Da er Transporte im In- und Ausland durchzuführen hatte, leistete er beträchtliche Überstunden. Er vereinbarte im Jahre 1983 mit dem Geschäftsführer der Beklagten die Zahlung eines Überstundenpauschales für 30 Stunden Mehrarbeit mit einem 50 %-igen Zuschlag pro Monat und die Vergütung der darüber hinaus erbrachten Überstunden in Form von Zeitausgleich. Am 23. Juli 1985 schloß die B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Februar 1978 bis 4. Oktober 1978 und vom 1. Dezember 1981 bis 5. November 1986 als Vertreter für Teppichreinigungsgeräte beschäftigt. Es war seine Aufgabe, mit dem eigenen PKW potentielle Kunden in den Gemeinden Ebreichsdorf, Unterwaltersdorf, Schranawand, Weigelsdorf, Wampersdorf, Pottendorf, Siegersdorf, Landegg und Wimpassing aufzusuchen, die von der Beklagten vertriebenen Geräte zu verkaufen und den Kunden in der Fol... mehr lesen...
Norm: AZG §10UrlG §6 Abs3
Rechtssatz: Hat ein Arbeitnehmer das ihm eingeräumte Wahlrecht zwischen Überstundenvergütung und Zeitausgleich stets durch Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ausgeübt, ist er (in bezug auf die Berechnung des Urlaubsentgelts) an die getroffene Wahl gebunden. Es steht ihm daher keine für die Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigende (fiktive) Überstundenvergütung zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Die Gewährung eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleiches ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Entscheidungstexte 9 ObA 213/88 Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 213/88 Veröff: RdW 1989,106 = WBl 1989,125 8 ObS 3/94 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der bei der Beklagten angestellte Kläger leistete im Jahr 1985 119,09 und im Jahre 1986 38,8 Überstunden, wovon 111,47 mit einem 50 %igen Zuschlag, 39,42 mit einem 100 %igen Zuschlag und 7 mit einem 150 %igen Zuschlag zu entlohnen gewesen wären. Die Beklagte stellt es ihren Angestellten grundsätzlich frei, ob sie ihre Überstundenarbeit entlohnt haben oder dafür Zeitausgleich in Anspruch nehmen wollen. Der Zeitausgleich wird bei Überstunden im Verhältnis des Zu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1491AZG §10
Rechtssatz: Der Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt vor allem darin, dass bei Geltendmachung des Entgelts für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass... mehr lesen...
Norm: ARG §7 Abs6AZG §10GewO 1859 §82 litfKollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
Rechtssatz: Zeitausgleich für Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist bei Ausgleich mit Normalarbeitszeit nicht im Verhältnis 1 : 1 zu gewähren, sondern es sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Zuschläge entsprechend zu berücksichtigen. Wird die Überstundenleistung ohne V... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3AZG §10KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
Rechtssatz: Da ein vereinbarter "Freizeitausgleich" nach der zwingenden Vorschrift des § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmer gegenüber KollV und Gesetz führen darf, ist dem Arbeitnehmer bei Abgeltung der Überstundenarbeit und Feiertagsarbeit durch Zeitausgleich neben dem auch ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgelt für die an den Feierta... mehr lesen...
Norm: ARG §7 Abs2AZG §10GewO 1859 §82 litfKollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
Rechtssatz: Wird die Überstundenarbeit für den folgenden, nicht in die Normalarbeitszeit fallenden Samstag erst am Abend des Vortrages angeordnet, obwohl ihre Notwendigkeit schon länger abzusehen war, verstößt der Arbeitgeber durch die verspätete Anordnung der Überstunden gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, so daß die Nichtbefolgung dieser die Privatsphä... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs2AZG §10GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz: Bei einer willkürlichen und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechenden Verlagerung der Arbeitszeit ohne Berücksichtigung des ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgeltes gemäß § 9 Abs 2 ARG ist der Arbeitnehmer gemäß § 82 a lit d GewO zum Austritt berechtigt. Entscheidungstexte 9 ObA 155/88 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 25.Juli 1966 als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.Oktober 1986 erklärte er seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. Mit der vorliegenden Klage begehrt er den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 224.740 brutto sA an restlicher Urlaubsentschädigung, Entgeltdifferenz (Überstunden) und Abfertigung. Die Beklagte habe bei Berechnung des Urlaubsentgeltes und des Krankengeldes stets die während der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Den Ausführungen der Revision, das Vorenthalten eines Teiles des Entgeltes sei keine gravierende Vertragsverletzung, ist zu entgegnen, daß es schon vorher zu Zahlungsverzögerungen gekommen war und es sich um nicht unerhebliche, schon längst fällige Beträge ha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1.April 1983 bis 31. Dezember 1984 als Angestellter und zwar als Leiter eines Restaurants, mit einem monatlichen Bruttogehalt von 20.445,70 S beschäftigt. In diesem Gehalt war ein Überstundenpauschale enthalten, mit dem 40 Überstunden monatlich abgegolten wurden. Der Kläger leistete in verschiedenen Monaten mehr als 40 Überstunden, und zwar insgesamt 254 zusätzliche Überstunden. Bringt man von dieser Summe aber die Minderle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten vom 15. April 1985 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 10. Mai 1986 als Organisationsleiterin angestellt. Sie bezog ein Entgelt von S 9.000,-- brutto, 14 mal jährlich, und zusätzlich eine Provison von mindestens S 8.000,-- brutto, 12 mal jährlich. Ihr Gesamtentgelt beinhaltete ein Überstundenpauschale für 20 Überstunden im Monat. Mit der Behauptung, sie habe monatlich 80 Überstunden geleistet, begeh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung übernimmt, fällt in den Bereich der in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Fasching ZPR Rz 1910, 1914). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht ver... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3ASGG §54 Abs1AZG §10GeneralKollV 22.02.1978 §2KollV für die eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe AbschnVIII Pkt5KollV für die eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe AbschnXKollV für die eisen- und metallverarbeitende Gewerbe AbschnXIV
Rechtssatz: In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulag... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Geht man daher von einem auch durch kollektivvertragliche Normen nicht abdingbaren Inhalt des Begriffes "Normallohn" aus, dann kommt die kollektivvertragliche Regelung nur so weit zum Tragen, als sie für den Arbeitnehmer günstiger ist. Entscheidungstexte 9 ObA 147/87 Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 147/87 Veröff: RdW 1988,297 ... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs5AZG §10
Rechtssatz: Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 9 Abs 5 ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. Dies bedeutet, daß die an einem Feiertag während der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung mit dem Lohn zuzüglich Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeiten aber, die auch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bei der Beklagten ist ein Arbeiterbetriebsrat errichtet; in ihrem Betrieb sind mehr als 70 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis der Arbeiter ist der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (KV) anzuwenden. Die für die Entscheidung über das vorliegende Feststellungsbegehren wesentlichen Bestimmungen dieses KV lauten zum 1. Jänner 1986 und - in Klammer gesetzt - zum 1. Jänner 1987: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbei... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihr schon vor dem 1. Juli 1974 zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit besteht gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta-Strasser ArbVG 1025 f). Der Antragsgegner ist eine gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 ArbVG. Beide Teile sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1. Dezember 1981 im Friseurbetrieb der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Gemäß dem schriftlichen Dienstvertrag hatte sie sich damit einverstanden erklärt, daß sie der Gewerbebehörde gegenüber als gewerberechtliche Geschäftsführerin namhaft gemacht wurde. Vereinbarungsgemäß betrug ihr monatliches Gehalt S 14.600,-- brutto zuzüglich einer Prämie von 1 % des Jahresumsatzes; weiters sollte sie an den Erhöhungen der Lohnansätze des Kollekti... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Wurde eine Pauschalentlohnung von Überstunden ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbart, ist es fester Entgeltbestandteil geworden und kann auch bei Verringerung der Überstundenleistung des Arbeitnehmers unter das seinerzeit zugrundegelegte Ausmaß vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden (ebenso 4 Ob 59/71) = SrM IA/d,995). Entscheidungstexte 9 ObA 36/87 ... mehr lesen...
Norm: AZG §10GehG §15 Abs6
Rechtssatz: Bei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann. Entscheidungstexte 9 ObA 36/87 Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObA 36/87 Veröff: RdW 1988,22 = Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler)... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Voraussetzung der wirksamen Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist, daß sowohl die Zahl der durchschnittlich zu leistenden Normalstunden als auch der Überstunden von vorneherein bestimmt wird und die Gesamtentlohnung die Überstundenentlohnung berücksichtigt. Ein Überstundenpauschale darf im Durchschnitt nicht geringer sein als das Entgelt, das der tatsächlich geleisteten Überstundenzahl entspricht. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit etwa 17 Jahren bei der Beklagten, die einen Brennstoffhandel betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt. Zu Beginn seiner Tätigkeit war der Kläger als Tankwagenfahrer eingesetzt; er hatte von der ÖMV in Schwechat Heizöl zu holen und an Kunden in der Obersteiermark und in Kärnten auszuliefern. Zufolge des Arbeitsbeginns um drei Uhr morgens kam es zu langen Arbeitszeiten. Zu deren Abgeltung erhielt der Kläger neben dem Grundlohn ein Überstundenpau... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 4. März 1975 bis März 1985 gegen Fixum und Provision als Autoverkäufer angestellt. Er begehrt für die Zeit ab August 1983 Entgelt für insgesamt 344 geleistete Überstunden a S 127,90, sohin S 43.997,60 sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, in den vom Kläger zustimmend zur Kenntnis genommenen Verkaufsrichtlinien der beklagten Partei sei festgehalten, daß Überstunden durch die Provi... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2aAZG §10
Rechtssatz: Wird der Zeitausgleich erst mit dem Austritt des Arbeitnehmers endgültig undurchführbar, kann der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt nicht auf das Vorenthalten dieses Entgeltteils stützen, weil ein Geldanspruch erst als Folge des Austritts entstanden ist. Entscheidungstexte 14 Ob 6/86 Entscheidungstext OGH 02.12.1986 14 Ob 6/86 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 27.Oktober 1982 bei der beklagten Partei als Verkaufsleiter angestellt und sollte in dieser Eigenschaft gemäß dem Angestelltendienstvertrag vom 31.August 1982 sowohl Aufgaben der beklagten Partei als auch der "Tetap-Wohnshop A.R*** KG, Filiale Innsbruck" (im folgenden: "T***") wahrnehmen. Auf sein Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden: KV) Anwendung. Die Streitteile vereinbarten e... mehr lesen...