Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen, weil der hiefür benötigte Zeitraum (das ist die Zeit bis zur Ankunft an dem Ort, an dem die auswärtige Tätigkeit verrichtet werden soll, und auf der Rückreise von dort verbrachten Zeit) prinzipiell Arbeitszeit darstellt. Im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft lassen sich aber für die Intensität, mit der ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber während einer Dienstreise zur Verfügung steht, keine allgemein gültigen Aussagen machen, weil dies von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art der Reise und des verwendeten Verkehrsmittels abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010