Rechtssatz: § 10 AZG steht einer Regelung (hier: § 51 c Abs 2 DO.B), derzufolge die außerhalb der Normalarbeitszeit liegenden Reisezeiten geringer entlohnt werden, nicht entgegen (hier: Ärzte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, die Entscheidungstexte 9 ObA 182/93 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 182/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Unter der "Geltendmachung" von Überstunden ist kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein Verhalten des Arbeitnehmers zu verstehen, aus dem sein Wille auf Zahlung des Überstundenentgelts erkennbar. Entscheidungstexte 9 ObA 240/93 Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 240/93 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Durchrechnungszeitraum für Überstundenpauschale ist (mangels abweichender Vereinbarung) das Kalenderjahr. Entscheidungstexte 9 ObA 1039/92 Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 1039/92 9 ObA 98/95 Entscheidungstext OGH 06.06.1995 9 ObA 98/95 9 ObA 96/10y Ents... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 1.7.1987, DRdA 1990/5 (zust Mosler) ausgesprochen hat, darf ein Überstundenpauschale im Durchschnitt nicht geringer sein als das der tatsächlichen Überstundenleistung entsprechende Entgelt. In der Entscheidung vom 24.2.1988, RdW 1988, 430 hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Grillberger (Arbeitszeitgesetz 83) auf Grund allgemeiner, nicht auf dem zu die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1.6.1982 bis 31.5.1990 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch Selbstkündigung. In ihrem Kündigungsschreiben vom 18.4.1990 verlangte sie erstmals die Zahlung ihrer nicht durch das Überstundenpauschale abgedeckten Überstunden der vergangenen drei Jahre. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter anderem den Zuspruch eines Betrages von S 299.906,33 brutto sA an ausstehendem Überstundenentgelt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist eine Verfallsbestimmung nur dann sittenwidrig, wenn durch eine unangemessen kurze Ausschlußfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund üb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 15.September 1986 bis 31. März 1987 als Assistent der Geschäftsführung zur Einarbeitung und ab 1.April 1987 als Leiter der Abteilung Gläser Inland beschäftigt. Ab 1.Jänner 1988 war der Kläger Verkaufsleiter des Außendienstes für die Gruppe Brillengläser. Als Leiter der Abteilung Gläser Inland unterstand der Kläger unmittelbar der Geschäftsführung. Er war für den gesamten Innendienst der Verkaufsleitung Glas mit 25 un... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden und zusätzlich zu gewährender Freizeit ohne nähere Absprache gewissermaßen "in laufender Rechnung", so trifft, ähnlich wie bei einer Kontokorrentabrede, eine Fälligkeit des jeweiligen Überstundenguthabens nicht ein. Eine solche Vereinbarung hat die Wirkung einer Stundung. Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ein Fr... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Entscheidungstexte 9 ObA 47/92 Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 47/92 Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015 8 ObS 3/94 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 3... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Drängt keiner der Vertragspartner auf die Vornahme des Zeitausgleiches, so hat der soziale Schutzgedanke, dass Überstundenarbeit und Freizeitausgleich in einem engen Zusammenhang stehen sollen, da sonst ein Ausgleich der Mehrbelastung nicht gewährleistet ist, für die Frage der Fälligkeit des Überstundenguthabens ebensowenig Bedeutung wie etwa die arbeitszeitrechtliche Unzulässigkeit einer Überstundenleistung für den En... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Mit der grundsätzlichen Vereinbarung, Überstunden durch späteren Freizeitausgleich abzugelten, wird der Anspruch des Arbeitnehmer mangels konkreter Absprachen über den Zeitpunkt der "Verrechnung" jedenfalls dann auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben, wenn weder der Arbeitnehmer auf eine baldige Erfüllung des Anspruchs noch der Arbeitgeber auf einen Verbrauch der "angesparten Freizeit" im Rahmen einer darüber abzuschließ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 10. September 1981 bis 30. September 1990 als Filialleiter angestellt. Seit 28. April 1990 war er vom Dienst freigestellt. Er begehrte (zuletzt) als Entlohnung für 163 Überstunden, die er in der Zeit von April 1986 bis April 1990 geleistet habe, S 22.818,37 brutto sA. Zwischen den Streitteilen sei grundsätzlich die Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart worden. Diesen Zeitausgleich habe der Kläger jedoch nic... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß im KollV ein Mindestentgelt festgelegt ist, führt noch nicht dazu, den dieses Mindestentgelt übersteigenden Teil der vereinbarten Entlohnung auch ohne entsprechende Vereinbarung als pauschale Abgeltung geleisteter Überstunden zu beurteilen. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 251/91 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 251/91 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** N*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte*****, wider di... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Anspruch auf Überstundenentgelt besteht, abgesehen im Falle einer Pauschalierungsvereinbarung, nur in dem Ausmaß, in dem Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Die Ansicht, daß dann, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Überstunden regelmäßig geleistet wurden, die dann zur Gänze wegfallen, ein Anspruch auf Überstundenentlohnung im bisherigen Umfang weiterbestehe, ist rechtlich verfehlt. (§ 48 ASGG). ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Rechtliche Beurteilung Ergänzend ist auszuführen: Die in Frage stehende Leistung wurde vom Dienstgeber zur Abgeltung des Risikos für Fehlbeträge bei der Inkassotätigkeit gewährt; dementsprechend wurde ihre Höhe auch mit einem Bruchteil des Inkassobetrages festgelegt. Die Einbeziehung in die Grundlage für die Ermittlung der Fehlgeldentschäd... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 15.April 1967 bis 31.Juli 1989 mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt S 32.440 bei der Beklagten angestellt. Er bezog ein Überstundenpauschale für 10 Überstunden pro Monat. Mit der vorliegenden Klage begehrt er S 151.606 brutto sA als restliches Entgelt für 444 Überstunden, die er über die Abgeltung durch das Überstundenpauschale hinaus in den letzten drei Jahren geleistet habe. Seine Arbeitszeit sei durch einen Buchungsautomaten genau festge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** Z*****, Angestellte, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Dezember 1982 bis 31. Dezember 1985 als Gebietsvertreter auf Provisionsbasis angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter anderem eine restliche Provision von S 31.233,85 brutto und S 38.205,- brutto als Entgelt für 500 im Jahr 1985 geleistete Überstunden. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Kläger stehe keine Provision... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom Jahre 1979 bis März 1989 als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Im Zeitraum März 1987 bis Dezember 1987 erhielt die Klägerin einen Stundenlohn von 62,19 S. Bis März 1987 wurde Arbeitnehmern der beklagten Partei für Überstunden, die sie an Sonntagen leisteten, ein Zuschlag von 200 % bezahlt, nachher wurden diese Überstunden nur mehr mit einem Zuschlag von 100 % honoriert. Im Zeitraum Mai bis Dezember 1987 leistete die... mehr lesen...
Norm: AZG §10KollV für das österreichische Gast -, Schank - und Beherbergungsgewerbe §7
Rechtssatz: § 7 lit b und f des KollV verstoßen gegen § 10 AZG, soweit für Garantielöhner der Überstundenzuschlag dem Umsatzprozenten zu entnehmen ist. Entscheidungstexte 9 ObA 605/90 Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 605/90 Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879 ... mehr lesen...
Norm: AZG §10
Rechtssatz: Voraussetzung für die Qualifikation eines den kollektivvertraglichen Mindestlohn übersteigenden Entgeltes als Überstundenpauschale ist, daß dem eine dementsprechende Vereinbarung der Partner des Arbeitsvertrages zugrunde liegt. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 218/90 Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 218/90 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kollektivvertrag vom 15. Juli 1982, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Gast- und Schankbetriebe sowie dem Fachverband der Beherbergungsbetriebe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, persönlicher Dienst, der für alle in den den oben genannten Fachverbänden angehörenden Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge gilt, bestimmt unter anderem folgendes: "........ 7.) Lohnordnung a) Die von den vertragsab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Nach dem Gesetz gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 % zum Normallohn. Nach allgemeiner Auffassung kann allerdings wirksam eine Pauschalentlohnung vereinbart werden. Das gilt sowohl für Vereinbarungen, die für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festsetz... mehr lesen...