Norm
AZG §6Rechtssatz
Die Überstundenvergütung gebührt dem Arbeitnehmer auch für eine die zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschreitende und deshalb verbotene Arbeitsleistung. Verbotszweck der zulässige Höchstgrenze festsetzenden Bestimmungen des AZG ist es nämlich, den Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft zu schützen, nicht aber, seine Lohnansprüche aus bereits erbrachten Überstunden zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051458Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00176_8500000_001