RS OGH 1984/6/5 4Ob49/84, 8ObA321/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

ABGB §1152 B
ABGB §1153 A
AZG §2
AZG §10

Rechtssatz

Für einen Entgeltanspruch des leistungsbereiten Arbeitnehmers ist es auch außerhalb von Dienstreisen nicht entscheidend, inwieweit er vom Arbeitgeber zu den eigentlich vertraglich bedungenen Arbeitsleistungen herangezogen wird. Wenn der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse den Arbeitnehmer mit der Durchführung einer Dienstreise beauftragt und dadurch dessen Freizeit für seine Zwecke in Anspruch nimmt, liegt der Grund dafür, daß der Arbeitnehmer während der Dienstreise seine volle Arbeitskraft nicht in vollem Umfang wie an seinem regelmäßigen Arbeitsort zur Verfügung stellen kann, ausschließlich auf Seiten des Arbeitgebers. Es ist daher Sache des Arbeitgebers, mit Arbeitnehmern, die er zu Dienstreisen heranzuziehen beabsichtigt, eine der Intensität ihrer dadurch bewirkten Inanspruchnahme entsprechende Vereinbarung über die Abgeltung der reinen Reisezeiten zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 49/84
    Veröff: RdW 1984,284 = JBl 1985,309 = Arb 10356 = EvBl 1984/150 S 607 = SZ 57/103 = DRdA 1986/17 S 312 (Grillberger)
  • 8 ObA 321/01s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 321/01s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021622

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00049_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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