RS OGH 1986/6/3 14Ob65/86, 9ObA213/88, 9ObA47/92, 8ObA272/94 (8ObA273/94), 9ObA267/97y, 8ObS19/98x,

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Da der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, können die Grundsätze des Urlaubsrechts über den Urlaubsantritt angewendet werden. Da der Zeitausgleich aber nur ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, ist der Erholungzweck beim Zeitausgleich weniger von Bedeutung als beim Urlaub.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 65/86
    Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 65/86
    Veröff: RdW 1986,314 = ZAS 1987,168 (Adamovic)
  • 9 ObA 213/88
    Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 213/88
    nur: Da der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt. (T1) Veröff: WBl 1989,125 = RdW 1989,106
  • 9 ObA 47/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 47/92
    nur T1; Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015 = RdW 1992,348
  • 8 ObA 272/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 ObA 272/94
    Vgl; Beisatz: Eine allfällige analoge Anwendung des Urlaubsrechts beschränkt sich darauf, daß auch hier der konkrete Zeitraum der Freizeitgewährung individuell zu vereinbaren ist, hingegen ein Verlust des dem Zeitausgleichsguthaben entsprechenden Geldäquivalents auch bei ungerechtfertigtem Austritt analog § 10 Abs 2 UrlG zu Recht abgelehnt wird. (T2)
  • 9 ObA 267/97y
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 267/97y
    Auch; Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 NachtschwerarbeitsG-Nov 1992 - hier steht der Erholungszweck wie im Urlaubsrecht im Vordergrund. (T3)
  • 8 ObS 19/98x
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObS 19/98x
    Vgl; Beisatz: Der Zeitausgleich ist nunmehr durch § 10 Abs 2 AZG (idF BGBl I 1997/46) ab 1.5.1997 (§ 33 Abs 1 h AZG) gesetzlich geregelt, so daß die bis dahin notwendige Analogie zum Urlaubsgesetz entbehrlich wurde. Diese Bestimmung verdeutlicht nun den Entgeltcharakter des Zeitausgleiches. (T4)
  • 9 ObA 146/11b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 146/11b
    Vgl; Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Beim Zeitausgleich, mag er auch ähnliche Zwecke wie der Urlaub verfolgen, steht der Entgeltcharakter im Vordergrund, wodurch er sich vom Urlaub unterscheidet, bei dem der Erholungszweck im Vordergrund steht. (T5); Beisatz: Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindebedienstetengesetz (GVBG). (T6)
  • 9 ObA 11/13b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
    Vgl; nur: Der Zeitausgleich verfolgt durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungszweck beim Zeitausgleich ist aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub. (T7);
    Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die mit BGBl I 1997/46 novellierte Bestimmung des § 10 AZG macht deutlich, dass die Rechtsnatur des Anspruchs zunächst in einem Entgeltanspruch für geleistete Überstunden besteht, der sodann im Wege einer Hingabe an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB) durch Zeitausgleich abgegolten werden soll. (T8)
    Beisatz: Beim Zeitausgleich wird eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt. (T9); Veröff: SZ 2013/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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