RS OGH 1986/3/25 14Ob31/86 (14Ob32/86 - 14Ob40/86), 9ObA287/90

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

ARG §3 Abs1
AZG §10

Rechtssatz

Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 Abs 1 ARG), abgelten. Die Gründe für die höhere Entlohnung von Überstundenarbeit und von Sonntagsarbeit gehen somit nicht (zur Gänze) ineinander auf.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 31/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 31/86
    Veröff: RdW 1986,249
  • 9 ObA 287/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 287/90
    nur: Die höhere Entlohnung der Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) soll die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die der Sonntag zu fallen hat (§ 3 Abs 1 ARG), abgelten. (T1) Beisatz: Auch bei Gewährung von Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche wird es vom Arbeitnehmer im allgemeinen als erschwerend empfunden, wenn er an einem Sonntag, an dem der überwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung die Freizeit genießt, arbeiten muß. (T2) Veröff: RdW 1991,184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052333

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00031_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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