Norm
AngG §10 IRechtssatz
Die Provision ist Leistungsentgelt (Erfolgsvergütung), das Überstundenentgelt ist ein Zeitlohn. Mangels anderer Vereinbarung erhält ein Angestellter, der über die - von ihm einzuhaltende - Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbringt, bei Vorliegen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen zur Abgeltung dieser Mehrarbeit unabhängig von der Erfolgsvergütung (Provision) das Überstundenentgelt als Zeitlohn.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entgelt, Lohn, Gehalt, Vergütung, Belohnung, Mehrleistung, Arbeitszeit, Endigung, Ende, Auflösung, Beendigung, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028847Dokumentnummer
JJR_19810113_OGH0002_0040OB00167_8000000_001