Norm: ZPO §502 Abs4 EZPO §530 A
Rechtssatz: Auch im Wiederaufnahmsverfahren eines Kündigungsstreites gelten die Bestimmungen des § 503 Z 4 ZPO, die Anfechtung eines bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes mittels Revision ist nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 185/75 Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 185/75 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 IIE3ZPO §500 Abs2 IIIZPO §502 Abs4 EZPO §530 A
Rechtssatz: Auch im Wiederaufnahmsverfahren über einen Kündigungsstreit gilt nicht § 502 Abs 3 ZPO. Bei Lösung der Frage der Revisionszulässigkeit ist auch hier nicht der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, maßgebend, vielmehr ist § 502 Abs 4 ZPO anzuwenden, weil sich der Charakter eines Kündigungsstreites durch das Wiederaufnahmeverfahren nich... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIIZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Ob es sich um eine Kündigungsstreitigkeit aus einem geschützten Bestandverhältnis handelt, ist nach dem Vorbringen der Aufkündigung zu prüfen, das nicht der Eventualmaxime unterliegt. Jedoch genügt nicht die unsubstantiierte oder von vornherein unschlüssige bloße Rechtsbehauptung der Mieterschutzfreiheit, sondern es muß das Vorbringen durch die Behauptung konkreter Umstände bel... mehr lesen...
Die wegen unbekannten Aufenthaltes durch einen Abwesenheitskurator vertretene Beklagte ist auf Grund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Nutzungsvertrages vom 22. November 1967 Inhaberin einer im Haus G, M-Straße 62 gelegenen Wohnung. Laut § 7 des den üblichen Vereinbarungen zwischen Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften und ihren Mitgliedern als Wohnungsinhabern entsprechenden Nutzungsvertrages ist die Klägerin unter anderem zur Vertragsaufkündigung berechtigt, falls die in Nutz... mehr lesen...
Norm: HBG §22ZPO §500 Abs3 IIB2ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Streitigkeiten aus der Kündigung eines Hausbesorgerdienstvertrages unterliegen nicht den Vorschriften des § 502 Abs 4 ZPO (Fasching Kommentar IV, 284, Arb 4897). Entscheidungstexte 4 Ob 20/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 20/74 Veröff: MietSlg 26526 = Arb 9210 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO findet auf Rechtsstreite, die aus der aus § 1096 ABGB sich ergebenden Verpflichtung des Vermieters resultieren, dafür zu sorgen, daß der Mieter im Gebrauch seines Bestandgegenstandes durch Dritte nicht gestört werde, keine Anwendung. Entscheidungstexte 6 Ob 241/73 Entscheidungstext OGH 20.12.1973 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs3 DhZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei einer Kündigung nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht im Falle einer Abänderung des Ersturteiles nach § 500 Abs 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1971/291 - und zwar mangels einer Sonderregelung auch in Kündigungsstreitigkeiten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 AABGB §1116 CZPO §502 Abs4 EZPO §503 Z4 E4aZPO §503 Z4 E4c19ZPO §560 B
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 ZPO hat auch die materiellrechtliche Wirkung, daß das Bestandverhältnis als nicht aufgelöst gilt. Die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist daher eine der materiellrechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Z 4 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 35.889.75 S samt 5% Zinsen aus 34.506.30 S seit 24. Mai 1967, wobei es den Bestand von aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen zur Gänze verneinte. Ein Mehrbegehren wies es ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unangefochten. Die gegen den stattgebenden Teil dieses Urteiles erhobene Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung anzusehen ist, gehört dem Verfahrensrecht an und kann infolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO vor der Revisionsinstanz nicht mehr aufgerollt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 91/70 Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 91/70 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 EZPO §562 E
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 562 ZPO über die Eventualmaxime und über den notwendigen Inhalt von Einwendungen gehört dem Verfahrensrecht an (ebenso schon SZ 24/111, MietSlg 18649, 18532). Entscheidungstexte 4 Ob 560/69 Entscheidungstext OGH 23.09.1969 4 Ob 560/69 Veröff: MietSlg 21820 1 Ob 12/71 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs3 Da3ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Bei Bestätigung eines Urteils über eine Kündigung, in der Mieterschutzfreiheit geltend gemacht wurde, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 und nicht nach § 500 Abs 3 ZPO vorzugehen. Der an und für sich verfehlte Ausspruch, die Revision werde für zulässig erklärt, ist jedoch als Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000,-- zu werten. ... mehr lesen...
Die Klägerin kundigte der beklagten Partei das von dieser im Haus W., H.-Straße, gemietete Geschäftslokal zum 30. April 1968 auf. In der Kündigung war nicht angeführt, zu Handen welcher Person - die beklagte Partei ist eine Gesellschaft m. b. H. - die Kündigung zuzustellen sei. Der Gerichtsbrief wurde demzufolge nur an die beklagte Partei adressiert und am 25. März 1968 postamtlich hinterlegt. Der Geschäftsführer der beklagten Partei, Johann B., hat ihn am 2. April 1968 behoben; am 3.... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision ist einzig und allein der
Spruch: des Berufungsgerichtes maßgebend, nicht aber die
Begründung: (vgl RZ 1936,289). Der Umstand, daß das Berufungsgericht in seiner das Ersturteil abändernden Entscheidung das Vorliegen eines von mehreren geltend gemachten Kündigungsgründen gleich dem Erstgericht verneint hat, steht der Bekämpfung dieser Rechtsansicht in der Revisio... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage der Anwendung des Mieterschutzes auf ein Bestandverhältnis kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Revision auf das Vorbringen der klagenden Partei in der Aufkündigung an, soweit nicht schon Feststellungen in der Sache selbst getroffen worden sind. (vgl MietSlg 4836). Entscheidungstexte 7 Ob 17/63 Entscheidungstext OGH 13.0... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Zur Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO. Entscheidungstexte 5 Ob 357/62 Entscheidungstext OGH 10.01.1963 5 Ob 357/62 Veröff: MietSlg 15635 6 Ob 42/63 Entscheidungstext OGH 13.02.1963 6 Ob 42/63 Veröff: MietSlg 15636 8 Ob 219/63 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO gilt auch für Mietverhältnisse, die erst durch die V vom 05.09.1939, RGBl I S 1671 den Kündigungsbeschränkungen des MG unterworfen wurden. Entscheidungstexte 5 Ob 105/62 Entscheidungstext OGH 01.06.1962 5 Ob 105/62 Veröff: JBl 1963,103 5 Ob 187/64 En... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs4 EZPO §502 Abs5 E
Rechtssatz: Wurde das in einer Mieterschutzsache ergangene Urteil des Erstgerichtes vom Berufungsgericht nur wegen Verfahrensmängeln (§ 496 Z 2 ZPO) ohne eine Rechtsansicht auszusprechen, aufgehoben, so kann das nachfolgende, die Entscheidung erster Instanz bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nicht nach § 502 Abs 5 ZPO angefochten werden, sondern nur wegen unrichtiger rechtlicher Beur... mehr lesen...
Das Erstgericht wies den ein Haus in G. betreffenden Antrag auf Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 7 MietG. ab. Das Rekursgericht hob mit Beschluß vom 4. August 1959 den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne auszusprechen, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Die Entscheidung wurde am 29. August 1959 dem Vertreter des Antragstellers zugestellt, ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Die Erklärung der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 ZPO kann nicht nachgetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 183/60 Entscheidungstext OGH 11.05.1960 5 Ob 183/60 Veröff: MietSlg 8328 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042702 Dokumentnum... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 DfZPO §502 Abs4
Rechtssatz: Die Einwendung einer Gegenforderung ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO nur dann von Bedeutung, wenn diese Gegenforderung zehntausend Schilling übersteigt und im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht wird. Entscheidungstexte 7 Ob 96/55 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IID1ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs3 EZPO §502 Abs4
Rechtssatz: Zulässigkeit der Revision, wenn Berufungsgericht trotz Verneinung der Anwendbarkeit des MG die Revision "für zulässig" erklärt hat. Entscheidungstexte 3 Ob 185/54 Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 185/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Die Frage der Revisibilität ist nur davon abhängig, ob das Berufungsgericht formalrechtlich den § 502 Abs 4 ZPO angewendet hat, selbst wenn der OGH in - materiellrechtlich - gleichgelagerten Fällen die Anwendung des Mieterschutzes grundsätzlich verneint. Entscheidungstexte 2 Ob 415/53 Entscheidungstext OGH 03.02.1954 2 Ob 415/53 Veröff: Mie... mehr lesen...
Norm: 1.RStG §1 Abs43.RStG §12 Abs2ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit des § 502 Abs 4 ZPO wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil ua nicht gerade ein im MG selbst normierter Kündigungsgrund, sondern ein solcher nach einem anderen Gesetz (RStG) geltend gemacht wurde. Maßgebend ist nur, ob im übrigen die Bestimmungen des MG ganz oder teilweise anzuwenden sind. Entscheidungstexte 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Eine vom Berufungsgericht nach § 502 Abs 4 ZPO zugelassene Revision bleibt auch dann zulässig erhoben, wenn der OGH bei ihrer Erledigung die Anwendung des Mieterschutzes verneint. Entscheidungstexte 1 Ob 707/51 Entscheidungstext OGH 12.03.1952 1 Ob 707/51 2 Ob 975/54 Entscheidungstext OGH 19.... mehr lesen...
Die Unterinstanzen haben festgestellt, daß die Klägerin (Hauseigentümerin) die Inhaberin einer Kaffeehauskonzession ist, die mit den Geschäftsräumen und der Einrichtung von der Beklagten 1937 "gepachtet" wurde. Die Klägerin hat das Pachtverhältnis mit der Begründung: aufgekundigt, daß das Photogewerbe ihres Gatten für sich allein "nicht mehr lebensfähig" sei, die Klägerin die Einkünfte ihres Hauses für Reparaturen verbrauche, weshalb sie nunmehr die Konzession selbst ausüben wolle. Das... mehr lesen...
Das Erstgericht hob die auf die Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 2 Z. 3 und 4 MietG. gestützte Aufkündigung der Wohnung in Wien, XIX., C.gasse 47/3, auf. Infolge Berufung der Kläger bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil und sprach gemäß § 500 Abs. 3 ZPO. aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der klagenden Partei als unzulässig zurück. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das erste Urtei... mehr lesen...
Norm: ZPO §419 CZPO §502 Abs4 EZPO §519 E3
Rechtssatz: Ein vom Berufungsgericht auch nach abgeschlossenem Berufungsverfahren gefasster Berichtigungsbeschluss, womit gemäß § 502 Abs 4 ZPO die Revision für zulässig erklärt wird, ist unanfechtbar. Entscheidungstexte 2 Ob 493/50 Entscheidungstext OGH 03.11.1950 2 Ob 493/50 3 Ob 599/90 Entsch... mehr lesen...
Die Klägerin kundigte den Beklagten die diesen in ihrem Hause im ersten Stock gelegene, aus zwei Zimmern, Küche und Nebenräumen bestehende Wohnung unter Geltendmachung der Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 1 u. Abs. 2 Z. 3 MietG. mit der Begründung: auf, daß die Beklagten den im gleichen Hause gelegenen Gasthausbetrieb der Beklagten stören, indem sie sich gegen die Gäste der Kegelbahn derart benehmen, daß diese erklärten, nicht mehr wiederkommen zu wollen. Das Prozeßgericht erklärte die... mehr lesen...
Das Prozeßgericht sah den vom Kläger geltend gemachten Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. für gegeben an, hob jedoch die Kündigung wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers auf. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und erklärte die Kündigung für wirksam. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Entgegen der Meinung des Revisionsgegners i... mehr lesen...