Norm
ZPO §500 Abs2 IIB2Rechtssatz
Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei einer Kündigung nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht im Falle einer Abänderung des Ersturteiles nach § 500 Abs 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1971/291 - und zwar mangels einer Sonderregelung auch in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden - auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 1.000,-- S übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042440Dokumentnummer
JJR_19730927_OGH0002_0020OB00146_7300000_001