Norm
ZPO §500 Abs3 IIIRechtssatz
Wurde das in einer Mieterschutzsache ergangene Urteil des Erstgerichtes vom Berufungsgericht nur wegen Verfahrensmängeln (§ 496 Z 2 ZPO) ohne eine Rechtsansicht auszusprechen, aufgehoben, so kann das nachfolgende, die Entscheidung erster Instanz bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nicht nach § 502 Abs 5 ZPO angefochten werden, sondern nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wenn das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 3 ZPO für zulässig erklärt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042302Dokumentnummer
JJR_19601221_OGH0002_0030OB00451_6000000_001