RS OGH 1974/8/29 7Ob138/74 (7Ob158/74)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1974
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Norm

ZPO §500 Abs2 III
ZPO §500 Abs3 III
ZPO §502 Abs4 E

Rechtssatz

Ob es sich um eine Kündigungsstreitigkeit aus einem geschützten Bestandverhältnis handelt, ist nach dem Vorbringen der Aufkündigung zu prüfen, das nicht der Eventualmaxime unterliegt. Jedoch genügt nicht die unsubstantiierte oder von vornherein unschlüssige bloße Rechtsbehauptung der Mieterschutzfreiheit, sondern es muß das Vorbringen durch die Behauptung konkreter Umstände belegt werden, die wenigstens abstrakt geeignet sind, die Rechtbehauptung zu stützen. Daher § 502 Abs 4 ZPO anzuwenden, wenn der Kündigende die Mieterschutzfreiheit daraus ableitet, daß der Mieter sich für den Fall des Widerrufs des zwischen dem Grundeigentümer und dem Bestandgeber bestehenden Prekariums zur Räumung verpflichtete.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 138/74
    Entscheidungstext OGH 29.08.1974 7 Ob 138/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042299

Dokumentnummer

JJR_19740829_OGH0002_0070OB00138_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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