Norm
ZPO §500 Abs2 IIIRechtssatz
Ob es sich um eine Kündigungsstreitigkeit aus einem geschützten Bestandverhältnis handelt, ist nach dem Vorbringen der Aufkündigung zu prüfen, das nicht der Eventualmaxime unterliegt. Jedoch genügt nicht die unsubstantiierte oder von vornherein unschlüssige bloße Rechtsbehauptung der Mieterschutzfreiheit, sondern es muß das Vorbringen durch die Behauptung konkreter Umstände belegt werden, die wenigstens abstrakt geeignet sind, die Rechtbehauptung zu stützen. Daher § 502 Abs 4 ZPO anzuwenden, wenn der Kündigende die Mieterschutzfreiheit daraus ableitet, daß der Mieter sich für den Fall des Widerrufs des zwischen dem Grundeigentümer und dem Bestandgeber bestehenden Prekariums zur Räumung verpflichtete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042299Dokumentnummer
JJR_19740829_OGH0002_0070OB00138_7400000_002