TE OGH 1951/4/25 1Ob281/51

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.1951
beobachten
merken

Norm

Mietengesetz §21
ZPO §500 Abs3
ZPO §502 Abs4
ZPO §502 Abs5

Kopf

SZ 24/111

Spruch

Nach § 502 Abs. 5 ZPO. ist die Revision nur zulässig, wenn der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht und nicht wegen unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften ergangen ist.

Entscheidung vom 25. April 1951, 1 Ob 281/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hob die auf die Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 2 Z. 3 und 4 MietG. gestützte Aufkündigung der Wohnung in Wien, XIX., C.gasse 47/3, auf. Infolge Berufung der Kläger bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil und sprach gemäß § 500 Abs. 3 ZPO. aus, daß die Revision nicht zulässig sei.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der klagenden Partei als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das erste Urteil des Prozeßgerichtes vom 30. Jänner 1950, das den Standpunkt vertrat, die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Kündigung seien unzulänglich und deshalb unwirksam, ist mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 11. März 1950 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht ohne Rechtskraftvorbehalt zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht ging von der Ansicht aus, daß es gemäß § 21 MietG. genüge, wenn der Gekundigte gegen die Kündigung mit oder ohne Berufung auf die Bestimmungen des Mietengesetzes Einwendungen erhebe, ohne daß die ausdrückliche Bestreitung der geltend gemachten Kündigungsgrunde nötig sei. Deswegen wird das Urteil des Berufungsgerichtes jetzt allerdings angefochten. Die Voraussetzung der früheren Urteilsaufhebung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Sinne des § 502 Abs. 5 ZPO., die die Revision ermöglicht, liegt aber nur dann vor, wenn das erste Urteil des Prozeßgerichtes aus rechtlichen Erwägungen, die dem materiellen Rechte angehören müssen, aufgehoben worden ist. Wenn es sich, wie hier, bloß um die prozessuale Frage des notwendigen Inhaltes der Einwendungen gegen eine Kündigung handelt, kann von unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Sinne des § 502 Abs. 5 ZPO. nicht gesprochen werden. Abweichende Meinungen des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes in derartigen Fragen beziehen sich nur auf eine allfällige Ergänzungsbedürftigkeit des erstgerichtlichen Urteils. Damit fehlt es hier an einer der Voraussetzungen nach der angeführten Gesetzesstelle. Es bleibt bei der Vorschrift des § 502 Abs. 4 ZPO. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist sie nicht zulässig. Sie war zurückzuweisen.

Anmerkung

Z24111

Schlagworte

Aufhebung wegen Verfahrensmängel, Zulässigkeit der Revision nach § 502, Abs. 5 ZPO., Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, Zulässigkeit der Revision, Berufungsgericht Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt, Mangel des Erstgerichtsverfahrens, Unzulässigkeit der Revision nach, § 502 Abs. 5 ZPO. bei Aufhebung wegen -, Rechtliche Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO., Rechtskraftvorbehalt, Aufhebung ohne - wegen Verfahrensmängel, Rechtsmittel Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revision nach, § 502 Abs. 5 ZPO., Rechtsmittel, Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO, Revision Zulässigkeit der - nach § 502 Abs. 5 ZPO., Verfahrensmangel Aufhebung wegen -, Unzulässigkeit der Revision nach, § 502 Abs. 5 ZPO., Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO., Zurückverweisung ohne Rechtskraftvorbehalt wegen Verfahrensmängel des, Erstgerichtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00281.51.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19510425_OGH0002_0010OB00281_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten