Norm
ZPO §500 Abs2 IIB2Rechtssatz
Bei Bestätigung eines Urteils über eine Kündigung, in der Mieterschutzfreiheit geltend gemacht wurde, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 und nicht nach § 500 Abs 3 ZPO vorzugehen. Der an und für sich verfehlte Ausspruch, die Revision werde für zulässig erklärt, ist jedoch als Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000,-- zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042412Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0010OB00073_6900000_001