Norm
1.RStG §1 Abs4Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 502 Abs 4 ZPO wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil ua nicht gerade ein im MG selbst normierter Kündigungsgrund, sondern ein solcher nach einem anderen Gesetz (RStG) geltend gemacht wurde. Maßgebend ist nur, ob im übrigen die Bestimmungen des MG ganz oder teilweise anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0042844Dokumentnummer
JJR_19521126_OGH0002_0010OB00946_5200000_001