Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIIZPO §508a
Rechtssatz: Mir der angeblichen Unrichtigkeit einer - nicht nach § 269 ZPO zu qualifizierenden - naturgesetzlichen Prämisse eines den Tatsachenfestellungen zugrundegelegten Sachverständigengutachtens (hier: unter bestimmten physikalischen Bedingungen sei ein Gemisch von Luft und Ammoniak entgegen der Annahme des Sachverständigen schwerer als Luft) wird kein Irrtum in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizier... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5ZPO §508a Abs1
Rechtssatz: Rechtsfragen im Zusammenhang mit Klauseln in Verbraucherverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wäre auf sie bereits das KSchG anzuwenden - gegen eine Bestimmung des Klauselkataloges des § 6 KSchG verstießen und deshalb dem Verbraucher gegenüber schlechthin unwirksam wären, kann keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mehr zukommen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 IIIaZPO §502 Abs1 LZPO §502 Abs4 Z1 HIV1ZPO §508 Abs3ZPO §508a Abs1AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinzubeziehen, weil er innerhalb des Rahmens der revisiblen erhebliche... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIIZPO §508a
Rechtssatz: Mir der angeblichen Unrichtigkeit einer - nicht nach § 269 ZPO zu qualifizierenden - naturgesetzlichen Prämisse eines den Tatsachenfestellungen zugrundegelegten Sachverständigengutachtens (hier: unter bestimmten physikalischen Bedingungen sei ein Gemisch von Luft und Ammoniak entgegen der Annahme des Sachverständigen schwerer als Luft) wird kein Irrtum in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizier... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5ZPO §508a Abs1
Rechtssatz: Rechtsfragen im Zusammenhang mit Klauseln in Verbraucherverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wäre auf sie bereits das KSchG anzuwenden - gegen eine Bestimmung des Klauselkataloges des § 6 KSchG verstießen und deshalb dem Verbraucher gegenüber schlechthin unwirksam wären, kann keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mehr zukommen. ... mehr lesen...
Norm: EO §381 BZPO §502 Abs4 Z1 HIII2
Rechtssatz: Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 1006/84 Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 1006/84 8 Ob 1505/84 ... mehr lesen...
Norm: EO §381 BZPO §502 Abs4 Z1 HIII2
Rechtssatz: Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 1006/84 Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 1006/84 8 Ob 1505/84 ... mehr lesen...
Zwischen den Streitteilen ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Ehegatten wohnen getrennt, die Beklagte in der früheren gemeinsamen Ehewohnung Wien 21., S-Gasse 28, der Kläger bei seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern in M, A-Straße 26. Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer eines als Zweitwohnsitz gewidmeten Einfamilienhauses mit Garten in N, das die Beklagte und die Tochter der Streitteile, die am 7. 1. 1968 geborene mj. Daniela, seit der Trennung der Streitt... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIV2ZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich ein, weil die zweite Instanz ja der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es käme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand über S 300000,-- bewert... mehr lesen...
Norm: ZPO §405ZPO §502 Abs4 Z1AußStrG 2005 §36 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs1
Rechtssatz: Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, s... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HV
Rechtssatz: Teilt der OGH die Ansicht der zweiten Instanz über das Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Abweisungsgrundes nicht, hat er die Rechtssache materiell - rechtlich zu überprüfen. Die hiebei auftretenden Rechtsfragen, die sich erst aus einer anderen Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage durch den OGH ergaben, hat der OGH als "Folgefragen" unabhängig davon, ob es sich dabei um Rechtsfragen von erheblicher ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 litc IVDZPO §502 Abs4 Z1 HIII2
Rechtssatz: Die Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, ob der Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Grauchsvermögens (§ 382 Z 8 lit c erster Fall EO) einer besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO bedarf, ist eine iS des § 502 Abs 4 Z1 ZPO. Entscheidungstexte 4 Ob 508/84 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4... mehr lesen...
Zwischen den Streitteilen ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Ehegatten wohnen getrennt, die Beklagte in der früheren gemeinsamen Ehewohnung Wien 21., S-Gasse 28, der Kläger bei seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern in M, A-Straße 26. Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer eines als Zweitwohnsitz gewidmeten Einfamilienhauses mit Garten in N, das die Beklagte und die Tochter der Streitteile, die am 7. 1. 1968 geborene mj. Daniela, seit der Trennung der Streitt... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIV2ZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich ein, weil die zweite Instanz ja der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es käme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand über S 300000,-- bewert... mehr lesen...
Norm: ZPO §405ZPO §502 Abs4 Z1AußStrG 2005 §36 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs1
Rechtssatz: Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, s... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HV
Rechtssatz: Teilt der OGH die Ansicht der zweiten Instanz über das Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Abweisungsgrundes nicht, hat er die Rechtssache materiell - rechtlich zu überprüfen. Die hiebei auftretenden Rechtsfragen, die sich erst aus einer anderen Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage durch den OGH ergaben, hat der OGH als "Folgefragen" unabhängig davon, ob es sich dabei um Rechtsfragen von erheblicher ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 litc IVDZPO §502 Abs4 Z1 HIII2
Rechtssatz: Die Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, ob der Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Grauchsvermögens (§ 382 Z 8 lit c erster Fall EO) einer besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO bedarf, ist eine iS des § 502 Abs 4 Z1 ZPO. Entscheidungstexte 4 Ob 508/84 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIE3ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1
Rechtssatz: Da von dem im Hauptprozess erfolgten Streitwertausspruch auch bei höherer Bewertung durch das Berufungsgericht (hier: S 300000,-- übersteigend) im Wiederaufnahmsverfahren auszugehen ist, ergibt sich die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision im Wiederaufnahmsverfahren nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und dessen
Begründung: . Erklärt das Berufungsgericht die Revision für... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIE3ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1
Rechtssatz: Da von dem im Hauptprozess erfolgten Streitwertausspruch auch bei höherer Bewertung durch das Berufungsgericht (hier: S 300000,-- übersteigend) im Wiederaufnahmsverfahren auszugehen ist, ergibt sich die Notwendigkeit eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision im Wiederaufnahmsverfahren nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und dessen
Begründung: . Erklärt das Berufungsgericht die Revision für... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HI2
Rechtssatz: Ob die Revision wegen Fehlens einer Rechtsprechung des OGH zulässig ist, ist danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Erhebung der Revision eine solche Rechtsprechung bereits vorhanden war und ob eine vorhandene Rechtsprechung dem Revisionswerber bekannt sein konnte. Entscheidungstexte 7 Ob 72/83 Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 72/83 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HI2
Rechtssatz: Ob die Revision wegen Fehlens einer Rechtsprechung des OGH zulässig ist, ist danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Erhebung der Revision eine solche Rechtsprechung bereits vorhanden war und ob eine vorhandene Rechtsprechung dem Revisionswerber bekannt sein konnte. Entscheidungstexte 7 Ob 72/83 Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 72/83 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIII1
Rechtssatz: Die Frage, ob der Vater ungeachtet des Abschlusses des Studiums seines Kindes an einer Pädagogischen Akademie verpflichtet sei, zu den Kosten eines weiterführenden Universitätsstudiums des Kindes beizutragen, wurde behandelt. Entscheidungstexte 3 Ob 30/84 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 30/84 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIII1
Rechtssatz: Die Frage, ob die laufende Unterhaltsexekution teilweise aufgeschoben werden soll, ist keine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 1010/83 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1010/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043030 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1ZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Gegen den Berichtigungsbeschluß (hier des Rekursgerichtes) mit dem ein Ausspruch nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (hier: verneinend) nachgeholt wird, ist ein abgesonderter Rekurs unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 1010/83 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1010/83 3 Ob 1034/87 Entsch... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs4ZPO §502 Abs4 Z2 I
Rechtssatz: Die in § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Wertgrenze muß dahin verstanden werden, daß es auf den Urteilsgegenstand des Berufungsgerichtes nicht aber auf den Streitgegenstand im Sinne des § 55 Abs 3 JN ankommt. Entscheidungstexte 3 Ob 1506/84 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1506/84 5 Ob 541/... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIII1
Rechtssatz: Die Frage, ob der Vater ungeachtet des Abschlusses des Studiums seines Kindes an einer Pädagogischen Akademie verpflichtet sei, zu den Kosten eines weiterführenden Universitätsstudiums des Kindes beizutragen, wurde behandelt. Entscheidungstexte 3 Ob 30/84 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 30/84 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIII1
Rechtssatz: Die Frage, ob die laufende Unterhaltsexekution teilweise aufgeschoben werden soll, ist keine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 1010/83 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1010/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043030 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1ZPO §528 Abs2 J
Rechtssatz: Gegen den Berichtigungsbeschluß (hier des Rekursgerichtes) mit dem ein Ausspruch nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (hier: verneinend) nachgeholt wird, ist ein abgesonderter Rekurs unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 1010/83 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1010/83 3 Ob 1034/87 Entsch... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs4ZPO §502 Abs4 Z2 I
Rechtssatz: Die in § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Wertgrenze muß dahin verstanden werden, daß es auf den Urteilsgegenstand des Berufungsgerichtes nicht aber auf den Streitgegenstand im Sinne des § 55 Abs 3 JN ankommt. Entscheidungstexte 3 Ob 1506/84 Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1506/84 5 Ob 541/... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5
Rechtssatz: Die Frage, ob bei einem Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG, die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes eingebrachte Klage nur dann schlüssig ist (§ 396 ZPO), wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung, dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mi... mehr lesen...