Norm
ZPO §502 Abs3 DfRechtssatz
Die Einwendung einer Gegenforderung ist für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO nur dann von Bedeutung, wenn diese Gegenforderung zehntausend Schilling übersteigt und im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020