Norm
ZPO §502 Abs4 ERechtssatz
Die Frage, ob ein Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung anzusehen ist, gehört dem Verfahrensrecht an und kann infolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO vor der Revisionsinstanz nicht mehr aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042709Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00091_7000000_001