Norm
ZPO §502 Abs4 ERechtssatz
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision ist einzig und allein der Spruch des Berufungsgerichtes maßgebend, nicht aber die Begründung (vgl RZ 1936,289). Der Umstand, daß das Berufungsgericht in seiner das Ersturteil abändernden Entscheidung das Vorliegen eines von mehreren geltend gemachten Kündigungsgründen gleich dem Erstgericht verneint hat, steht der Bekämpfung dieser Rechtsansicht in der Revision somit nicht etwa im Sinne des § 502 Abs 4 ZPO - wegen mangelnder Zulässigerklärung - entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0042697Dokumentnummer
JJR_19640211_OGH0002_0080OB00026_6400000_001