Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2)Absatz 2Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.
(3)Absatz 3Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.Weiters ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat.
(4)Absatz 4In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.In den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat; die Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Abs. 2 und 3 gelten nichtDie Absatz 2 und 3 gelten nicht
1.Ziffer einsfür die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;für die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
2.Ziffer 2für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
3.Ziffer 3für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.
4.Ziffer 4für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;
5.Ziffer 5für Streitigkeiten nach § 549;für Streitigkeiten nach Paragraph 549 ;,
6.Ziffer 6für Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.2030
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