§ 502 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

1.

für die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

2.

für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;

3.

für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.

4.

für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;

5.

für Streitigkeiten nach § 549;

6.

für Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.2030
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 502 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 502 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10020 Entscheidungen zu § 502 ZPO


Entscheidungen zu § 502 ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. chII ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. chnII ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 1ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 1Vers ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 1EG ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 1HVer ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 1 ZPO

2906

Entscheidungen zu § 502 Abs. 1ABGB ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 1EO ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 1 ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 2 ZPO

1159

Entscheidungen zu § 502 Abs. 3 ZPO

1206

Entscheidungen zu § 502 Abs. 4 ZPO

1957

Entscheidungen zu § 502 Abs. 4JN ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 4ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 502 Abs. 5 ZPO

352

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 502 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 502 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 501 ZPO
§ 503 ZPO