Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, betreibt ein Fernlehrinstitut mit dem Standort Wien 4, F-Gasse 3. Das von ihr zumindest bis Ende 1973 an Interessenten versendete "Unterrichtsprogramm" enthält auf S. 10 zwei Photographien, deren eine eine Schülerin mit einer Kursunterlage zeigt, welche offenbar den Schnitt durch ein Herz darstellt und auch einen Text enthält; auf dem zweiten Bild ist eine Gruppe von Schülern zu sehen, denen ein Tierpräparat vorgezeigt w... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIB13ZPO §228 B1aa
Rechtssatz: Wird die Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses begehrt, so hat das Klagebegehren dahin zu lauten, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis unter der im einzelnen genau zu bezeichnenden Bedingung zu Recht bestehe. Entscheidungstexte 7 Ob 691/76 Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 691/76 ... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXLII IJZPO §226 IIB10ZPO §391 A
Rechtssatz: Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräftige Teilurteil schließt aber nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Kla... mehr lesen...
Norm: ZPO §226
Rechtssatz: Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist nicht erforderlich, daß alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem integrierenden Bestandteil des Begehrens gemacht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 505/77 Entscheidungstext OGH 01.02.1977 5 Ob 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIZPO §226 BZPO §503 E4c2
Rechtssatz: Mangels Behauptung und entsprechender Beweisanbote, dass ein Ausdruck in einem schriftlichen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergebe, ist der Vertrag gemäß § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Entscheidungstexte 4 Ob 129/76 Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 129/76 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Verbreitung folgender unwahrer Behauptungen zu unterlassen und diese Behauptungen zu widerrufen: 1. daß fast alle Plätze mit Sportgras nach dem System St. sehr unterschiedlich sind, 2. daß Unterschiede in der Drainagefunktion bestehen, 3. daß die Narbenzusammensetzung in keiner Weise einheitlich ist und daß keine bestimmte Entwicklungslinie in der Saatgutverwendung abzusehen ist, 4. daß durch die Verdichtung der... mehr lesen...
Norm: EO §7 BdIIAEO §7 BdIIGZPO §226 IIA2ZPO §226 IIB2
Rechtssatz: Verurteilung zur Verrichtung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten unter der Beschränkung, wonach die Arbeiten nur insoweit durchzuführen seien, als sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, zulässig (keine Unbestimmtheit der auferlegten Leistungspflicht). Entscheidungstexte 8 Ob 563/76 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...
Norm: ABGB §1052 B2ZPO §226 VIZPO §393 Abs1
Rechtssatz: Die Frage, ob Zug um Zug zu leisten ist, betrifft nicht die Höhe, sondern den Grund des Anspruchs. Entscheidungstexte 7 Ob 802/76 Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 802/76 Veröff: NZ 1980,37 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021037 ... mehr lesen...
Die beklagte Partei, die Stadtgemeinde Graz, ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2389 KG G. In seiner Sitzung vom 20. Jänner 1966 genehmigte der Gemeinderat der beklagten Partei in zwei Beschlüssen den Verkauf der Liegenschaft an die klagende Partei um den Pauschalkaufpreis von 600 000 S in bis 1975 zu bezahlenden Teilbeträgen, wertgesichert nach dem vom österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index: 1. Mit Schreiben vom 25. Jänner 1966 wurde die klagende Partei davon ... mehr lesen...
Die Firma S G.m.b.H. (im folgenden Firma S Bzw, Gemeinschuldnerin), war u. a. Gesellschafterin der mit Vertrag vom 19. November 1966 gegrundeten Arbeitsgemeinschaft M, deren anderen Gesellschafter die zweitbeklagte Partei zu 30%, sowie die erstbeklagte Partei und die Firma R, Unternehmung für Betonbau und Straßenbefestigungen (im folgenden Firma R), zu je 20% waren; der Anteil der Firma S betrug 30%. Die Arbeitsgemeinschaft hatte für den Stauraum W Bauarbeiten im Bauabschnitt M und im... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIIAZPO §226 IIIBZPO §405 C
Rechtssatz: Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 746/76 Entscheidungstext OGH 10.11.1976 1 Ob 746/76 1 Ob 779/76 Entscheidungstext OGH 01... mehr lesen...
Norm: EO §7 BaZPO §226 IIA2
Rechtssatz: Bestimmtheit des Begehrens: "Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien je eine Abschrift oder Fotokopie aller Fakturen und aller Briefe, die sie von tschechoslowakischen Lieferanten von Fleischkonserven, Fleisch, Vieh und Innereien seit 1.9.1971 erhalten hat ...., zu übergeben". Entscheidungstexte 3 Ob 582/76 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ZPO §226
Rechtssatz: Bei der Beurteilung eines Begehrens ist nicht allein dessen Wortlaut maßgebend, sondern auch der sonstige Inhalt der Klage (EvBl 1957/258, 1958/257, SZ 27/12, GH 1932,143, 7 Ob 195/55). Entscheidungstexte 2 Ob 544/76 Entscheidungstext OGH 23.09.1976 2 Ob 544/76 4 Ob 321/78 Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob... mehr lesen...
Am 19. Mai 1972 ereignete sich im Kreuzungsbereich der Konzertstraße mit der Pastorstraße in Innsbruck ein Verkehrsunfall zwischen einem von Benvenuto P gelenkten Tankwagenzug und einem Straßenbahnzug der Linie 6 der Innsbrucker Verkehrsbetriebe, bei dem der Tankwagenanhänger umstürzte und Benzin auf die Fahrbahn floß. Aus Anlaß dieses Verkehrsunfalles wurde der Lenker des Tankwagenzuges wegen Verletzung des Vorranges der Straßenbahn nach § 431 StG rechtskräftig verurteilt. Die Erstbe... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EZPO §226 B9
Rechtssatz: Im streitigen Verfahren ist nicht nur die Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen, sondern auch die Unterlassung ähnlicher Gebrauchsstörungen in Zukunft und die Duldung eines Zustandes, wie er ohne Benützungsregelung bestehen soll, zu beanspruchen. Entscheidungstexte 1 Ob 712/76 Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 712/76 ... mehr lesen...
Norm: RabG §12ZPO §226 IIB4ZPO §226 IIB12ZPO §411 Cc
Rechtssatz: Ein auf konkrete - unter keinen Ausnahmetatbestand fallende - Rabattverstöße abgestelltes Unterlassungsbegehren erfaßt nicht andere, gesetzlich zulässige Rabattgewährungen, da die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung in keinem Fall einer nachträglichen Änderung des rechtserzeugenden Tatbestandes standhält. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §7 BdIVEO §355 IIEO §355 IIIaZPO §226 IIA2ZPO §226 IIB9
Rechtssatz: Ein Duldungsbegehren weist nur dann die nach § 226 ZPO erforderliche Bestimmtheit auf, wenn es die Art und den Umfang der vom Beklagten zu duldenden Handlungen des Klägers eindeutig erkennen läßt. Das Begehren auf Duldung der "jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung" einer Liegenschaft samt Haus ist unbestimmt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AnfO §12ZPO §226 IIB1ZPO §226 IIB13
Rechtssatz: In das Begehren ist auch die Forderung (nach Kapital, Zinsen und Kosten) aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll. Die bloße Anführung der Forderung in der Klagserzählung genügt dem Erfordernis des § 12 AnfO für den Inhalt der Anfechtungsklage nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 51... mehr lesen...
Norm: EO §378 AEO §379 A§381 AZPO §226 V
Rechtssatz: Ein Eventualbegehren ist, soweit Hauptbegehren und Eventualbegehren einander nicht ausschließen, sicherungsfähig (arg § 378 Abs 2 EO, bedingter Anspruch). Entscheidungstexte 4 Ob 337/76 Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 337/76 1 Ob 674/78 Entscheidungstext OGH 20.07.1978 1 Ob 674/... mehr lesen...
Mit der am 14. Oktober 1975 eingebrachten Wechselklage begehrte die klagende Partei allein auf Grund des zugleich vorgelegten, von ihr ausgestellten und vom Beklagten akzeptierten Wechsels vom 30. Juni 1975, der sämtliche gesetzlichen Formalerfordernisse aufweist, Zahlung des Klagsbetrages. In seiner Klagebeantwortung erhob der Beklagte Einwendungen aus dem Grundgeschäft. Er verwies darauf, daß die Klagsforderung zur Gänze aus seinem Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei resultiere... mehr lesen...
Norm: VersVG §156 Abs3ZPO §226 IIB13
Rechtssatz: Aus der Bestimmung über die quotenmäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter folgt, dass der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muss, welche Ansprüche - außer dem mit Klage geltend gemachten - und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden. Entscheidungstexte 8 Ob 46/76 Entscheidungstext OGH 28.... mehr lesen...
Norm: ABGB §859ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Auch bei einer auf Vertrag gestützten Unterlassungsklage darf bei der Annahme der Wiederholungsgefahr keineswegs engherzig vorgegangen werden. Sie ist grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn der bekl Gegner den Standpunkt vertritt, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt zu sein (vgl auch Rechtspr zu § 14 A2 UWG). Entscheidungstexte 3 Ob 264/75... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §1393 AZPO §226 IIIBZPO §557
Rechtssatz: Gegenstand des Wechselzahlungsauftrages ist die abstrakte, vom Grundgeschäft losgelöste Forderung aus dem Papier (SZ 40/39). Entscheidungstexte 3 Ob 30/76 Entscheidungstext OGH 19.03.1976 3 Ob 30/76 5 Ob 569/76 Entscheidungstext OGH 04.05.1976 5 Ob 569/76 Ve... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt 12 X 6430 S als die Gewinnsumme der sogenannten Dreierwette für das sechste Rennen am 13. Juli 1974 in der Freudenau. Sie gibt zu, ihre beiden Wettscheine mit je sechs Einsätzen nicht streng nach dem Wortlaut der Totalisatorbestimmungen ausgefüllt zu haben, behauptet aber, durch das einmalige Überschreiben jedes Scheines mit den sehr groß geschriebenen Startnummern der gesetzten Pferde einer von der beklagten Partei geduldeten Übung entsprochen zu haben, so daß es... mehr lesen...
Norm: ABGB §19ABGB §879 Abs3ABGB §1444 DeB-VG Art83JN §1 AZPO §226 IVZPO §240 CIIe
Rechtssatz: Das pactum de non petendo und die Vereinbarung, den Rechtsweg auszuschließen, sind nicht dasselbe. Ersterer begründet einer materiell-rechtliche Einwendung, über die mit Sachentscheidung zu erkennen, letztere hingegen eine prozessuale Einrede, über die mittels Beschluss zu entscheiden ist. Der gänzliche Ausschluss des Rechtsweges durch Vertrag ist unz... mehr lesen...
Norm: ABGB §1444 DeZPO §226ZPO §240 CIIeZPO §577
Rechtssatz: Totalisator - Reglement als Schiedsvertrag bzw pactum de non petendo. Entscheidungstexte 7 Ob 255/75 Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 255/75 Veröff: EvBl 1976/273 S 630 = JBl 1976,541 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034165 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IZPO §226 IIIAZPO §391 CZPO §503 Z4 E4a
Rechtssatz: Die Bestimmtheit und Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte 3 Ob 286/75 Entscheidungstext OGH 09.03.1976 3 Ob 286/75 3 Ob 583/76 Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 583/76 ... mehr lesen...
Zu M 304/71 (sodann C 605/71) des Erstgerichtes begehrte die klagende Partei vom Beklagten "für diverse Transportleistungen" 1361 S (später nach Einschränkung 1241 S) samt Anhang. Der Beklagte bestritt am 16. Feber 1972 die Erbringung von Transportleistungen der klagenden Partei für ihn und behauptete darüber hinaus, gegenüber der klagenden Partei eine Forderung von 3703.60 S zu haben, welche gegen die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet werde. In der Tagsatzung vom 6. Dezemb... mehr lesen...
Norm: ABGB §1062ABGB §1413ZPO §226 IIIc
Rechtssatz: Der Ausstellung einer Rechnung bedarf es nicht, wenn dem Käufer die Höhe seiner Gegenleistung bekannt war. Entscheidungstexte 6 Ob 142/75 Entscheidungstext OGH 19.12.1975 6 Ob 142/75 Veröff: EvBl 1976/140 S 268 = SZ 48/140 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: ABGB §1062ABGB §1413ZPO §226 IIIc
Rechtssatz: Bei Weigerung des Bestellers, die Ware abzunehmen, ist die Übersendung einer Rechnung zur Herbeiführung der Fälligkeit der Schuld nicht erforderlich. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Forderung nach Ablauf jener Frist fällig, welche sich aus der die Verkäuferin treffenden Lieferfrist zuzüglich jener Frist zusammensetzt, innerhalb welcher die Rechnung netto Kassa zu bezahlen wäre. ... mehr lesen...