Norm
RabG §12Rechtssatz
Ein auf konkrete - unter keinen Ausnahmetatbestand fallende - Rabattverstöße abgestelltes Unterlassungsbegehren erfaßt nicht andere, gesetzlich zulässige Rabattgewährungen, da die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung in keinem Fall einer nachträglichen Änderung des rechtserzeugenden Tatbestandes standhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037559Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00326_7600000_001