Norm
ABGB §19Rechtssatz
Das pactum de non petendo und die Vereinbarung, den Rechtsweg auszuschließen, sind nicht dasselbe. Ersterer begründet einer materiell-rechtliche Einwendung, über die mit Sachentscheidung zu erkennen, letztere hingegen eine prozessuale Einrede, über die mittels Beschluss zu entscheiden ist. Der gänzliche Ausschluss des Rechtsweges durch Vertrag ist unzulässig und unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012