Norm
ZPO §226Rechtssatz
Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist nicht erforderlich, daß alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem integrierenden Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022