Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022