- 4 Ob 387/76
Veröff: SZ 50/20 = ÖBl 1977,71
- 4 Ob 355/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 355/77
- 4 Ob 355/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 355/80
Beisatz: Einem Unterlassungsbegehren (Sicherungsantrag) nach dem UWG kann daher nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (der Erlassung der Provisorialentscheidung) weiterbestehen. (T1) Veröff: ÖBl 1981,102 (Ersatzteillage)
- 4 Ob 403/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 403/80
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80
- 1 Ob 553/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 553/83
Beisatz: Die Berechtigung des Unterlassungsanspruches ist auf Grund der bisherigen Eingriffshandlungen des Beklagten zu beurteilen. (T2)
- 4 Ob 1305/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 1305/85
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die irreführende Behauptung aufgestellt wurde. (T3)
- 4 Ob 351/85
Beis wie T1
- 4 Ob 366/86
Vgl auch; Beisatz: Dann, wenn die mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung durch das Urteil im Hauptprozeß nicht mehr gerechtfertigt werden kann, kann mangels eines bestehenden Anspruches auch die einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden; dies muß auch im Rahmen eines Revisionsrekurses berücksichtigt werden (so schon 4 Ob 319/81). (T4) Veröff: RdW 1987,168
- 2 Ob 514/87
Veröff: SZ 60/289 = EvBl 1988/64 S 338
- 4 Ob 19/89
Beisatz: Hier: Ergänzung im Sinne des
§ 496 Abs 3 ZPO. (T5) Veröff: RZ 1990/106 S 280
- 6 Ob 1555/89
Entscheidungstext OGH 18.01.1990 6 Ob 1555/89
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 101/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 101/90
- 4 Ob 11/91
- 4 Ob 56/92
- 4 Ob 89/94
Beisatz: Haustierversicherung (T6)
- 4 Ob 87/94
- 4 Ob 106/94
Veröff: SZ 67/161
- 4 Ob 98/98k
Vgl
- 4 Ob 199/98p
Auch
- 4 Ob 281/04h
- 4 Ob 213/06m
Veröff: SZ 2007/59
- 6 Ob 172/07y
Auch
- 4 Ob 50/10x
- 4 Ob 88/11m
Vgl auch; Beisatz: Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten wieder rechtswidrig wird. (T7); Beisatz: Ist ein bestimmtes Verhalten aufgrund der tatsächlichen Umstände bei Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr rechtswidrig, ist das Unterlassungsgebot insofern ? angepasst an die materiellrechtliche Verpflichtung ? einzuschränken. (T8)
- 4 Ob 4/12k
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 4/12k
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 76/12y
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
- 4 Ob 71/15t
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 71/15t
Auch
- 1 Ob 127/15f
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
Auch; Veröff: SZ 2015/127
- 6 Ob 228/16x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
- 4 Ob 219/18m
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 87/19a
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 87/19a
Vgl
- 4 Ob 4/22z
Beisatz: Hier: In einem Fall, in dem ein anspruchsvernichtender Sachverhalt sich bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht, dessen Wirkungen zwar erst in der Zukunft eintreten, jedoch bereits mit Sicherheit absehbar ist, wann diese Wirkungen eintreten, würde es dem zukunftsgerichteten Zweck eines Unterlassungsgebots widersprechen, trotz des bereits absehbaren Erlöschens des Anspruchs in der Zukunft ein unbefristetes Unterlassungsgebot zu erlassen und den Gegner auf ein Oppositionsverfahren zu verweisen. Vielmehr ist in einem solchen Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, ein befristetes Unterlassungsgebot zu erlassen. (T9)
Beisatz: Hier: Wirksamwerden der Kündigung einer Alleinvertriebsvereinbarung nach Ablauf der Kündigungsfrist. (T10)