Norm
VersVG §156 Abs3Rechtssatz
Aus der Bestimmung über die quotenmäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter folgt, dass der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muss, welche Ansprüche - außer dem mit Klage geltend gemachten - und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019