§ 226 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage hat ein bestimmte Begehren zu enthalten, die Thatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner thatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.

(2) Wenn die Zuständigkeit oder die Besetzung (§ 7a der Jurisdiktionsnorm) des angerufenen Gerichtes vom Werte des Streitgegenstandes abhängt und die Klage nicht auf eine Geldsumme gerichtet ist, sind in die Klage auch auf die erforderlichen Angaben über den Wert des Streitgegenstandes aufzunehmen. Wenn die Klage einen Gegenstand der Handelsgerichtsbarkeit betrifft, jedoch bei einem Gerichtshofe angebracht wird, welchem nicht nur diese besondere, sondern auch die allgemeine Gerichtsbarkeit zusteht, so ist bei der Bezeichnung des Gerichtes ersichtlich zu machen, dass die Verhandlung der Rechtssache vor dem Handelssenate beantragt wird.

(3) Im übrigen sind auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 226 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 226 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2753 Entscheidungen zu § 226 ZPO


Entscheidungen zu § 226 ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 1a ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 1 ZPO

155

Entscheidungen zu § 226 Abs. 1ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 1MRK ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 1 ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 2 ZPO

64

Entscheidungen zu § 226 Abs. 2ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 2CMR ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 2 ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 3 ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 4 ZPO

20

Entscheidungen zu § 226 Abs. 5 ZPO


Entscheidungen zu § 226 Abs. 9 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 226 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 226 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 225 ZPO
§ 227 ZPO