Norm
EO §7 BdIVRechtssatz
Ein Duldungsbegehren weist nur dann die nach § 226 ZPO erforderliche Bestimmtheit auf, wenn es die Art und den Umfang der vom Beklagten zu duldenden Handlungen des Klägers eindeutig erkennen läßt. Das Begehren auf Duldung der "jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung" einer Liegenschaft samt Haus ist unbestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021